Anerkennungsinstanz
Nach erfolgter Genehmigung und auf Antrag des AGI anerkennt das Bundesamt für Landestopografie (swisstopo) das Vermessungswerk (VAV Art. 30).
Bedeutung der Anerkennung
Mit der Anerkennung verpflichtet der Bund den Kanton zur instruktionsgemässen Nachführung des Vermessungswerkes und genehmigt die Schlussabrechnung.
Eröffnung der Anerkennung
Die bundesrechtliche Anerkennung wird dem AGI zugestellt. Anschliessend eröffnet das AGI die Anerkennung zusammen mit den Abrechnungs- und Genehmigungsakten der Bestellerin des Werkes (Gemeinde) und dem Unternehmer beziehungsweise der Unternehmerin.
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