Überführung althergebrachter Qualitätsattribute in die AV93
Für Basispunkte und Gemeinde-Höhenfixpunkte von bestehenden sowie qualitativ guten Vermessungswerken, welche im Rahmen einer Erneuerung definitiv in die amtliche Vermessung (AV93-Standard) überführt werden, müssen die bestehenden Qualitätsangaben in Attribute der AV93 umgesetzt werden.
Ob das bestehende Basispunktnetz die qualitativen Anforderungen der AV93 erfüllt, muss im Rahmen des Vorprojektes für die Erneuerung abgeklärt werden. Massgebend sind die Artikel 24 bis 38 der TVAV und die «Richtlinien für die Beurteilung und die Überführung von bestehenden Fixpunktnetzen in RAV-konforme LFP3-Netze» (Juni 1992 mit Ergänzungen 2001).
Die Konkordanztabelle zeigt auf, wie im Kanton Bern bestehende Qualitätsattribute für Vermessungen, welche die obgenannten Qualitätsanforderungen erfüllen, in der Regel in die Attribute «Genauigkeit» und «Zuverlaessigkeit» der AV93 umgesetzt werden – zum Beispiel die Bestimmungsklasse der Fixpunkte entsprechend der Weisungen für die Anwendung der automatischen Datenverarbeitung in der Parzellarvermessung (ADV-Weisungen vom 28. November 1974).
Die nachstehend aufgeführten Werte dürfen für gute teilnumerisch oder vollständig numerisch bearbeitete Vermessungen ab 1975 (elektrooptische Distanzmessung, Genauigkeitsstufen 1 bis 3) übernommen werden. Sie müssen aber kritisch hinterfragt werden.
Abweichende Werte können unter Berücksichtigung der folgenden Punkte im Rahmen der Bearbeitung des Vorprojektes für die Erneuerung oder im Rahmen der Verifikation festgelegt werden:
- Standard und Alter der zu erneuernden Vermessung
- die eingesetzten Messinstrumente und Messmethoden zum Zeitpunkt der Neuvermessung und der Nachführung
- Instruktionsgebiet respektive Genauigkeitsstufe
- Kenntnisse des Nachführungsgeometers beziehungsweise der Nachführungsgeometerin
Entscheide über die Vergabe abweichender Werte und über die Vergabe von Qualitätsattributen für Vermessungen, welche vor Inkrafttreten der ADV-Weisungen entstanden, sind zusammen mit dem AGI zu treffen.
Werden im Rahmen einer Erneuerung die Fixpunkt-Koordinaten mit alten Messungen streng nach der Methode der kleinsten Quadrate neu ausgeglichen, resultieren Koordinaten sowie mittlere Lage- und Höhefehler a posteriori und äussere Zuverlässigkeitswerte. Im Falle einer Neuberechnung der Fixpunkte sind deshalb die neu errechneten Werte und nicht die aus der althergebrachten Bestimmungsklasse abgeleiteten Werte als Qualitätsattribute zu führen.
Konkordanztabelle
Klassierung der Basispunkte (BP) nach Punkt 7.4 der ADV-Weisungen | Qualitätsattribute nach AV93 |
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Klassierung | Verbale Umschreibung | LageGen | LageZuv | HoeheGen | HoeheZuv |
BP Klasse 1 | Bestimmung und Kontrolle der Punkte trigonometrisch oder mit Präzisions-Polygonzug und anschliessender strenger Ausgleichung nach der Methode der kleinsten Quadrate (gut bestimmte Knotenpunkte) | 1 cm | 0 = «ja» | 2 cm* | 0 = «ja»* |
BP Klasse 2 | Bestimmung und Kontrolle mittels Polygonzug und Ausgleichung nach vereinfachtem Verfahren | 2 cm | 0 = «ja» | 4 cm* | 0 = «ja»* |
NL | Punkte des Gemeindenivellements (in der Regel «technisches Nivellement» mit mittleren Fehlern pro Kilometer einfaches Nivellement von maximal 5 mm) | 10 cm | 1 = «nein» | 1 cm | 0 = «ja» |