Die Datenbeschreibung ist im Kapitel Datenbeschreibung AV/AVS ausführlicher beschrieben.
Die Hoheitsgrenzen sind in drei TOPICS aufgeteilt. Die Erläuterungen zu den Tabellen werden pro TOPIC behandelt, wobei die TOPICS «Kantonsgrenzen» und «Landesgrenzen» zusammengefasst werden. Diese zwei TOPICS beinhalten je eine Tabelle, welche sich nur im Tabellenname unterscheidet.
Übersicht «TOPIC Gemeindegrenzen»
«TABLE GEMNachfuehrung»
Die Elemente dieser Tabelle liefern Informationen zur Geschichte der Gemeindegrenze. Mit dem Attribut «Gueltigkeit» können projektierte und gültige Objekte unterschieden werden. Solange die Mutation pendent ist, muss das Attribut «Gueltigkeit« den Wert «projektiert» haben. Sobald eine Mutation rechtsgültig gemacht wird, wechselt der Wert des Attributs «Gueltigkeit» auf «gueltig».
Weitere Informationen zu dieser Tabelle und deren Attribute siehe Nummerierungsbereiche.
«TABLE Hoheitsgrenzpunkt»
Diese Tabelle enthält alle direkten Stützpunkte, die eine gültige Hoheitsgrenze definieren. Im Kanton Bern sind per Definition alle Punkte auf einer gültigen Hoheitsgrenze Stützpunkte, inklusive Einbinder. Zusätzlich werden alle Punkte, welche in ihrer Funktion eine Hoheitsgrenze definieren, aber indirekt durch einen «schönen Stein» gekennzeichnet sind, in dieser Tabelle erfasst. Alle anderen indirekten Kennzeichnungen, welche nicht durch eine schützenswerte Kennzeichnung markiert sind, werden in der Tabelle «Grenzpunkt» der «TOPIC Liegenschaften» verwaltet.
Bei Seeabschlüssen (Attribut «Linienart» = undefiniert) und auf Gemeindegrenzabschnitten aus dem GRENZ5 (Attribut «Linienart» = provisorisch) sind keine Hoheitsgrenzpunkte zu definieren.
Die Fixpunkte («LFP1», «LFP2», «LFP3» und «Hilfsfixpunkt»), die zugleich Hoheitsgrenzpunkte sind, müssen in der Tabelle «Hoheitsgrenzpunkt» mit denselben Koordinaten als Stützpunkte eingeführt werden. Die Hoheitsgrenze beruht auf diesen Stützpunkten und nicht auf den Fixpunkten.
Wenn die Punkte aus der Informationsebene «Fixpunkte» übernommen werden, bleiben die Attribute unverändert. Bei den Hilfsfixpunkten muss auf die erweiterte «Domain» beim Attribut «Versicherungsart» geachtet werden. Die zwei Versicherungsarten «Hochzielpunkt» und «Spezialversicherung» dürfen nur für Hilfsfixpunkte verwendet werden. Müssen infolge Neuberechnung des Fixpunktnetzes die Koordinaten eines LFP1 oder LFP2, der zugleich Hoheitsgrenzpunkt ist, geändert werden, so werden lediglich die Koordinaten des LFP1 oder LFP2 geändert. Der koordinatenmässig unveränderte Hoheitsgrenzpunkt erhält neu die «Versicherungsart» «unversichert».
Steinnummern, die auf grossen Hoheitsgrenzpunkten oder auf alten Grundbuchplänen stehen, müssen im DM.01-AV-BE nicht erfasst werden. Es ist dem Nachführungsgeometer beziehungsweise der Nachführungsgeometerin freigestellt, ob die Steinnummer, eine fortlaufende Nummer oder keine Nummer erfasst wird. Die Punkte werden im DM.01-AV-BE anhand der eindeutigen Lagekoordinaten identifiziert («IDENT Geometrie»). Wenn Hoheitsgrenzpunktnummern erfasst werden, sind innerhalb der Datenverwaltungseinheit Gemeinde alle Punkte gleich zu behandeln. Es sind die Nummern aus älteren Vermessungswerken zu übernehmen. Das heisst, identische Punkte müssen bei allen Gemeinden die gleiche oder keine Punktnummer haben.
«Identifikator»
Der Identifikator (Hoheitsgrenzpunktnummer) ist «OPTIONAL». Falls eine Punktnummer vergeben wird, muss sie als «TEXT*12» erfasst werden.
«Geometrie»
Lagekoordinaten des Hoheitsgrenzpunktes
«LageGen»
Die Lagegenauigkeiten in AV93-Gebieten dürfen die maximalen Standardabweichungen (1σ) gemäss der Weisung vom 01.01.2015 «Amtliche Vermessung Punktgenauigkeiten» nicht überschreiten. Hoheitsgrenzpunkte, die mit einer höheren Genauigkeit erhoben wurden, müssen nicht auf die Toleranzwerte (1σ) korrigiert werden.
Die Lagegenauigkeit ist mit geeigneten Massnahmen nachzuweisen. In Gebieten mit provisorisch numerisierten Daten, sind die Werte für die «LageGen» beizubehalten, bis zur Ersterhebung respektive Erneuerung des Vermessungswerks.
«LageZuv»
Die Lagezuverlässigkeit von Hoheitsgrenzpunkten ist mit geeigneten Massnahmen nachzuweisen, beispielsweise mit dem Berechnungsprotokoll der Ausgleichung oder einer Doppelaufnahme.
In Gebieten mit provisorisch numerisierten Daten kann das Attribut «LageZuv» von aufgenommenen (basierend auf einem AV93-Fixpunktnetz) und in keiner Weise mehr ändernden Grenzpunkten (auch nicht durch Einrechnung, Grenzoptimierung, usw.) auf «ja» angepasst werden.
Zuverlässigkeitswerte:
- 0 = «ja» (Standard AV93 erfüllt)
- 1 = «nein» (Standard AV93 nicht erfüllt)
«Punktzeichen»
zugelassene Versicherungsarten:
- 0 = «Stein»
- 1 = «Kunststoffgrenzzeichen»
- 2 = «Bolzen»
- 3 = «Rohr»
- 4 = «Pfahl»
- 5 = «Kreuz»
- 6 = «unversichert»
«Hoheitsgrenzstein»
Der Kanton Bern besitzt ein Inventar «schöner Steine». Diese Dokumentation beinhaltet Kantonsgrenzpunkte, Punkte der ehemaligen Grenze des Fürstbistums Basel und historische Steine der ehemaligen Abtei Bellelay. Zurzeit fehlt der Teil entlang der Kantonsgrenze gegenüber dem Kanton Jura. Bei sämtlichen Steinen dieses Inventars muss das Attribut «Hoheitsgrenzstein» den Wert «ja» enthalten. Auch bei weiteren «schönen Steinen», welche zum Beispiel eine Gemeindegrenze definieren, muss dieses Attribut mit «ja» erfasst werden. Der Zustand des Steins selbst ist für die Vergabe des Attributs «schöner Stein» von sekundärer Bedeutung.
- 0 = «ja»
- 1 = «nein»
«Schöne Steine», welche heute nicht mehr zur Definition einer Hoheitsgrenze verwendet werden, zum Beispiel solche der ehemaligen Abtei Bellelay, diejenigen von Burgergemeinden oder bei fusionierten Gemeinden (Kreisgrenzen = ehemalige Gemeindegrenzen), werden nicht in der Tabelle «Hoheitsgrenzpunkt» erfasst. Solche Punkte werden in der Tabelle «Grenzpunkt» («TOPIC Liegenschaften») geführt. Mit dem Attribut «HoheitsgrenzsteinAlt» wird die besondere Punktkennzeichnung erfasst.

«ExaktDefiniert»
In den folgenden Fällen wird der Punkt mit 1 = «nein» attributiert:
- Der Punkt ist unversichert und ist abhängig von natürlichen Grenzen (Kreten, Felsen, im Gewässer oder am Gewässerrand).
- Der Punkt liegt innerhalb eines Gebäudes und ist digitalisiert.
- Der Punkt wurde im vereinfachten Verfahren im Wald (TS4) digitalisiert (er wurde nicht aufgesucht und ist eventuell vorhanden).
In allen anderen Fällen wird der Punkt mit 0 = «ja» attributiert.
«TABLE HoheitsgrenzpunktPos»
In dieser Tabelle werden die Schriftpositionen der Hoheitsgrenzpunktnummern verwaltet.
«TABLE HoheitsgrenzpunktSymbol»
Diese Tabelle enthält die Orientierung der Hoheitsgrenzpunktsymbole.
«TABLE Gemeinde»
In dieser Tabelle werden der Gemeindename und die offizielle Gemeindenummer gemäss Bundesamt für Statistik (BFS) geführt, siehe BFS-Gemeindenummern.
«Name»
Der Gemeindename muss als «TEXT*30» erfasst werden. Es muss die offizielle Schreibweise mit Umlauten verwendet werden.
«BFSNr»
Hier muss die offizielle Gemeindenummer gemäss Bundesamt für Statistik (BFS) erfasst werden. Die offizielle Schreibweise der Gemeindenamen und die BFS-Nummern sind unter «Gemeindedaten» ersichtlich.
«TABLE ProjGemeindegrenze»
Diese Tabelle enthält die projektierten Gemeindegrenzabschnitte als «POLYLINE». In dieser Tabelle müssen alle Gemeindegrenzabschnitte aus pendenten Geschäften verwaltet werden.
«TABLE Gemeindegrenze»
Diese Tabelle enthält die rechtsgültige Gemeindegrenze im Geometrietyp «AREA». Es besteht die Möglichkeit, Exklaven oder Enklaven zu definieren.
«Linienart» definiert als Aufzähltyp
0 = «rechtskraeftig» | Die Grenze entspricht einer unbestrittenen Grenze aus der amtlichen Vermessung eines definitiven oder provisorisch anerkannten Vermessungswerkes. |
1 = «streitig» | Die Grenze ist streitig, siehe KGeoIG Art. 35 und 40 im Handbuch Recht KGeoIG 215.341 |
2 = «provisorisch» | Die Grenze ist definiert, aber qualitativ ungenügend. Diese «Linienart» wird Gemeindegrenzabschnitten, welche aus dem GRENZ5 übernommen werden, zugeteilt. |
3 = «undefiniert» | Diese «Linienart» muss bei allen Abschlüssen in den grossen Seen verwendet werden, vergleiche die roten Linien in den nachfolgenden Bildern. |
Auf Gemeindegrenzabschnitten, welche aus dem GRENZ5 übernommen wurden, sind keine Hoheitsgrenzpunkte zu führen.
Im Kanton Bern sind die grossen Seen – Thuner-, Brienzer-, Bieler- und Neuenburgersee – rechtlich einer Gemeinde gleichgestellt. Die geometrisch korrekte Abgrenzung der Einwohnergemeinden gegenüber den Seen kann aber nicht gelingen, da sich die Bestimmungen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts widersprechen (siehe auch Kreisschreiben vom 15.05.1985 «Rechtliche Probleme»).
Aufgrund dieser Problematik müssen Abschlüsse der Gemeinden gegenüber den grossen Seen in einer generalisierten Linie etwa 100 m (je nach Situation der Bodenbedeckung respektive der Einzelobjekte) ausserhalb der äussersten Liegenschaftsgrenze definiert werden. Diese Abgrenzung gibt vor, wie weit die Bodenbedeckung definiert und auf dem Plan für das Grundbuch dargestellt wird. Dadurch können Elemente, welche sich auf der Seefläche befinden, dargestellt werden.


Übersicht «TOPIC Kantonsgrenzen» und «TOPIC Landesgrenzen»
«TABLE Kantonsgrenzabschnitt» und «TABLE Landesgrenzabschnitt»
In diesen Tabellen werden die Geometrien der jeweiligen Hoheitsgrenzen erfasst. Zudem werden die Informationen zur Gültigkeit verwaltet.