In den unvermessenen Gebieten muss der Geometer beziehungsweise die Geometerin bei der Ausfertigung von Plankopien auf vorhandene Plangrundlagen oder auf Pläne über isolierte Vermessungen aus der Nachführung zurückgreifen.
Die Abgabe von Situationsplänen erfolgt in der Regel ohne vorgängige Feldarbeiten. Oft werden Pläne verwendet, für deren Richtigkeit nicht garantiert werden kann. Muss der Geometer oder die Geometerin mit der Unterschrift für die Richtigkeit einer Eintragung auf der Plankopie garantieren, so sind vorgängig Feldarbeiten angezeigt. Auf diesen Sachverhalt muss bei der Auftragsentgegennahme und insbesondere bei der Abgabe von Plankopien unbedingt aufmerksam gemacht werden.
Bei der Ausfertigung von Baugesuchsplänen und Situationsplänen sind die nachstehenden Abweichungen zu berücksichtigen:
- Die Herkunft des Planes (z.B. Kopie Übersichtsplan) ist anzugeben.
- Auf den Baugesuchsplänen wird die Anschrift von 2 Netzkreuzen mit den Landeskoordinaten verlangt.
- Je nach Ursprung der Daten muss der Geometer beziehungsweise die Geometerin die Haftung für die ausgegebenen Pläne ganz oder teilweise wegbedingen. Als Beispiel können folgende Bemerkungen eingetragen werden:
- «Für die Richtigkeit der Plankopie bezüglich Grundstück Nr. … (Gebiet ohne amtliche Vermessung)»
oder: - «Ohne Gewähr, Gebiet ohne anerkannte amtliche Vermessung»
- «Für die Richtigkeit der Plankopie bezüglich Grundstück Nr. … (Gebiet ohne amtliche Vermessung)»
- Hat der Geometer beziehungsweise die Geometerin keine Vermessungsfeldarbeiten geleistet und kann demzufolge keine Verantwortung für das ausgegebene Produkt übernehmen, empfiehlt es sich, die Plankopie nicht zu unterzeichnen.
- Auf zusätzliche Eintragungen (z.B. Grundeigentümernamen für die Nachbarparzellen) soll verzichtet werden, sofern für deren Richtigkeit und Vollständigkeit nicht garantieren werden kann.