Allgemeines

Im vorliegenden Kapitel werden die Minimalanforderungen für die Daten der Informationsebene Liegenschaften (Datenstruktur des Berner Datenmodells DM.01-AV-BE) definiert, damit diese als Bestandteil der amtlichen Vermessung den Standard «Amtliche Vermessung 1993» (= Standard AV93) erfüllen.

Geometrische Voraussetzungen

In der Informationsebene Liegenschaften sind nur die Gerade und der Kreisbogen als linienförmige geometrische Elemente zugelassen.

Gerade und Kreisbogen dürfen sich bis zu 5 cm überschneiden. Überschneidungen («OVERLAPS») sind jedoch möglichst zu vermeiden.

Linienzusammenlegung

Die Grundstücksgrenzlinien dürfen nicht durch Zusammenlegung mit Linien anderer Informationsebenen verändert werden.

Geografische Abgrenzung der Datenverwaltung

Im Normalfall bildet die politische Gemeinde die Datenverwaltungseinheit.

Ausnahme:

  • Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen

Gemeindeübergreifende selbständige und dauernde Rechte (z. B. Baurechte) sind gemeindeweise aufzuteilen. Problematische Fälle sind mit dem Grundbuchamt und dem Amt für Geoinformation (AGI) abzusprechen.