Im vorliegenden Kapitel werden die Minimalanforderungen für die Daten der Informationsebene Liegenschaften (Datenstruktur des Berner Datenmodells DM.01-AV-BE) definiert, damit diese als Bestandteil der amtlichen Vermessung den Standard «Amtliche Vermessung 1993» (= Standard AV93) erfüllen.
Geometrische Voraussetzungen
In der Informationsebene Liegenschaften sind nur die Gerade und der Kreisbogen als linienförmige geometrische Elemente zugelassen.
Gerade und Kreisbogen dürfen sich bis zu 5 cm überschneiden. Überschneidungen («OVERLAPS») sind jedoch möglichst zu vermeiden.
Linienzusammenlegung
Die Grundstücksgrenzlinien dürfen nicht durch Zusammenlegung mit Linien anderer Informationsebenen verändert werden.
Weisung vom 01.11.2024 «Amtliche Vermessung - Erfassungsgrundsätze Bodenbedeckung und Einzelobjekte»
Geografische Abgrenzung der Datenverwaltung
Im Normalfall bildet die politische Gemeinde die Datenverwaltungseinheit.
Ausnahme:
- Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen
Gemeindeübergreifende selbständige und dauernde Rechte (z. B. Baurechte) sind gemeindeweise aufzuteilen. Problematische Fälle sind mit dem Grundbuchamt und dem Amt für Geoinformation (AGI) abzusprechen.