Grundsätzlich ist die Nachführungsgeometerin beziehungsweise der Nachführungsgeometer verpflichtet, das ihr beziehungsweise ihm zur Nachführung anvertraute Vermessungswerk permanent auf dem aktuellen Stand zu halten. Dabei gilt es, alle Vorkehrungen zu treffen, um die Qualität zu erhalten oder zu verbessern.
Nachführungsfristen
Für den Kanton Bern gelten folgende Nachführungsfristen (KVAV Art. 2):
- projektierte Bauten: 4 Wochen nach Erhalt der Bewilligung
- neue oder geänderte Bauten: 6 Monate nach der Zustellung der baupolizeilichen Selbstdeklaration
Alle weiteren Arbeiten sind innert nützlicher Frist zu erledigen.
Nachführungen mit Auftrag
Die nachfolgend aufgeführten Arbeiten erfordern zwingend einen separaten Auftrag:
- Mutationen von Eigentumsgrenzen und Dienstbarkeiten:
Für die nachträgliche Vermarkung von Projektmutationen sowie Mutationen mit zurückgestellter Vermarkung ist kein zweiter Auftrag erforderlich. - Rekonstruktionen von fehlenden Grenzzeichen
- aufwendige Nachführungen von Kunstbauten
- Umfangreiche Bodenbedeckungsmutationen, zum Beispiel:
- Güter- und Forstwege
- Aufforstungen
- grossräumige Nachführung von Waldrändern
- Bachverbauungen
- Abgabe von Auszügen und Auswertungen der amtlichen Vermessung
Nachführungen ohne Auftrag
Nachstehende Arbeiten sind aufgrund der Nachführungspflicht ohne speziellen Auftrag auszuführen:
- Unterhalt und Ergänzungen des Lagefixpunktnetzes:
Ersatz grossräumig zerstörter Lagefixpunkte müssen vorgängig mit dem Amt für Geoinformation abgesprochen werden.
- Nachführung von Gebäuden:
Die Nachführung von neu erstellten, umgebauten oder abgebrochenen Gebäuden erfolgt gestützt auf die Baubewilligungen. Es ist dafür zu sorgen, dass die Bewilligungsnehmerinnen und -nehmer bereits im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens über die späteren Nachführungsarbeiten orientiert werden.
- einfache Nachführungen von Kunstbauten und unbedeutende Bodenbedeckungsmutationen, welche gleichzeitig mit anderen Vermessungsarbeiten kostengünstig erledigt werden können
Sofern keine Verursacherin beziehungsweise kein Verursacher belangt werden kann, ist die Gemeinde Kostenträger für diese Arbeiten, wobei grössere Arbeiten mit beträchtlicher Kostenfolge vorgängig zu melden sind.
Meldewesen
Ein funktionierendes Meldewesen ist die Basis für die laufende Nachführung.
Meldungen der Bundesbehörden und deren Regiebetriebe über neue Bauten und Anlagen des Bundes werden durch das Amt für Geoinformation (AGI) an die zuständige Nachführungsgeometerin oder den zuständigen Nachführungsgeometer weitergeleitet.
Nachfolgendes Dokument gibt einen Hinweis über das Bewilligungsverfahren je nach Objektart.