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Berichtigung/Fehlerbehebung

Allgemeines

Die Nachführungspflicht umfasst auch die Berichtigung von festgestellten Fehlern. Zuständig für die Fehlerberichtigung ist die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer. Dabei sind die Grundsätze von Artikel 22 der Geometerverordnung (GeomV) zu beachten.

Berichtigung Liegenschaftsgrenzen

Die Behebung von Fehlern an Grenzen des Privatrechts darf die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer nicht von sich aus vornehmen.

Es stehen folgende Verfahren zur Verfügung:

Korrektur durch Zustimmung

Es ist die Zustimmung aller von der Planberichtigung betroffenen Personen erforderlich. Die Zustimmung hat schriftlich zu erfolgen und das Einholen der Unterschriften ist Sache der Nachführungsgeometerin oder des Nachführungsgeometers.

Die Durchführung der Berichtigung erfolgt gemäss dem normalen Mutationsverfahren (Geschäftsnummer, Messurkunde, Planbeilage), mit genauer Umschreibung der zu behebenden Fehler. Für die Bearbeitung in der GRUDA-AV ist der Geschäftstyp «Mit Grundbuch» mit der Verarbeitungsart «Standard» und der Mutationsart «Normal» zu verwenden. Eine öffentliche Verurkundung ist nicht notwendig.

Korrektur durch Urteil

Falls keine Einigung möglich ist, muss diese durch ein Urteil des zuständigen Zivilrichters ersetzt werden. In der Regel wird derjenige Grundeigentümer beziehungsweise diejenige Grundeigentümerin Klage führen, dessen beziehungsweise deren Rechte durch die unrichtige Grenzdarstellung beeinträchtigt werden. Das rechtskräftige Urteil ersetzt die Zustimmung der Beteiligten.

Korrektur von Amtes wegen

Die Anordnung einer Fehlerbehebung von Amtes wegen ist gemäss Artikel 14a VAV möglich.

Hoheitsgrenzen

Für die Behebung von Fehlern an Hoheitsgrenzen ist die Zustimmung der beteiligten Gemeinden und Kantone notwendig.

Können sich die Gemeinden nicht einigen, legt der Regierungsrat gemäss Artikel 28 des Kantonalen Geoinformationsgesetzes (KGeoIG, BSG 215.341) den Grenzverlauf fest.

Bei Streitigkeiten unter den Kantonen entscheidet das Bundesgericht.

Falls der Fehler eine Grenze betrifft, welche sowohl Privatrechts- als auch Hoheitsgrenze ist, müssen die Verfahren gemäss den Abschnitten «Liegenschaftsgrenzen» und «Hoheitsgrenzen» durchgeführt werden.

Angaben tatsächlicher Natur

Unter den Begriff «Angaben tatsächlicher Natur» fallen Aussagen über die tatsächliche Beschaffenheit eines Grundstückes, wie zum Beispiel Kulturarten sowie ober- und unterirdische Gebäude. Solche Angaben tragen weder die Vermutung der Richtigkeit in sich, noch darf sich ein gutgläubiger Dritter darauf verlassen.

Die Rechtsstellung derjenigen Person, der Rechte am betroffenen Grundstück zustehen, wird durch die Fehlerbehebung nicht berührt. Die Behebung von Fehlern, welche Angaben tatsächlicher Natur betreffen, können deshalb ohne Zustimmung der betroffenen Grundeigentümerin oder des betroffenen Grundeigentümers durchgeführt werden.

Flächenangaben

Bei der Grundstücksfläche handelt es sich um eine tatsächliche Angabe. Durch die Grenzen wird ein Grundstück und damit auch sein Flächeninhalt eindeutig umschrieben.

Flächenangaben können in den folgenden Fällen ändern:

  • Korrekturen z.B. infolge Rechenfehler bei der Flächenberechnung
  • Fehler bei der Übertragung von Flächenangaben in die Grundstückdatenbank
  • Ein-/Ausrechnung von Grenzpunkten, z.B. bei Grenzmutationen

Diese Korrekturen werden in der GRUDA-AV mittels einem Geschäft «Mit Grundbuch > Flächenberichtigung» vorgenommen.

Der Eigentümer oder die Eigentümerin kann sich der Berichtigung einer Flächenangabe nicht widersetzen. Er oder sie ist über die Änderung schriftlich zu orientieren.

Haftung

Es ist im Einzelfall zu untersuchen, ob wegen Fehlern in der amtlichen Vermessung allenfalls Haftungsansprüche für fehlerhafte Grundbuchführung geltend gemacht werden können.

  • Kreisschreiben der BVE und JGK für die Bereinigung von Eigentumsgrenzen

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