Logo Kanton Bern / Canton de BerneVermessungshandbücher

Allgemeines

Im vorliegenden Kapitel werden die Minimalanforderungen für die Daten der Informationsebene Liegenschaften (Datenstruktur des Berner Datenmodells DM.01-AV-BE) definiert, damit diese als Bestandteil der amtlichen Vermessung den Standard «Amtliche Vermessung 1993» (= Standard AV93) erfüllen.

Geometrische Voraussetzungen

In der Informationsebene Liegenschaften sind nur die Gerade und der Kreisbogen als linienförmige geometrische Elemente zugelassen.

Gerade und Kreisbogen dürfen sich bis zu 5 cm überschneiden. Überschneidungen («OVERLAPS») sind jedoch möglichst zu vermeiden.

  • TVAV Art. 11

Linienzusammenlegung

Die Grundstücksgrenzlinien dürfen nicht durch Zusammenlegung mit Linien anderer Informationsebenen verändert werden.

Geografische Abgrenzung der Datenverwaltung

Im Normalfall bildet die politische Gemeinde die Datenverwaltungseinheit.

Ausnahme:

  • Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen

Gemeindeübergreifende selbständige und dauernde Rechte (z. B. Baurechte) sind gemeindeweise aufzuteilen. Problematische Fälle sind mit dem Grundbuchamt und dem Amt für Geoinformation (AGI) abzusprechen.
 

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