Auszug aus der Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV Art. 7, Stand 1. Juli 2008):
- Der Plan für das Grundbuch ist ein aus den Daten der amtlichen Vermessung erstellter analoger oder digitaler graphischer Auszug, der als Bestandteil des Grundbuches die Liegenschaften sowie die flächenmässig ausgeschiedenen selbstständigen und dauernden Rechte und Bergwerke abgrenzt; ihm kommen die Rechtswirkungen von Eintragungen im Grundbuch zu.
- Im Plan für das Grundbuch dargestellt werden die Inhalte der Informationsebenen Fixpunkte, Bodenbedeckung, Einzelobjekte, Nomenklatur, Liegenschaften, Rohrleitungen, Hoheitsgrenzen, Gebäudeadressen und administrative Einteilungen.
- Die Kantone können vorschreiben, dass zusätzlich zu den Daten der amtlichen Vermessung auch Dienstbarkeitsgrenzen dargestellt werden, sofern diese lagemässig eindeutig definiert sind.
- Die Eidgenössische Vermessungsdirektion definiert das Darstellungsmodell des Planes für das Grundbuch.
Im Kanton Bern dürfen im Plan für das Grundbuch keine Dienstbarkeiten dargestellt werden.
Auszug aus den Weisungen «Darstellung des Planes für das Grundbuch» der Eidgenössischen Vermessungsdirektion (swisstopo):
- Die Darstellungsbeschreibungen gelten auch für weitere, im Massstab des Planes für das Grundbuch erstellte Planprodukte der amtlichen Vermessung, denen eine ähnliche Rechtswirkung wie dem Plan für das Grundbuch zukommen (Wiedererkennung als Produkt der amtlichen Vermessung). Dabei handelt es sich beispielsweise um Mutationspläne bei Grenz- oder Bestandesänderungen, Planauszüge für Baueingaben (Katasterplan, Projektplan) oder weitere Situationspläne der amtlichen Vermessung.
Die Auszüge können auch mit eingefärbten Elementen dargestellt werden, gemäss den Weisungen «Darstellung des Planes für das Grundbuch».
In der Informationsebene Liegenschaften ist der im Grundbuch hängige Zustand (aktueller Zustand) darzustellen. Ebenfalls müssen die projektierten Objekte der Informationsebene Bodenbedeckung und Einzelobjekte dargestellt werden.
Ausnahme: Im Plan für das Grundbuch dürfen die projektierten Objekte nicht dargestellt werden.
Grundstücksgrenzen und Grenzpunkte dürfen mit Texten nicht überdeckt werden. Grundstücksnummern müssen eindeutig lesbar sein.
Legende
Grundsätzlich sollte jeder Plan mit einer Legende versehen sein. Da die Platzverhältnisse dies teilweise jedoch nicht zulassen, kann auch darauf verzichtet werden. In diesen Fällen wird unter www.be.ch/legende eine einheitliche Legende bereitgestellt. Dieser Link wird jedem Auszug beigefügt, so dass die Kundin beziehungsweise der Kunde die Legende jederzeit einsehen und herunterladen kann.