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Hinweise

Definition

Die Zuteilung der Toleranzstufenart muss gemäss TVAV Art. 3 erfolgen. Sämtliche Bauzonen gemäss gültigem Zonenplan müssen den Arten «TS1» oder «TS2» zugeordnet werden.

Weitere dicht überbaute Flächen im ländlichen Gebiet sind ebenfalls der «TS2» zuzuteilen. Es ist etwa von einer Minimalfläche von einer Hektare auszugehen. Dies entspricht zirka einem Gebiet von zehn bebauten Grundstücken. In Gebieten mit intensiv genutzten Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebieten (TS3) sind Minimalflächen von etwa 10 Hektaren anzustreben. In Gebieten mit extensiv genutzten Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebieten (TS4) sind Minimalflächen von zirka 20 Hektaren anzustreben.
Ausgenommen von diesen Minimalflächen sind die durch das «vereinfachte Verfahren in den Waldgebieten» entstandenen «TS4» Gebiete.

Es wird eine generalisierte Liniendefinition empfohlen, welche nicht parzellenscharf sein muss. Die Liniendefinition soll aus der Sicht des intensiver genutzten Toleranzstufengebietes leicht ausserhalb der Liegenschaftsgrenze verlaufen. In den folgenden Bildern sind zwei Beispiele für eine mögliche Abgrenzung der Toleranzstufe 2 dargestellt. Auf dem ersten Beispiel ist auch ersichtlich, dass Häusergruppen wie Hürnberg flächenmässig zu klein sind, um als eigenes Gebiet einer Toleranzstufe ausgeschieden zu werden. Dieser Grundsatz gilt aber nur, wenn die betroffenen Grundstücke nicht zu einer Bauzone gehören.

Zu stark generalisierte schematische Abgrenzungen, zum Beispiel Rechtecke, werden nicht akzeptiert.

  • TVAV Art. 3

Zuständigkeiten

Die Abgrenzung der Toleranzstufen ist durch die Nachführungsgeometerin oder den Nachführungsgeometer vorzunehmen. Der Toleranzstufenplan ist dem AGI zur Vorprüfung vorzulegen. Die Genehmigung dieser Abgrenzung erfolgt im Rahmen der Verifikation.

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