Logo Kanton Bern / Canton de BerneVermessungshandbücher

Mutationsplan

Bei allen GRUDA-AV-Geschäften, welche Grundstücke (Liegenschaften, selbständige und dauernde Rechte) betreffen, wird ein Mutationsplan erstellt.

Die Mutationspläne sind auf Papier mit einem Gewicht von mindestens 110 g/m2 zu erstellen.

Jeder Mutationsplan ist von der Nachführungsgeometerin beziehungsweise dem Nachführungsgeometer zu unterzeichnen.

Plandarstellung

Folgende Angaben müssen auf jedem Mutationsplan und bei mehreren Teilplänen auf jedem Teilplan aufgeführt sein:

  • Gemeinde
  • Massstab
  • Nordrichtung
  • Mutations-Nr. (Gemeindenummer BFS/Jahr/Laufnummer)
  • Teilplannummern bei mehreren Plänen pro Mutation (z.B. «Teilplan 1 von 3»)
  • Für die Richtigkeit der Kopie des Planes für das Grundbuch
  • Datum

Darstellung

In Schwarz:

  • Bestehender Planinhalt und alte Grundstücksflächen
    Alle Grundstücke, die im Plan für das Grundbuch noch nicht definitiv eingetragen sind, müssen auf den Mutationsplänen durch Unterstreichen der Grundstücksnummern gekennzeichnet werden. In einer Legende ist auf den provisorischen Zustand hinzuweisen.

In Rot:

  • Neue Grenzpunkte und Grenzlinien, neue Grundstücksnummern und neue Grundstücksflächen, neue Teilgrundstücke (Nummern und Flächen)

In Blau (bei Bedarf, auf Wunsch Notar bzw. Notarin/Parteien):

  • Alle Abschnittsflächen, sofern sie nicht den alten oder neuen Grundstücksflächen entsprechen (0 m² Abschnittsflächen werden nicht ausgewiesen)
    Werden die Abschnittsflächen im Mutationsplan eingetragen, sind auch die Rundungsdifferenzen auszuweisen.

Spezialfälle

Weitere obligatorische Angaben, welche – falls zutreffend – auf dem Mutationsplan einzutragen sind:

Landumlegungen

In Gebieten mit laufenden Landumlegungen (z.B. Güterzusammenlegung, Waldzusammenlegung, Baulandumlegung) ist auf sämtlichen Mutationsplänen auf das laufende Verfahren hinzuweisen.

Rutschgebiete

In bekannten Rutschgebieten (ausgeschieden gemäss Art. 660a ZGB) ist unbedingt ein Vermerk «Rutschgebiet» auf jedem Mutationsplan anzubringen.

Projektmutationen

Die neuen Grenzpunkte sind als unversicherte Punkte darzustellen. Auf dem Mutationsplan muss gut sichtbar auf die Projektmutation hingewiesen werden.

Zurückgestellte Vermarkung

Bei der zurückgestellten Vermarkung sind die neuen Grenzpunkte als unversicherte Punkte darzustellen.

Auf dem Mutationsplan ist ein gut sichtbarer Vermerk anzubringen, dass die Vermarkung zurückgestellt wurde («Vermarkung noch nicht ausgeführt»).

Es ist empfehlenswert, die Auftraggeberin beziehungsweise den Auftraggeber bei der Rechnungsstellung darauf hinzuweisen, dass die Vermarkung der Grenzpunkte nachgeholt werden muss. Dabei kann zugleich die vorgesehene Kostenregelung für die Vermarkung bekanntgegeben werden.

Ungültige Mutationspläne

Sind unter der gleichen Mutationsnummer neue, geänderte Mutationspläne zu erstellen, müssen die bereits herausgegebenen Mutationspläne vorgängig zurückgefordert werden. Die neuen Mutationspläne dürfen erst herausgegeben werden, wenn die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer im Besitze aller ungültigen Mutationspläne ist.

Seite teilen