Dank Ausstanzungen werden Blockaden in der Geschäftsbearbeitung der amtlichen Vermessung und des Grundbuches verhindert.
Ausstanzungen können nur bei Geschäften vom Geschäftstyp «Mit Grundbuch» mit den Verarbeitungsarten «AV-Bemerkung», «Ersterhebung/Erneuerung» und «Landumlegung» vorgenommen werden. Diese müssen sich im Status «In Bearbeitung» befinden.
Da diese Geschäfte normalerweise viele Grundstücke enthalten, sind in der Regel alle Grundstücke von vorgängig hängigen Geschäften auszustanzen. Mit der Ausstanzung wird unter der bestehenden Geschäftsnummer automatisch ein indexiertes Geschäft (z.B. Bern 2019/1/1) generiert. Der Geschäftsstatus des Ausstanzungsgeschäfts kann anschliessend losgelöst vom Hauptgeschäft geändert werden. Wenn mehr als 50 beteiligte Grundstücke in dasselbe indexierte Geschäft ausgestanzt werden, müssen alle vorgängigen Geschäfte rechtsgültig vollzogen sein.
Ausstanzen von vorgängig hängigen Geschäften
Vorgängig hängige Geschäfte der amtlichen Vermessung und des Grundbuches sind auszustanzen. Alle hängigen Geschäfte auf Grundstücken des Geschäftsperimeters können im betreffenden Geometergeschäft unter «Abhängige Geschäfte» abgefragt werden. Für jedes Geschäft ist in der Regel ein neues Ausstanzungsgeschäft zu erstellen, damit diese untereinander unabhängig bleiben.
Ausstanzen für nachfolgende Geschäfte
Für dringende Nachfolgemutationen können die betroffenen Grundstücke aus dem Hauptgeschäft ausgestanzt werden (siehe «Folgemutationen bei laufenden EE/EN-Operaten»).