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Realisierungsverfahren

Ersterhebung

Als Ersterhebung gilt die Erstellung der Bestandteile der amtlichen Vermessung in unvermessenen Gebieten sowie in Gebieten mit provisorisch anerkannter amtlicher Vermessung (Art. 18 Abs. 1 VAV).

Aus dem Blickwinkel der anzuwendenden Vermessungsmethoden können auch in Gebieten, in denen die amtliche Vermessung nach VAV zu erneuern ist, Ersterhebungen notwendig werden. Dennoch können in diesen Gebieten die Ersterhebungsarbeiten finanziell nur nach den Ansätzen für eine Erneuerung durch Bund und Kanton unterstützt werden.

Es gilt im Grundsatz die Methodenfreiheit. Die Vermessungsarbeiten sind aber nach den Regeln der Kunst und unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit durchzuführen (Art. 1 TVAV).

Ob die digitalisierten Koordinaten der Grundbuchpläne aus der PN allenfalls für die Feineinpassung übernommen werden können, wird vorgängig in einem Vorprojekt geprüft.

Die Eidgenössische Vermessungsdirektion (Art. 19 VAV) und das Amt für Geoinformation des Kantons Bern (Art. 16a OrV DIJ) können Weisungen über das Verfahren der Ersterhebung, Erneuerung und Nachführung erlassen.

Erneuerung

Als Erneuerung gilt die Erstellung der Bestandteile der amtlichen Vermessung neuer Ordnung durch Umarbeitung und Ergänzung einer definitiv anerkannten amtlichen Vermessung (Art. 18 Abs. 2 VAV).

Aus dem Blickwinkel der anzuwendenden Vermessungsmethoden können auch in Gebieten, in denen die amtliche Vermessung nach VAV zu erneuern ist, Ersterhebungen notwendig werden. Dennoch können in diesen Gebieten die Ersterhebungsarbeiten finanziell nur nach den Ansätzen für eine Erneuerung durch Bund und Kanton unterstützt werden.

Es gilt im Grundsatz die Methodenfreiheit. Die Vermessungsarbeiten sind aber nach den Regeln der Kunst und unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit durchzuführen (Art. 1 TVAV).

Die Eidgenössische Vermessungsdirektion (Art. 19 VAV) und das Amt für Geoinformation des Kantons Bern (Art. 16a OrV DIJ) können Weisungen über das Verfahren der Ersterhebung, Erneuerung und Nachführung erlassen.

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