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Detaillierungsgrad

Kriterien für den Detaillierungsgrad

Der Detaillierungsgrad richtet sich nach der Intensität der Bodennutzung. Für die Beurteilung der Intensität der Bodennutzung sind die Toleranzstufen TS 1 bis TS 5 massgebend. Die Toleranzstufen sind beispielsweise massgebend, wenn bei der Detaillierung die Minimalfläche als Aufnahmekriterium verwendet wird.

Bei öffentlichen Arealen, wie Schulanlagen, Spitälern, Mehrzweckanlagen, Verwaltungsgebäuden, usw. ist für die Elemente der Informationsebenen Bodenbedeckung und Einzelobjekte ein grösserer Detaillierungsgrad zulässig als bei nicht-öffentlichen.

Bei der Detaillierung sind ausserdem die Lesbarkeit des Planes und die Anforderungen des Übersichtsplanes zu berücksichtigen. Unter Umständen kann es deshalb sinnvoll und sogar nötig sein, Objekte im Plan für das Grundbuch nicht darzustellen, obwohl die nachstehenden Erhebungskriterien für die Aufnahme sprechen. Zum Beispiel kann die Unterscheidung von vegetationslosen und humusierten Flächen, welche von der Grösse her eindeutig aufnahmepflichtig wären, in stark gemischtem Gelände im Gebirge unterbleiben.

Folgende Kriterien bestimmen die Detaillierung der Informationsebene Bodenbedeckung:

  1. Erhebungskriterien
  2. Flächenkriterien
  3. metrische Kriterien

Die Kriterien sind stufenweise anzuwenden:
Zuerst kommt Punkt 1 zur Anwendung. Wird ein Objekt dadurch als nicht-erhebungspflichtig eingestuft, müssen in der Folge die Kriterien 2. und 3. als weitere Entscheidungshilfen hinzugezogen werden.

Ist im Internethandbuch des Amtes für Geoinformation (AGI) in der Bodenbedeckung etwas nicht geregelt, sind für diesen Fall die aktuellen Richtlinien der KKVA anzuwenden.

  • Richtlinie Detaillierungsgrad Bodenbedeckung (KKVA)

Erhebungskriterien

Objekte sind in der Regel zu erheben, wenn sie:

  • einer Bewilligungs- oder öffentlichen Auflagepflicht unterstehen. Das Kriterium gilt nicht für Gebäude und Bauten, die gemäss diesem Handbuch von der Erhebungspflicht ausgenommen sind.
  • zentrale Funktionen erfüllen und für eine Vielzahl von Benutzerinnen und Benutzer wichtige Informationen liefern.
  • im Gelände als wichtige Orientierungshilfen dienen.

Grundsätzlich sind die Erhebungen mit Zurückhaltung durchzuführen. Die Einschränkungen sind jeweils unter der Bodenbedeckungsart pro «BBArt» aufgeführt.

Flächenkriterien für die Informationsebene Bodenbedeckung

Zu erheben sind Flächen, die ungefähr folgende Mindestgrössen aufweisen:

  • TS 2 > 100 m²
  • TS 3 > 1000 m²
  • TS 4 + 5 > 2500 m²

Diese Mindestgrössen gelten nicht pro Grundstück, sondern pro zusammenhängende Bodenbedeckungsfläche.

Objekte der Informationsebene Bodenbedeckung sind allerdings nur dann zu erheben, wenn sie für den Plan für das Grundbuch zwingend erforderlich und nachführbar sind, das heisst es existiert ein Meldewesen. Die Abgrenzungen sind mit einem möglichst einfachen Verlauf und einem Minimum an Punkten darzustellen.

Werden oben genannte Erhebungskriterien berücksichtigt, können bei den Bodenbedeckungsdefinitionen zwangsläufig Objektflächen entstehen, die unter den minimalen Quadratmeter-Flächen liegen.

Metrische Kriterien

Die zu beachtenden metrischen Kriterien sind unter Bodenbedeckung > Bodenbedeckungsarten und in den betroffenen Unterkapiteln aufgeführt.

Zusammenlegung von Linien (TVAV Art. 12)

Bei Linien von verschiedenen Objekten, die im Gelände nicht genau festgelegt werden können, entspricht die Lagegenauigkeit der Feststellungsgenauigkeit (nach TVAV Art. 29).

Linien der Informationsebenen Liegenschaften, Bodenbedeckung und Einzelobjekte, die im Gelände aus exakt definierten Punkten bestehen, dürfen nicht zusammengelegt werden (nach TVAV Art. 12).

Linien dieser Objekte müssen deshalb einzeln erhoben und verwaltet werden und dürfen nicht mit Linien anderer Informationsebenen zusammengelegt werden. Dies gilt auch dann, wenn sie innerhalb des dreifachen Genauigkeitswertes der Lagegenauigkeit liegen.

Die Zusammenlegung von Linien im Feld ist jeweils sorgfältig zu prüfen. Vor einer grosszügigen Linienzusammenlegung ist die Abweichung der Linien auf geeignete Art und Weise zuverlässig zu überprüfen. Bei den Zusammenlegungen ist auf vernünftige Verschnitte der Ebenen zu achten.

Militärische Anlagen

Militärische Anlagen werden nach dem Wahrnehmungsprinzip aufgenommen. Das heisst, unterirdische militärische Bauten, Reservoire und Tunnels dürfen nicht erfasst werden.

In der Regel wird bei militärischen Objekten kein Objektname geführt. Ist der Objektname ausnahmsweise erforderlich, muss die Zweckbestimmung allgemein gehalten werden, zum Beispiel «Objekt des Bundes» und darf keine Informationen enthalten, die Rückschlüsse auf die tatsächliche Verwendung ermöglichen.

Militärische Anlagen mit flächenhafter Charakteristik, welche nicht eindeutig einer bestehenden Bodenbedeckungsart zugeteilt werden können, werden in der Regel als Bodenbedeckungsart «uebrige_befestigte» erfasst. Objekte mit repetitivem Charakter, wie beispielsweise Panzersperren («Toblerone»), werden nicht einzeln, sondern zusammengefasst zu einer Fläche erfasst. Auch diese Panzersperren werden als Bodenbedeckungsart «uebrige_befestigte» erfasst und nicht als «uebrige_vegetationslose».

Nähere Angaben sind in der Weisung der Eidgenössischen Vermessungsdirektion «Richtlinie zur Aufnahme von militärischen Anlagen in die amtliche Vermessung» vom 1. April 2008 zu entnehmen. Bei Unklarheiten ist armasuisse Immobilien, Immobilienkompetenzzentrum Bern, Guisanplatz 1, 3003 Bern, zu konsultieren.

In Privatbesitz übergegangene «ehemalige» Militärbauten werden analog den übrigen Richtlinien erfasst.

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