Schriftliche Mitteilung

Gemäss Artikel 28 VAV und Artikel 38 KGeoIG sind neben der Publikation der öffentlichen Auflage die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer schriftlich zu benachrichtigen.

Die schriftliche Mitteilung muss folgende Angaben enthalten:

  • Kurze Erläuterung der durchgeführten Arbeiten
  • Angaben zur öffentlichen Auflage (Zeitraum, Ort, aufgelegte Dokumente)
  • Hinweis auf die Flächenkorrektur im Grundbuch
  • Bei Parzellen, die ausserhalb der Flächentoleranz liegen, müssen die alten und neuen Flächen aufgeführt werden.
  • Auskunftsstelle bei Unklarheiten

Die Mitteilung muss nicht mit eingeschriebener Post verschickt werden.