Logo Kanton Bern / Canton de BerneVermessungshandbücher

Nachführung definitive Nomenklatur

Änderung Nomenklatur

Zusätzlicher Name / Änderung der Schreibweise

Bei der Aufnahme zusätzlicher Namen und bei der Änderung der Schreibweise definitiv festgelegter Namen ist grundsätzlich das gleiche Verfahren zu durchlaufen, wie bei der Ersterstellung der definitiven Nomenklatur:

  • Antrag auf Änderung durch die Gemeinde schriftlich an das AGI. Ein Plan mit dem aktuellen und gewünschten Zustand sowie das Namensverzeichnis müssen mitgeliefert werden.
  • Der Antragsteller liefert entweder das Einverständnis sämtlicher betroffener Eigentümerinnen und Eigentümer mit oder verfügt die Änderung nach der Durchführung und eröffnet diese den betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümern.
  • Festlegung der Schreibweise durch den zuständigen Experten
  • Genehmigung durch den Gemeinderat (nicht notwendig, wenn festgelegte Schreibweise dem Antrag der Gemeinde entspricht)
  • Nachführung aller definitiven Nomenklaturpläne und Namensverzeichnisse beziehungsweise Mitteilung an die Inhaberinnen und Inhaber dieser Akten
  • Nachführung Vermessungswerk und GRUDA-AV
  • Die Kosten der Änderungen werden durch die Antragstellenden getragen.

Aufzuhebender Name / Berichtigung oder Änderung Grenze Namenbereich

Verschwindet ein Name (z.B. durch Landumlegung, Überbauung) oder muss eine falsche Namenabgrenzung berichtigt werden, ist folgendermassen vorzugehen:

  • Mitteilung durch die Gemeinde an AGI
  • Nachführung aller definitiven Nomenklaturpläne und Namensverzeichnisse beziehungsweise Mitteilung an die Inhaberinnen und Inhaber dieser Akten
  • Nachführung Vermessungswerk und GRUDA-AV
  • Die Kosten der Änderungen werden durch die Antragstellenden getragen.

Änderung Eigentumsgrenze

Der Verlauf der Grenzen Flurname und Ortsname entspricht bei der Erhebung im Normalfall dem Verlauf von Eigentumsgrenzen.

Werden die entsprechenden Eigentumsgrenzen verändert, sind auch die Nomenklaturabgrenzungen nachzuführen und den neuen Verhältnissen anzupassen.

Die Namengrenzen sind dort nicht den neuen Eigentumsgrenzen anzupassen, wo sie aufgrund historischer Aspekte, topografischer Verhältnisse, bestehender Nutzung oder Bodenbedeckung, usw. am bisherigen Ort belassen werden müssen.

Nachzuführen sind folgende Unterlagen/Akten:

  • Vermessungswerk:
    Die Nomenklatur im Vermessungswerk ist laufend nachzuführen.
  • GRUDA-AV:
    In der GRUDA-AV müssen die aktuellen, nachgeführten Namen verwendet werden.
  • Nomenklaturpläne:
    • In den bestehenden Nomenklaturplänen werden kleine Änderungen der Namenbereichsabgrenzungen infolge Grenzverlegungen nicht nachgetragen.
    • Bei Bedarf wird ein neuer Nomenklaturplan erstellt (z.B. bei LU, EN, auf Wunsch Gemeinde).

Einsprachebereinigung

Einsprachen gegen die Nomenklatur werden gemäss Genehmigungsverfahren behandelt.

Die Einsprachen sind vorgängig der Einigungsverhandlung der kantonalen Nomenklaturkommission (KNK) zu unterbreiten.

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