Prinzip
Folgende Skizze soll das Prinzip der Nummerierungsbereiche im Kanton Bern an einem (theoretischen) Beispiel der LFP3 illustrieren.

Der Geometer beziehungsweise die Geometerin im grünen Gebiet rechts hat zuerst die Vermessung durchgeführt und die Punktnummern für die LFP3 vergeben. Die Punkte auf der Perimetergrenze werden ebenfalls in der angrenzenden Gemeinde verwendet. Damit die Punkte eindeutig identifizierbar sind, werden die Punktnummern zusammen mit dem Nummerierungsbereich (= Benutzerschlüssel) dem Geometer beziehungsweise der Geometerin des gelben Gebietes links geliefert.
Für das obige Beispiel ergibt es folgende, eindeutige Identifikation der Punkte:
- «NBIdent» = BE0200000291 für die LFP3 Nr. 5000–5004
- «NBIdent» = BE0200000278 für die LFP3 Nr. 5000–5005
Die Abbildung stammt aus «Erklärungen bezüglich des DM.01-AV-CH, Version 24» des Bundes, wo unter anderem auch ausführlich die eindeutige Identifikation anhand des Benutzerschlüssels (= Nummerierungsbereich + Identifikator) beschrieben wird.
Vergabe Objektnummer
Die Vergabe von Objektnummern muss eindeutig geregelt sein. In der Praxis vergibt immer diejenige Stelle, welche ein Gebiet zuerst bearbeitet, den «NBIdent» und die Objektnummer nach vorgegebenem Schema. Das heisst, sobald ein Gebiet neu in Angriff genommen wird, muss beim Nachführungsgeometer beziehungsweise bei der Nachführungsgeometerin die aktuelle Information über das Nummerierungssystem eingeholt werden.
Geometrie
Die Geometrie muss nicht zwingend parzellenscharf sein. In der Praxis wird jedoch die Geometrie der Nummerierungsbereiche meistens aus den Liegenschaften abgeleitet. Dennoch dürfen kleine Änderungen an den Liegenschaften nicht zu Änderungen an den Nummerierungsbereichen führen.
Nachführung
Um die Verknüpfung mit GRUDA-AV und die eindeutige Identifikation in GRUDA-AV zu ermöglichen, wird der Nummerierungsbereich in mehreren Tabellen zwingend durch den Grundbuchkreis- beziehungsweise den Gemeindeperimeter gebildet.
Diese Perimeter erfahren gelegentlich Änderungen, wie beispielsweise Gemeindegrenzänderungen. Um die Identifikation in GRUDA-AV weiterhin zu gewährleisten, muss die Geometrie der Nummerierungsbereiche immer vollständig den neuen Grundbuchkreis- beziehungsweise Gemeindeperimetern angepasst werden.
Seeanstoss
Die Geometrie des Nummerierungsbereiches entspricht grundsätzlich jener der aktuellen Hoheitsgrenzen. Wie der Seeanstoss zu behandeln ist, wird unter «Gemeindegrenze» beschrieben.
Gemeindefusionen
In den AV-Daten werden bei einer Gemeindefusion die bestehenden Objekte (z.B. das Attribut «Nummer») nicht umnummeriert, das heisst auch die bisherigen Nummerierungsbereiche und Objektidentifikatoren bleiben unverändert.
Hingegen werden in GRUDA-AV die vormals eigenständigen Gemeinden wie Grundbuchkreise innerhalb der neuen Gemeinde behandelt. Bei Fusionen, in welchen eine Gemeinde oder mehrere Gemeinden in einer bestehenden Gemeinde aufgehen, bleibt die BFS-Nummer der neuen Gemeinde bestehen. Bei Fusionen, bei welcher aus zwei oder mehr Gemeinden eine neue Gemeinde gebildet wird, erhält sie vom BFS eine neue Nummer.
Diese unterschiedliche Behandlung in den AV-Daten und in der GRUDA-AV wird durch eine Zuordnungstabelle in GRUDA-AV ermöglicht (siehe Dokument «NBIdent für Gemeinden und Grundbuchkreise»). Jeder Nummerierungsbereich der amtlichen Vermessung wird darin in Abhängigkeit des Datums eindeutig einer Gemeinde und einem Grundbuchkreis zugeordnet.
Beispiel für die Zuweisung vor und nach der Gemeindefusion Wald per 01.01.2004:
Nummerierungsbereich in AV-Daten | BFS-Nummer und Kreis in GRUDA-AV | Gemeinde | Gültigkeit |
---|---|---|---|
BE0200000332 | Gemeinde 887 Kreis 00 | Zimmerwald | bis 31.12.03 |
Gemeinde 888 Kreis 01 | Wald | ab 01.01.04 | |
BE0200000333 | Gemeinde 864 Kreis 00 | Englisberg | bis 31.12.03 |
Gemeinde 888 Kreis 02 | Wald | ab 01.01.04 | |
BE0200000409 | Gemeinde 888 Kreis 00 | Wald | ab 01.01.04 |
Erklärungen der Gemeindefusion
Bearbeitung im AV-System
Nummerierungsbereich

Sicht der GRUDA-AV-Benutzerinnen und -Benutzer
BFS-Nummer und Grundbuchkreis

Für die Sachbearbeiterin oder den Sachbearbeiter der amtlichen Vermessung ändert sich im DM.01-AV-BE in den Nachführungstabellen mit der Fusion Folgendes:
- Die Nummerierungsbereiche der alten Mutationen bleiben unverändert.
- Bei Mutationen nach der Fusion wird in den Nachführungstabellen der neue Nummerierungsbereich verwaltet.
- Die Zuweisung der Nummerierungsbereiche BE0200000xxx zur BFS-Nummer der Gemeinde erfolgt jeweils erst in GRUDA-AV.
Eine Gemeindefusion hat auf die Geschäfte in GRUDA-AV folgende Konsequenzen:
- Die neuen Nachführungen, welche nach der Gemeindefusion getätigt werden, beziehen sich auf die neue BFS-Nummer (grün).
- Alle alten Mutationen in den ursprünglichen Gemeinden bleiben, wie sie sind. Das heisst, sie beziehen sich auf die bisherigen BFS-Nummern und NBIdents (blau), welche weiterhin gültig sind.
So wird die sehr wichtige Geschichtsschreibung der Grundstücke in der amtlichen Vermessung und in der GRUDA-AV bei Gemeindefusionen gewährleistet.
Objekte in GRUDA-AV
Analog Liegenschaften, Nomenklatur, Bodenbedeckung, etc.
Bearbeitung im AV-System
Nummerierungsbereich

Sicht der GRUDA-AV-Benutzerinnen und -Benutzer
BFS-Nummer und Grundbuchkreis

Für die Sachbearbeiterin oder den Sachbearbeiter der amtlichen Vermessung ändert sich im DM.01-AV-BE in den Objekttabellen (wie Liegenschaften) mit der Fusion wie gefordert nichts. Die neue Zuweisung der Nummerierungsbereiche BE0200000xxx zu Gemeinde und Kreis erfolgt jeweils erst in GRUDA-AV.
Nummerierungsbereich in AV-Daten | BFS-Nummer und Kreis in GRUDA-AV | Gültigkeit |
---|---|---|
BE0200000332 | Gemeinde 888, Kreis 01 | ab 01.01.04 |
BE0200000333 | Gemeinde 888, Kreis 02 | ab 01.01.04 |
Eine Gemeindefusion bedingt für die Liegenschaften in GRUDA-AV Folgendes:
- Alle in der neuen Gemeinde entstehenden, aber auch alle alten Grundstücke beziehen sich nach der Fusion auf die neuen BFS-Nummern mit den neuen Grundbuchkreisen (grün). Dies wurde bisher durch Umnummerierung gewährleistet.
- Neu kann dies durch die Erweiterung der Zuweisungstabelle in GRUDA-AV vermieden werden.
Datenabgabe für die Verifikation
Es gilt folgender Spezialfall bei den Datenlieferungen: Für die AVS-Filelieferungen an das AGI für die Verifikation gilt bis auf weiteres folgende Regelung:
- Die «TABLE Nummerierungsbereich» muss immer vollständig erhoben werden. Das heisst, alle im itf-File vorkommenden «NBIdent» müssen in dieser Tabelle vorhanden sein.
- In der «TABLE NBGeometrie» müssen vorläufig nur die Geometrien der Landeskarten, der Gemeinden und der Kreise erhoben werden. Auf die Geometrien der Schweiz (CH0100000001, usw.), der Kantone (BE0100000001, VS0200000001, usw.), der HFP1 (CH0200000BEN, usw.) und der Nachbargemeinden sowie Nachbarkreise ist zu verzichten.