Logo Kanton Bern / Canton de BerneVermessungshandbücher

Hinweise

Landesgrenze

Sowohl im DM.01-AV-BE als auch in der Datenbeschreibung wird die Landesgrenze beschrieben. Da aber der Kanton Bern nirgends an die Landesgrenze stösst, darf das «TOPIC Landesgrenzen» im Kanton Bern nicht verwendet werden.

  • AV – INTERLIS Dokumente

Kreise

Verschiedene Gemeinden, wie Bern, Thun, Wald oder Wichtrach, sind in Kreise unterteilt. Weitere Kreise entstehen, wenn Gemeinden fusionieren (wie zum Beispiel Zimmerwald und Englisberg zu Wald). Bei einer Fusion werden die alten Gemeindegebiete als Kreise der neuen Gemeinde geführt. Diese Lösung führt zu keinen Umnummerierungen (zum Beispiel bei Grundstücknummern und GRUDA-Identifikatoren der Gebäude). Die geometrische Abgrenzung und Identifikation der Kreise erfolgt in der Tabelle «Nummerierungsbereich», siehe Administrative Einteilungen > Nummerierungsbereiche.

Nachführung der Kantonsgrenzen

Die Nachführung der Kantonsgrenzen sind im DM.01-AV nicht modelliert. Dieses TOPIC verfügt nur über eine Tabelle, in der die definitiven Hoheitsgrenzen verwaltet werden. Kantonsgrenzen sind immer gleichzeitig auch Gemeindegrenzen. Bei Mutationen werden Änderungen vorerst in der Ebene Gemeindegrenze vorgenommen. Sobald die Mutation als rechtsgültig erklärt wird, muss die betroffene Kantonsgrenze der neuen Gemeindegrenze angepasst werden (technischer Ablauf).

Historische Grenzen

Hoheitsgrenzpunkte und Historische Grenzen

Im Kanton Bern befinden sich etliche historische Grenzen respektive Grenzsteine von Bedeutung. Diese stammen von ehemaligen weltlichen und kirchlichen Hoheiten und verlaufen oft entlang der heutigen Hoheitsgrenzen. Die meisten historischen Grenzsteine sind deshalb Steine heute gültiger Hoheitsgrenzen. Historische Grenzsteine sind kultur- und zum Teil kunsthistorisch sehr wertvolle Objekte, die es zu erhalten und zu unterhalten gilt.

Das Amt für Geoinformation (AGI) führt ein Inventar der Kantonsgrenzsteine und der Grenzsteine des ehemaligen Fürstbistums Basel und der ehemaligen Abtei Bellelay.

Sämtliche Steine dieses Inventars müssen in der Tabelle «Hoheitsgrenzpunkt» mit dem Wert «ja» beim Attribut «Hoheitsgrenzstein» geführt werden. Auch weitere «schöne Steine» auf Gemeindegrenzen müssen so attributiert werden. Der Zustand des Steins selbst ist dabei sekundär. «Schöne Steine», welche nicht auf einer Hoheitsgrenze liegen, zum Beispiel Steine auf Kreisgrenzen (= ehemalige Gemeindegrenzen), Steine der ehemaligen Abtei Bellelay oder von Burgergemeinden, werden nicht in der Tabelle «Hoheitsgrenzpunkt» erfasst. Wenn sie zur Definition einer Liegenschaftsgrenze dienen, werden sie in der «TOPIC Liegenschaften» in der Tabelle «Grenzpunkt» geführt. Dort muss mit dem Attribut «HoheitsgrenzsteinAlt» die besondere Punktkennzeichnung erfasst werden. Weitere «schöne Steine», welche aus geschichtlichen Gründen heute nichts mehr mit einer Hoheits- oder Liegenschaftsgrenze zu tun haben, werden auch in der «TOPIC Liegenschaften» in der Tabelle «Grenzpunkt» geführt.

Definition der Grenzen

Die Liegenschaftsgrenze (LS), Gemeinde-, Kantons- und Landesgrenzen werden grundsätzlich unabhängig voneinander gehalten. Nach Änderung einer Hoheitsgrenze ist bis zur Anpassung der Hoheitsgrenzen durch die verschiedenen Staatsebenen infolge unterschiedlicher administrativer Abläufe und Zuständigkeiten mit Verzögerungen zu rechnen (administrativer Ablauf).

Grundsätzlich werden die übergeordneten Hoheitsgrenzen nur durch deren Eckpunkte definiert. Sämtliche Einbinder (in eine Linie eingerechnete Grenzpunkte) aus untergeordneten Hoheitsgrenzen gehören eigentlich nicht in die Definition der übergeordneten. Besonders bei der Landesgrenze ist dieser Grundsatz aus juristischen und administrativen Gründen (bestehende Staatsverträge mit den Nachbarländern) wichtig.

Im Kanton Bern gelten aber sämtliche Grenzpunkte auf einer Hoheitsgrenze als Stützpunkte für deren Definition, also auch Einbinder. Somit werden alle Punkte auf einer Hoheitsgrenze im Kanton Bern in der Tabelle «Hoheitsgrenzpunkt» abgespeichert.

Die folgende Skizze (inklusive Tabelle) zeigt ein Beispiel, aus dem auch hervorgeht, in welcher Tabelle jedes einzelne Objekt abgespeichert wird:

Definition der Grenzen

Hinweis

Die in der Skizze verwendeten Linien und Punkte sind symbolische Darstellungen und nicht identisch mit den gültigen Zeichnungsvorschriften.

Anmerkungen zur Skizze:

  • Die Punkte 14 und 15 sind eigentlich nicht Bestandteil der Definition der Hoheitsgrenze. Aber da auch bei den Hoheitsgrenzen national konsistente Flächennetze angestrebt werden, bedeutet dies, dass innerhalb einer solchen Ebene die Definition auf beiden Seiten der Grenze identisch sein muss. Grenzpunkte von Liegenschaften, welche beispielsweise als Läufer in eine Gemeindegrenze eingerechnet sind, müssen somit auch in der Definition des Parzellennetzes der Nachbargemeinde aufgenommen werden. Gleiches gilt zwischen Gemeinde- und Kantonsgrenzen.
  • Der LFP2 11477300 hat infolge der Neuberechnung des Basispunktnetzes neue Koordinaten erhalten. Mit den alten Koordinaten wurde ein unversicherter Hoheitsgrenzpunkt Nr. 9 angelegt. Im Prinzip müsste der Hoheitsgrenzpunkt auch geändert werden und würde dann die Nummer des LFP2 beibehalten. Aus administrativen und finanziellen Gründen können solche Änderungen jedoch nicht generell durchgeführt werden (nur mit grossem Aufwand).
  • Die Kantonsgrenze des Kantons Bern ist zum Teil auch durch indirekte Kennzeichnungen definiert, zum Beispiel am Limpachkanal. Wenn diese Kennzeichnungen «schöne» Hoheitsgrenzpunkte sind (wie in der Skizze die Punkte 20 und 21), werden die Punkte in der Tabelle «Hoheitsgrenzpunkt» erfasst (Attribut «Hoheitsgrenzstein» = ja). Indirekte Kennzeichnungen der Kantonsgrenze, welche nicht durch «schöne Steine» vermarkt sind, werden in der Tabelle «Grenzpunkt» in der «TOPIC Liegenschaften» gespeichert (vergleiche in der Skizze die Punkte 10 und 19.)

Indirekte Kennzeichnung

Querversicherung

seitliche Kennzeichnung

Vormarch

Kennzeichnung in der Wegmitte bei Gefährdung der direkten Kennzeichnung

Rückmarch

Kennzeichnung in aufstossender Grenze

Zuständigkeit

Das Vorgehen bei Verlegungen und Festlegungen von Gemeinde- und Kantonsgrenzen ist im Kreisschreiben betr. die Verlegung von Gemeinde-, Amts- und Kantonsgrenzen in Gemeinden mit Grundbuchvermessung beschrieben. Für die Festlegung und Verlegung der verschiedenen Hoheitsgrenzen sind folgende Stellen zuständig:

Hoheitsgrenzen, Hinweis, Zuständigkeit
Landesgrenze Bund (betrifft den Kanton Bern nicht)
Kantonsgrenze Kanton Bern und dessen Nachbarkantone (Wallis, Waadt, Fribourg, Neuenburg, Jura, Solothurn, Aargau, Luzern, Obwalden, Nidwalden und Uri)
Gemeindegrenze Kanton Bern und dessen Gemeinden

Verantwortlich für den Unterhalt der Gemeindegrenzsteine sind die betroffenen Gemeinden. Für die Erhaltung der Kantonsgrenzsteine ist das Amt für Geoinformation (AGI) zuständig.

Seite teilen