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Periodische Nachführung

Allgemeines

Gemäss der Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV Art. 22 ff.) unterliegen alle Bestandteile der amtlichen Vermessung entweder der laufenden oder periodischen Nachführungspflicht.

Die periodische Nachführung (PNF) wird durch ein organisiertes Meldewesen bewerkstelligt. Für eine Vielzahl von Veränderungen an Objekten der amtlichen Vermessung existiert dagegen kein eigentliches Meldewesen. Dabei geht es vor allem um solche Veränderungen, welche sich ohne menschliche Einwirkung ereignen (z.B. bestockte Flächen, Gewässer). Die Bereinigung dieser Veränderungen erfolgt dementsprechend im Rahmen der periodischen Nachführung der amtlichen Vermessung.

Mit der periodischen Nachführung der amtlichen Vermessung werden Ziele bezüglich Qualität, Aktualität, Homogenität und Vollständigkeit des Datenbestandes verfolgt. Dabei sind die folgenden Rahmenbedingungen zu beachten:

  • Der Datenbestand muss digital vorhanden sein (PN, AV93).
  • Die Koordination mit laufenden Vermessungsarbeiten (Ersterhebungen, Erneuerungen, etc.) ist sicherzustellen.
  • Die Bearbeitung erfolgt über ein grösseres zusammenhängendes Gebiet; die Einheit bleibt aber die Gemeinde.

In diesem Kapitel sind die Grundlagen für die Durchführung der periodischen Nachführung zu finden. Die rechtlichen Grundlagen für die Durchführung der Arbeiten sind auf Stufe Bund in der VAV (Art. 24) sowie der TVAV (Anhang B, Art. 64) und auf Stufe Kanton im KGeoIG (Art. 41 Abs. 3) zu finden.

  • KGeoIG Art. 41 Abs. 3

  • TVAV Anhang B

  • VAV Art. 24

Umfang

Die PNF im Kanton Bern wird in einem Zyklus von 10 bis 12 Jahren etappenweise über den gesamten Kanton ausgeführt.

Die Etappeneinteilung des zweiten Durchgangs der PNF im Kanton Bern lässt sich dem Dokument «Etappen PNF 2» entnehmen.

Die PNF umfasst das gesamte Gebiet der amtlichen Vermessung. Es sind die Toleranzstufen TS3 bis TS5 betroffen (die Toleranzstufen TS1 und TS2 entsprechen den Baugebieten und unterliegen grundsätzlich vollumfänglich dem Meldewesen).

Grundsätzlich erfolgt für die TS3- bis TS5-Gebiete die Nachführung/Bereinigung aufgrund der vorhandenen Orthofotos. Die jeweils zu verwendenden Methoden werden während der Arbeitsvorbereitung bestimmt.

Weitergehende und für die Durchführung der PNF massgebende Informationen sind im Anwendungshandbuch PNF2 zu finden.

Organisation

Die operative Leitung und Organisation des Projektes wird durch das Amt für Geoinformation (AGI) wahrgenommen.

Die Arbeiten der PNF werden in 2 Teile unterteilt:

  • Die Arbeitsvorbereitung (AVOR): Detektion der nachzuführenden Differenzen
  • Die Aktualisierung der amtlichen Vermessung (Bodenbedeckung, Einzelobjekte und ggf. die Geometrien der Nomenklatur)

Für die Feststellung der Waldgrenzen wird mit dem Amt für Wald und Naturgefahren (AWN) zusammengearbeitet.

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