Logo Kanton Bern / Canton de BerneVermessungshandbücher

Allgemeines

Vermessungswerke werden nach Abschluss der Erhebungs- respektive der Erneuerungsarbeiten durch den Kanton genehmigt und durch den Bund anerkannt.

Sofern durch die Arbeiten dingliche Rechte an Grundstücken berührt werden, muss das Vermessungswerk vor der Genehmigung offengelegt werden. Allfällige Einsprachen gegen die Richtigkeit der Vermessung sind zu erledigen.

Flächenänderungen infolge der Neuberechnung der Grundstücke ohne Veränderung der Eigentumsgrenzen (Erneuerungen) stellen keinen eigentlichen Eingriff in die Rechte am Grundeigentum dar. Grundstücksflächen sind ein rechnerisches Produkt aus den Vermessungsdaten für die im Rahmen der Grenzfeststellung im Feld festgelegten Grenzpunkte. Grundstücksflächen werden im beschreibenden Teil des Grundbuches geführt und nehmen am öffentlichen Glauben des Grundbuches nicht teil.

Flächenänderungen müssen aber den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern zur Kenntnis gebracht und erläutert werden. Gegen die Festsetzung der Fläche gibt es kein eigentliches Rechtsmittel.

Gesetzliche Grundlagen

Voraussetzungen

Damit ein Vermessungswerk genehmigt werden kann, müssen die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sein:

Dokumente

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