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Bestockte Flächen

Bestockte Flächen umfassen den Wald im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG). Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend.

Die Geometerin beziehungsweise der Geometer hat für die Festlegung der bestockten Flächen die zuständige Stelle des Forstdienstes (Waldabteilung) anzusprechen. Die vom Forstdienst festgelegte Waldgrenze ist gleichzeitig die Abgrenzung der landwirtschaftlichen Nutzfläche.

Flächen, für die eine Aufforstungspflicht besteht, gelten als projektierte Objekte.

Auf Antrag der Gemeinde nimmt das Amt für Wald und Naturgefahren im Bereich von bestehenden und zukünftigen Bauzonen Waldfeststellungen vor. Rechtskräftig festgestellte Waldgrenzen sind verbindlich und unveränderbar. In der Regel können diese Waldgrenzen in die amtliche Vermessung übernommen werden. Ausserhalb des Bereiches der Bauzonen hingegen wird in den Plänen der amtlichen Vermessung die zum Zeitpunkt der Aufnahme aktuelle Waldgrenze dargestellt. Die so ermittelte Waldgrenze entspricht nicht in jedem Fall der Waldgrenze nach Waldgesetz. Im Zweifelsfall muss diese im Rahmen eines offiziellen Waldfeststellungsverfahrens ermittelt werden.

Walderschliessungsstrassen und -wege werden durch den Forstdienst der Waldabteilung klassiert und dementsprechend als «BBArt Strasse_Weg» oder als «EOArt schmaler_Weg» erfasst. Die Gebäude innerhalb bestockter Flächen werden der «BBArt Gebaeude» zugeordnet.

In der amtlichen Vermessung werden in der Regel nur diejenigen Flächen dargestellt, welche die Erhebungskriterien und die Flächenkriterien erfüllen.
Eine Bestockung gilt als «geschlossener_Wald», wenn ihre Fläche mit Einschluss des Waldsaumes die Minimalfläche von 800 m² erreicht, eine Breite von mindestens 12 m aufweist und die Bestockung mindestens 20 Jahre alt ist.

Hecken und Feldgehölze im Sinne des Naturschutzgesetzes sowie bestockte Flächen, welche durch den Forstdienst nicht als Wald definiert werden, gehören zur umschliessenden «BBArt» und werden lediglich als Einzelobjekte der «EOArt schmale_bestockte_Flaeche» erhoben. Diese Flächen gelten als beitragsberechtigt für landwirtschaftliche Direktzahlungen.

Weidwald oder Wytweide

Wytweide (= bestockte Weiden, kommen nur im Jura vor):
Kühe und Schafe sind in den Wytweiden erwünscht. Wytweiden sind abgegrenzt (Steinmauern oder dauerhafte Zäune).

Mischzonen (= «uebrige_bestockte»)

  • TVAV Art. 18

Beispiele

Unter Dokumente kann die PDF-Datei mit den Beispielen zu folgenden bestockten Flächen heruntergeladen werden:

  • geschlossener Wald
  • Wytweiden
  • übrige bestockte Flächen

Dokumente

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