Das AGI genehmigt auf Antrag der Gemeinde das Vermessungswerk.
Rechtliche Wirkung
Die Genehmigung des Vermessungswerkes bewirkt, dass:
- das Werk im Sinne des Artikels 370 des Schweizer Obligationenrechts (OR) abgenommen und damit der Werkvertrag beendigt ist.
- das Vermessungswerk eine öffentliche Urkunde im Sinne des Artikels 9 des Zivilgesetzbuches (ZGB) wird.
- die Ergebnisse der Vermessungsarbeiten ins Grundbuch eingetragen werden können.
Entsprechend Artikel 107 Absatz 3 des «Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege» (BSG 155.21) besteht kein Anspruch auf Parteikostenersatz.
Eröffnung
Eröffnung der Genehmigung
Die Genehmigungen werden durch das AGI an die folgenden Mitbeteiligten eröffnet:
- Mit eingeschriebenem Brief, allenfalls mit gerichtlicher Urkunde (Artikel 44 des «Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege») an:
- die durch Entscheide in ihren Rechten direkt Betroffenen
- Mit normaler Post an:
- die verantwortliche Ingenieur-Geometerin beziehungsweise den verantwortlichen Ingenieur-Geometer (Unternehmer bzw. Unternehmerin) mit Kopien an:
- das zuständige Grundbuchamt
- die Abteilung Strukturverbesserungen und Produktion
- die betroffene Gemeinde
- die verantwortliche Ingenieur-Geometerin beziehungsweise den verantwortlichen Ingenieur-Geometer (Unternehmer bzw. Unternehmerin) mit Kopien an:
Beschwerde
Beschwerdemöglichkeit
Gegen Genehmigungsverfügungen kann bei der Direktion für Inneres und Justiz (DIJ) Beschwerde geführt werden.
Beschwerdeentscheide können an den Regierungsrat des Kantons Bern weitergezogen werden. Der Regierungsrat entscheidet endgültig.
Entsprechend Artikel 108 des «Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege» (BSG 155.21) werden die Verfahrenskosten und die Parteikosten in der Regel der unterliegenden Partei zur Bezahlung auferlegt.