Die Gemeinde lädt zu Einigungsverhandlungen ein (Artikel 39 KGeoIG). An den Einigungsverhandlungen nehmen, unter Leitung der zuständigen Gemeindebehörde, der verantwortliche Ingenieur-Geometer beziehungsweise die verantwortliche Ingenieur-Geometerin, die Einsprechenden und die durch die Einsprachen in ihren Rechten Betroffenen teil. Die Verhandlungen sind zu protokollieren und das Protokoll ist allseitig zu unterzeichnen.
Die Gemeinden können für die Durchführung der Verhandlungen keine Gebühren erheben.
Das Verhandlungsprotokoll muss folgende Angaben enthalten:
- Zusammenfassung der wichtigen Diskussionspunkte
- Ergebnisse der Verhandlungen
- Einspracherückzug oder Bestätigung der Einsprache
- Unterschriften sämtlicher Beteiligter (wird eine Unterschrift verweigert, ist dies auf dem Protokoll zu vermerken)
Muss eine Grenze als streitig erklärt werden, muss das Verhandlungsprotokoll zusätzlich folgende Angabe enthalten.
- Detaillierte Beschreibung, welcher Grenzabschnitt durch Antrag der Gemeinde als streitig erklärt werden soll (dem Protokoll ist eine Plankopie des entsprechenden Grenzabschnittes beizulegen).
Abwesenden Betroffenen und solchen, die ihre Unterschrift unter das Protokoll verweigern, ist das Protokoll unverzüglich mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.
Einsprachen gegen die Feststellung von Eigentumsgrenzen
Wird der Verlauf einer Grenze bestritten und kommt im Rahmen der Verhandlungen eine Einigung zustande, passt der Unternehmer beziehungsweise die Unternehmerin die Grenze mit einer separaten Standardmutation an. Offensichtliche Fehler können mit dem Ersterhebungsgeschäft erledigt werden.
Andernfalls erstattet die Gemeinde Bericht und stellt beim AGI den Antrag, die Grenze als streitig zu erklären (KGeoIG Art. 35). Zu beachten ist, dass mit dem Entscheid, welcher Grenzverlauf streitig erklärt wird, in der Regel einer Partei die Klagerolle zugewiesen wird.
Das AGI bestimmt erstinstanzlich nach eingehender Prüfung der Argumente, aller verfügbaren Vorakten und den Ergebnissen aus der Einigungsverhandlung den Grenzverlauf, welcher als streitig im Grundbuch angemerkt wird.
Entsprechend Artikel 40 Absatz 2 KGeoIG können Eigentümerinnen und Eigentümer, deren Grundstücksgrenzen als streitig erklärt worden sind, innert 6 Monaten seit der Verfügung beim zuständigen Zivilgericht Klage erheben. Wird innert dieser Frist keine Klage eingereicht, wird der Grenzverlauf rechtsgültig.
Einsprachen, welche nicht Eigentumsgrenzen betreffen, also beispielsweise Einsprachen gegen die Informationen der Ebenen Bodenbedeckung oder Nomenklatur, sind zu prüfen. Allenfalls ist in der Folge die amtliche Vermessung zu berichtigen.
Gegebenenfalls sind weitere Fachinstanzen für die Erledigung der Einsprachen zu befragen oder zu den Verhandlungen beizuziehen, zum Beispiel:
- Kreisoberförster/Kreisoberförsterin:
Fragen der Waldfestlegung / Ausscheidung Hecke/Wald, Festlegung des Bestockungsanteils - Erhebungsstelle der Gemeinde: Festsetzung der landwirtschaftlichen Nutzfläche
- AGI: Detaillierung allgemein
- AGI: Nomenklatur
- Grundbuchamt/AGI: Wegrechte und vermarkte Dienstbarkeiten
- Abteilung Strukturverbesserungen und Produktion:
Fragen, welche eine vorangegangene Melioration betreffen
Das Verhandlungsprotokoll muss folgende Angaben enthalten:
- Zusammenfassung der wichtigen Diskussionspunkte
- Ergebnisse der Verhandlungen (dem Protokoll ist eventuell eine Plankopie der vereinbarten Änderungen in den Akten der amtlichen Vermessung beizulegen)
- Einspracherückzug oder Bestätigung der Einsprache
- Unterschriften sämtlicher Beteiligter (wird eine Unterschrift verweigert, ist dies auf dem Protokoll zu vermerken)
Abwesenden Betroffenen und solchen, die ihre Unterschrift unter das Protokoll verweigern, ist das Protokoll unverzüglich mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.
Genehmigungsantrag an das AGI
Nachdem die Gemeinde allfällige Fehler und Mängel im Vermessungswerk beheben liess, überweist sie die Akten mit ihrem Bericht und Antrag an das AGI (KGeoIG Art. 38 und 39).
Folgende Akten sind dem AGI einzureichen:
- Originaleinsprachen
- Protokoll der Einigungsverhandlungen (bei streitigen Grenzen inkl. Planbeilagen)
- weitere Einspracheakten
- Bericht und Antrag der Gemeinde an das AGI