Sowohl bei der Mutationsbearbeitung als auch bei der Ausfertigung von Planbeilagen zu Messurkunden und bei der Ausgabe von Baugesuchsplänen beziehungsweise von Situationsplänen (beispielsweise für die Errichtung von Dienstbarkeiten oder für Rodungsgesuche) arbeitet der Ingenieur-Geometer oder die Ingenieur-Geometerin im unvermessenen Gebiet ausserhalb der amtlichen Vermessung.
Folgende Punkte sind zu beachten:
- Die Grenzangaben in den vorhandenen Plänen und Akten kommen nicht in den Genuss des öffentlichen Glaubens im Sinne des Artikels 9 ZGB.
- Die abgegebenen Urkunden dürfen nicht als Akten der «Grundbuchvermessung» oder der «Amtlichen Vermessung» gekennzeichnet sein.
- Sämtliche Akten, welche ausgegeben werden, müssen einen Hinweis tragen, dass das entsprechende Gebiet noch nicht amtlich vermessen ist und müssen Auskunft über die Herkunft der Daten geben.
- Das Grundbuch enthält Grenzbeschreibungen und gibt umfassend Auskunft über bestehende Dienstbarkeiten und laufende Grenzänderungen. In den unvermessenen Gebieten ist eine enge Zusammenarbeit mit dem Grundbuchamt wichtig. Es muss im Zweifelsfall vor Ausführung einer Mutation konsultiert werden.
- In Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebieten im Berg- und Sömmerungsgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster sowie in unproduktiven Gebieten können die Grenzen gestützt auf Pläne, Luftbilder oder andere geeignete Grundlagen festgestellt beziehungsweise nachgeführt werden, wenn die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer (inklusive diejenigen der Nachbargrundstücke) dem vereinfachten Verfahren der Grenzfeststellung zustimmen.
- Steht eine Erstvermessung in Bearbeitung, ist zu berücksichtigen, dass der Plan für das Grundbuch sowie weitere Akten der Ersterhebung die Wirkung des öffentlichen Glaubens erst mit der Genehmigung durch die Vermessungsaufsicht erlangen.