Gemäss Artikel 28 VAV und Artikel 38 KGeoIG sind neben der Publikation der öffentlichen Auflage die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer schriftlich zu benachrichtigen.
Die schriftliche Mitteilung muss folgende Angaben enthalten:
- Kurze Erläuterung der durchgeführten Arbeiten
- Angaben zur öffentlichen Auflage (Zeitraum, Ort, aufgelegte Dokumente)
- Hinweis auf die Flächenkorrektur im Grundbuch
- Bei Parzellen, die ausserhalb der Flächentoleranz liegen, müssen die alten und neuen Flächen aufgeführt werden.
- Auskunftsstelle bei Unklarheiten
Die Mitteilung muss nicht mit eingeschriebener Post verschickt werden.
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