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Einschränkungen bei der Aufteilung von Grundstücken

In land- und forstwirtschaftlich genutzten Gebieten gibt es Einschränkungen bei der Aufteilung von Grundstücken.

Landwirtschaftliche Gebiete

In landwirtschaftlichen Gebieten gilt ein Zerstückelungsverbot. Landwirtschaftliche Grundstücke dürfen somit nicht in solche unter 36 Aren und Rebgrundstücke nicht in solche unter 15 Aren aufgeteilt werden.

Forstwirtschaftliche Gebiete

In forstwirtschaftlichen Gebieten gibt es Einschränkungen bei der Veräusserung und Teilung von Grundstücken. Bewilligungen erteilt die kantonale Waldabteilung. Veräussern Gemeinden oder Korporationen Waldflächen von weniger als 25 Aren, gilt die Bewilligung als erteilt.

Ausnahmefälle

Nicht unter die obengenannten Gesetzesbestimmungen fällt die Überführung von Teilgrundstücken in selbständige Grundstücke im Rahmen von Ersterhebungen sowie bei Nachführungsmutationen. Es können dadurch ohne weiteres Grundstücke entstehen, welche nicht das geforderte Mindestmass von 36 Aren erfüllen.

Orientierung des Auftraggebers

Beim Vorliegen eines solchen Auftrages hat die Nachführungsgeometerin beziehungsweise der Nachführungsgeometer die Parteien und die Notarin beziehungsweise den Notar auf diese Gesetzesbestimmungen aufmerksam zu machen. Sofern die Auftraggeber trotzdem auf der Ausführung des Auftrages beharren, empfiehlt es sich, eine schriftliche Erklärung zu verlangen.

ÖREB-Kataster

Weitere Einschränkungen bei der Aufteilung und Veräusserung von Grundstücken sind im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) ersichtlich.

  • Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB Art. 58)

  • Gesetz über das bäuerliche Boden- und Pachtrecht (BPG)

  • Bundesgesetz über den Wald (WaG Art. 25)

  • Kantonale Waldverordnung (KWaV)

  • Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)

  • ÖREB-Kataster

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