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Einsprachen

Einsprachen erfolgen sowohl durch die Eigentümerin beziehungsweise den Eigentümer als auch durch die Bewirtschafterin beziehungsweise den Bewirtschafter. Die Einsprachen richten sich meist gegen die Definition der Bodenbedeckung oder der Liegenschaftsfläche.

Rechtswirkung der Bodenbedeckung

Innerhalb der amtlichen Vermessung hat die Bodenbedeckung lediglich informativen Charakter. Erst wenn jemand aufgrund dieser Angaben in seinen Rechten berührt wird – zum Beispiel im Zusammenhang mit Direktzahlungen (Amt für Landwirtschaft und Natur LANAT) oder bei der Ermittlung des amtlichen Wertes (Steuerverwaltung), – können die beschwerdeführenden Parteien rechtsverbindlich Einsprache gegen die Verfügung dieser Stellen bezüglich der Bodenbedeckung einlegen. Das Amt für Geoinformation (AGI) wird in der Regel von den betroffenen kantonalen Stellen um Amtshilfe bei der Erledigung dieser Einsprachen gebeten.

  • Rechtscharakter der Bodenbedeckung: Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.01.2011 zur Feststellung der landwirtschaftlichen Nutzfläche (Kapitel 4.2 und 4.5 der Erwägung)

Einsprache im Zusammenhang mit Direktzahlungen

Häufig wenden sich beschwerdeführende Parteien direkt an den zuständigen Nachführungsgeometer beziehungsweise die zuständige Nachführungsgeometerin. Dabei sind folgende Fälle zu unterscheiden:

  1. Hinweise auf offensichtliche Fehler in den Daten der amtlichen Vermessung:
    Die Fehler sind sofort und auf eigene Kosten zu beheben. Die Änderung ist der Abteilung für Direktzahlungen mitzuteilen.
  2. Änderungswünsche, welche als nicht handbuchkonform beurteilt werden:
    In diesen Fällen ist die Bewirtschafterin beziehungsweise der Bewirtschafter darüber aufzuklären, dass ihrem beziehungsweise seinem Begehren aufgrund der geltenden Vorschriften (z.B. Detaillierungsgrad) nicht entsprochen werden kann.
  3. Offensichtliche Nutzungsänderung während der letzten Jahre:
    Die Differenzen sind zu registrieren und bei der nächsten periodischen Nachführung der amtlichen Vermessung zu berücksichtigen. Der Bewirtschafter beziehungsweise die Bewirtschafterin kann die Nutzungsänderung auch sofort, aber auf eigene Kosten, nachführen lassen.
  4. Unklare Nutzung oder unklare Nutzungsänderung:
    Diese Fälle sind durch die Erhebungsstelle der Gemeinde zu begutachten. Sie entscheidet, ob das Anpassungsbegehren als Einsprache an das Amt für Landwirtschaft und Natur weitergeleitet wird.
    Das Geometerbüro informiert das Landwirtschaftsamt mittels Gesuch «Ausserperiodische Anpassung der Bodenbedeckung in GELAN».
    Sieht das Landwirtschaftsamt Klärungsbedarf, wird das Amt für Geoinformation (AGI) um Amtshilfe gebeten. Dieses beauftragt in der Regel den zuständigen Nachführungsgeometer beziehungsweise die zuständige Nachführungsgeometerin unter Fristsetzung mit den notwendigen Abklärungen.

Dokumente

Einsprache gegen den amtlichen Wert

Im Rahmen der Amtshilfe bearbeitet das Amt für Geoinformation (AGI) für die Steuerverwaltung Einsprachen gegen die Festsetzung des amtlichen Wertes, sofern diese sich ausschliesslich auf die Detailflächen der Bodenbedeckung in der amtlichen Vermessung beziehen.

  • Resultiert die Neufestsetzung des amtlichen Wertes aus einer genehmigten Ersterhebung beziehungsweise Erneuerung der amtlichen Vermessung, so weist das AGI mit Hinweis auf die öffentliche Auflage die Einsprache ab.
  • In allen anderen Fällen beauftragt das AGI den zuständigen Nachführungsgeometer beziehungsweise die zuständige Nachführungsgeometerin unter Fristsetzung mit den notwendigen Abklärungen.
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