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Ersterhebung/Erneuerung

Die Verarbeitungsart «Ersterhebung/Erneuerung» wird für Ersterhebungen, Erneuerungen, Abschluss von Landumlegungen und Datenmigrationen verwendet.

Einschränkungen

  • Keine Grundstücke erfassen oder streichen

Geschäftsstatus «Bereit für Grundbuch»

Zeitpunkt des Wechsels des Geschäftsstatus auf «Bereit für Grundbuch»:

  • Vor dem Start der öffentlichen Auflage

Folgemutationen bei laufenden EE/EN-Operaten

Für eine Folgemutation (z.B. Grenzänderung) muss in der GRUDA-AV der entsprechende Perimeter aus dem Geschäft der Ersterhebung/Erneuerung in ein Indexgeschäft ausgestanzt werden.
Das Geometerbüro muss von diesem Indexgeschäft in der GRUDA-AV eine Messurkunde erstellen. Diese ist von der Geometerin beziehungsweise vom Geometer zu unterzeichnen und umgehend mit einem Begleitbrief an das zuständige Grundbuchamt zu senden.
Im Begleitbrief ist die sofortige Aufnahme der Messurkunde in das Tagebuch zu beantragen. Zudem muss insbesondere auf das Indexgeschäft hingewiesen werden, welches vor der Folgemutation ins Grundbuch aufzunehmen ist (pro Messurkunde je ein Begleitbrief).
Anschliessend dürfen die Mutationsakten der eigentlichen Folgemutation der Notarin beziehungsweise dem Notar zugestellt werden.

Korrekturen infolge Einigungsverhandlungen

Allfällige Korrekturen aus Einigungsverhandlungen sind jeweils direkt im betroffenen GRUDA-AV Geschäft der Ersterhebung/Erneuerung durchzuführen.
Die Geometerin beziehungsweise der Geometer muss die Zustände der Ersterhebung/Erneuerung vor und nach der Korrektur je in Form einer Messurkunde «protokollieren» und diese Dokumente im Rahmen der Akten der Ersterhebung/Erneuerung aufbewahren.

Genehmigung

Die Genehmigungen AV werden vom Amt für Geoinformation (AGI) an die zuständigen Grundbuchämter übermittelt.

Beim Grundbuchamt werden nebst der Genehmigung vom Kanton keine zusätzlichen Mutationsakten für die Geschäfte «Ersterhebung/Erneuerung» benötigt.

Handbuch DM.01-AV

  • Ersterhebung

  • Erneuerung

  • Genehmigung

Handbuch GRUDA-AV

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