Gemeinde
Die Gemeinde bestimmt im Rahmen der bestehenden Vorschriften die in die Nomenklatur aufzunehmenden Namen mit ihren Abgrenzungen und Namenklassen. Dazu ernennt der Gemeinderat ein zuständiges Gemeindeorgan (Gewährspersonen), das den Unternehmer beziehungsweise die Unternehmerin bei der Erhebung der Nomenklatur unterstützt. Als Gewährspersonen sollen orts- und namenkundige Personen aus dem zu bearbeitenden Gebiet beigezogen werden (z. B. Landwirtinnen und Landwirte, Förster und Försterinnen).
Der Gemeinderat genehmigt die definitiven Nomenklaturpläne und Namensverzeichnisse.
Unternehmer
Der Unternehmer beziehungsweise die Unternehmerin erhebt in Zusammenarbeit mit den Gewährspersonen der Gemeinde die Nomenklatur und erstellt die erforderlichen Dokumente. Er beziehungsweise sie orientiert die Gemeindevertreter über das Vorgehen bei der Nomenklaturerhebung und über die Grundsätze der zu verwendenden Schreibweise.
Kantonale Nomenklaturkommission
Die kantonale Nomenklaturkommission überprüft bei Bedarf die durch die Experten und Expertinnen festgelegten Namen auf ihre sprachliche Richtigkeit und ihre Übereinstimmung mit den bundesrechtlichen Vorgaben sowie den kantonalen Richtlinien.
Experten
Die beigezogenen Nomenklatur-Experten legen aufgrund der eidgenössischen und kantonalen Weisungen die definitive Schreibweise der erhobenen Namen fest.
Amt für Geoinformation
Dem kantonalen Amt für Geoinformation ist die Aufsicht über die Nomenklatur übertragen. Es wirkt als Schaltstelle zwischen den beteiligten Instanzen.
Bundesrat, Bundesämter
Die Bundesbehörden sind zuständig für:
- die Schreibweise der Gemeinde- und der Stationsnamen,
- das Erheben, Festlegen, Nachführen sowie Verwalten der Namen von topografischen Objekten, die ausschliesslich Gegenstand des Landeskartenwerkes sind.