Es gelten insbesondere:
- Artikel 22–25 VAV
- Artikel 106–108 TVAV
- Artikel 41 ff. KGeoIG
- Handbücher des Amtes für Geoinformation (AGI)
Die Integration von Daten aus der Nachführung in die bestehenden Daten einer provisorischen Numerisierung stellt eine «Gratwanderung» zwischen den beiden in der amtlichen Vermessung hochzuhaltenden Prinzipien dar (Artikel 107 TVAV), nämlich:
- dem Prinzip, wonach Messungen sich auf das der Numerisierung zugrunde liegende Fixpunktnetz zu beziehen haben und
- dem Prinzip der Nachbarschaft.
Eine Integration neuer Messungen in das bestehende Vermessungswerk kann einzig mit einer Messanordnung bezogen auf das Fixpunktnetz gelingen, die mit ausreichender Überbestimmung Nachbarschaftsbeziehungen kontrolliert.
Zu beachten ist, dass trotz der Möglichkeit, mit modernen numerischen Methoden arbeiten zu können, die provisorisch numerisierten Daten zu einer Vermessung alter Ordnung gehören. Die «Regeln der Kunst» der ursprünglichen Vermessungsmethode sind zwingend zu beachten.
Die Attributierung der Objekte (Qualität) gibt Auskunft über die Art der Datenerhebung und der Datenerfassung. Der Attributwert 0, welcher die Einhaltung der Qualitätsanforderungen für eine AV93-konforme Vermessung nach TVAV (Artikel 24 bis 36) bestätigt, darf nur vergeben werden, falls sich die Nachführungsarbeiten auf ein qualitativ genügendes Fixpunktnetz abstützen. Ein qualitativ genügendes Fixpunktnetz liegt dann vor, wenn die erreichten Genauigkeiten und Zuverlässigkeiten den Bestimmungen in den Artikeln 24 bis 36 TVAV genügen. Nicht zwingend erfüllt sein müssen die Richtwerte für die Fixpunktdichte gemäss Artikel 49 TVAV.