Verfahren
Grundsätze:
- Die Grenzen sind in der Regel an Ort und Stelle festzustellen.
- In folgenden Ausnahmefällen können die Grenzen gestützt auf Pläne, Luftbilder oder andere geeignete Grundlagen festgestellt werden:
- in Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebieten im Berg- und Sömmerungsgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster
- in unproduktiven Gebieten (Gebiete der Toleranzstufe TS 4+5)
Bei Nachführungen in diesen Gebieten ist für die Anwendung des oben erwähnten Verfahrens der vereinfachten Grenzfeststellung die Zustimmung der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer einzuholen.
Grenzverlauf
Grundsätze:
- Als Grenzlinie gilt die Gerade und der Kreisbogen zwischen zwei Grenzpunkten (VAV Art. 14, Abs. 1).
- Kreisbogen sind für den Grenzverlauf von Kurven zu verwenden. Sie müssen möglichst tangential anschliessen.
- Überschneidungen von Grenzverbindungen («OVERLAPS») sind gemäss Beschrieb INTERLIS bis zur maximalen Pfeilhöhe von 5 cm toleriert.
- Es sind Bogenanfang (BA), Bogenmitte (BM) und Bogenende (BE) zu bestimmen. Lange oder unregelmässige Kurven können in mehrere Kreisbogen aufgeteilt werden.
- Kurze flache Kreisbogen sind zu vermeiden. Bei flachen Kurven (grosse Radien) wird wie folgt vorgegangen:
- Im Baugebiet sind Grenzpunkte in Bogenmitte erst bei Bogenlängen über 20 m zu versichern, ausserhalb erst bei Bogenlängen über 60 m.
- Kreisbogen sind vorwiegend in Baugebieten anzuwenden, wenn diese baulich sichtbar sind. Andernfalls können diese als Sehne definiert werden, vor allem in landwirtschaftlichen Gebieten (z. B. bei Feldwegen).
- Bei der Grenzfeststellung ist ein einfacher Grenzverlauf anzustreben (VAV Art. 14 Abs. 2).
- Die Grenzverläufe sollen den aktuellen Gegebenheiten entsprechen.
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