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Kennzeichnung der Grenzpunkte

Die Grenzzeichen sind so anzubringen, dass die Grenzen im Feld dauernd erkennbar bleiben oder mit einfachen Mitteln auffindbar bleiben (VAV Art. 15).

Bei den folgenden Grenzpunkten sind in den Gebieten der Toleranzstufe TS 1 bis 3 grundsätzlich immer dauerhafte Grenzzeichen anzubringen:

  • Grenzpunkte in Gebieten mit hohem Bodenwert (Baugebiete, Bauentwicklungsgebiete)
  • Grenzpunkte, die sich nicht in einer Weggrenze befinden
  • Aufstossende Grenzen an Feld- und Waldwegen sowie Gewässern
  • im Bereich von Gebäuden
  • in der Regel längs Staatsstrassen, Ortsverbindungsstrassen von Bedeutung und Bahnen
  • wenn die Grenze nicht erkannt werden kann (z.B. Teerstrasse an Teerplatz)
  • VAV Art. 15

Zeitpunkt

Die dauernde Kennzeichnung der Grenzpunkte wird zeitlich wie folgt durchgeführt:

Kennzeichnung vor der Datenerhebung (Normalfall)

Die Grenzzeichen sind bei Ersterhebungen und Nachführungen in der Regel vor der Erhebung der Daten der Informationsebene Liegenschaften dauerhaft anzubringen (VAV Art. 16 Abs. 1).

Kennzeichnung nach der Datenerhebung (zurückgestellte Kennzeichnung)

Einzelne Grenzzeichen können in folgenden Ausnahmen erst nach der Erhebung der Daten der Informationsebene Liegenschaften dauerhaft angebracht werden (VAV Art. 16, Abs. 2 und 3):

  • Bei einer Nachführung, wenn die Grenze nicht an Ort und Stelle festgestellt worden ist.
  • Wenn es aus einem wichtigen Grund nicht möglich oder zweckmässig ist, diese Arbeit vorher auszuführen.

Die fehlenden Grenzzeichen müssen angebracht werden, sobald die Umstände es erlauben. Somit wird nur in einem begrenzten Zeitraum auf die dauerhafte Kennzeichnung der Grenzpunkte verzichtet.

Verzicht

Auf eine dauerhafte Kennzeichnung der Grenzpunkte kann in den unten aufgeführten Ausnahmefällen verzichtet werden (VAV Art. 17 und KVAV Art.16b).
Für einen darüber hinausgehenden Verzicht ist die Bewilligung des Amtes für Geoinformation (AGI) notwendig.

Vollständiger Verzicht

Auf die dauerhafte Kennzeichnung der Grenzpunkte kann in folgenden Ausnahmen verzichtet werden:

  • bei Grenzen in der Bachmitte oder entlang von Gewässern und Felsen,
  • bei klar erkennbaren Grenzverläufen an soliden Bauwerken,
  • in zusammenlegungsbedürftigen Gebieten,
  • in Gebieten, in denen die Grenzzeichen durch landwirtschaftliche Nutzung oder andere Einwirkungen dauernd gefährdet sind,
  • in Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebieten im Berg- und Sömmerungsgebiet (Gebiete der Toleranzstufe TS 4 und 5) gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster sowie in unproduktiven Gebieten,
  • bei Feld- und Waldwegen, mit Ausnahmen der aufstossenden Eigentumsgrenzen oder im Bereich von Gebäuden,
  • bei Grenzen zwischen Strasse und Trottoir.

 

Beispiele:

Zeitlich begrenzter Verzicht (zurückgestellte Kennzeichnung)

Auf die dauerhafte Kennzeichnung der Grenzpunkte kann in folgenden Ausnahmen zeitlich begrenzt verzichtet werden (VAV Art. 16, Abs. 2 und 3):

  • bei einer Nachführung, wenn die Grenze nicht an Ort und Stelle festgestellt worden ist.
  • wenn es aus einem wichtigen Grund nicht möglich oder zweckmässig ist, diese Arbeit vorher auszuführen.

Die fehlenden Grenzzeichen müssen angebracht werden, sobald die Umstände es erlauben. Sie können ausnahmsweise erst nach der Erhebung der Daten der Informationsebene Liegenschaften dauerhaft angebracht werden.

Änderung der Kennzeichnungsart

Die Kennzeichnungsarten der Grenzpunkte im Feld und in den AV-Daten müssen jederzeit übereinstimmen. Bei Änderungen im Feld müssen die AV-Daten entsprechend angepasst werden.

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