Logo Kanton Bern / Canton de BerneVermessungshandbücher

Allgemeines

Die Informationsebenen Bodenbedeckung und Einzelobjekte erlauben es, die komplexe Wirklichkeit vereinfacht in den Plänen für das Grundbuch abzubilden. Die Bundesvorschriften und die nachstehenden kantonalen Weisungen, insbesondere die Kriterien für den Detaillierungsgrad, bezwecken:

  • eine einheitliche, an den tatsächlichen Verhältnissen orientierte Datenerfassung,
  • eine kostenbewusste, auf die Bedürfnisse möglichst aller Benutzerinnen und Benutzer ausgerichtete Detaillierung des Informationsgehaltes,
  • die Erhebung einer Detaillierung, welche nachführbar bleibt.

Die vorliegende Weisung stellt keine abschliessende Anleitung dar, vielmehr soll sie, dokumentiert mit Beispielen, als Entscheidungshilfe dienen.

Objekte der Informationsebene Bodenbedeckung sind nur so weit zu erheben, wie sie für den Plan für das Grundbuch erforderlich und nachführbar sind. Die Abgrenzungen sind mit einem möglichst einfachen Verlauf und einem Minimum an Punkten darzustellen.

Die Bodenbedeckung ist in der Regel unabhängig von der Eigentumsgrenze zu erheben. Nebeneinanderliegende gleiche Bodenbedeckungsarten sind nicht zu unterteilen – mit Ausnahme von folgenden Fällen:

  • Gebäude mit verschiedenen GRUDA-AV- beziehungsweise GWR_EGID-Identifikatoren
  • Gewässer aufgeteilt nach Gewässernamen
  • bei Bodenbedeckungsarten mit ungleichem Niveau, zum Beispiel bei Brücken
  • Sportanlagen
  • systembedingte Unterteilungen (Schranke bei der Anzahl Kanten)
  • Aufteilung grosser Bodenbedeckungsflächen mit verschiedenen Qualitäten, zum Beispiel eine Strasse, die zwischen den Qualitätsstandards AV93 und PN aufgeteilt ist

Geometrietyp

Der Geometrietyp der Bodenbedeckung ist die Gebietsaufteilung («AREA»). Das heisst, im ganzen Gebiet der AV93-Informationsebene Bodenbedeckung muss die Bodenbedeckung flächendeckend definiert werden.

Sind Objekte sehr schmal, wie zum Beispiel Rinnsale oder Fusswege, werden diese Objekte der Informationsebene Einzelobjekte zugeordnet. Falls ein Objekt durch ein Symbol darzustellen ist, wird es ebenfalls der Informationsebene Einzelobjekte zugewiesen.

Geometrische Voraussetzungen

In der Informationsebene Bodenbedeckung sind nur die Gerade und der Kreisbogen als linienförmige geometrische Elemente zugelassen. Gerade und Kreisbogen dürfen sich bis zu 5 cm überschneiden. Das Vermeiden von «OVERLAPS» (Überschneidungen) ist anzustreben und wird im Hinblick auf die Verwendung der AV-Daten in GIS-Systemen dringend empfohlen.

  • TVAV Art. 11

Qualität

Um die Qualität mit dem Qualitätsstandard AV93 zu erreichen, muss die vorgeschriebene Lagegenauigkeit gemäss TVAV Art. 29 eingehalten werden. Ausserdem müssen die getroffenen Mess- und Auswertedispositionen eine ausreichende Zuverlässigkeit der Resultate garantieren.

Der «Qualitaetsstandard» des Objektes wird grundsätzlich durch das Element mit der schlechtesten «Qualitaet» bestimmt.

Die Wertedefinitionen der Qualität sind unter Datenbeschreibung AV/AVS > Hinweise > Qualität aufgeführt.

Plandarstellung/Zeichnungsvorschriften

Zur Erstellung des Planes für das Grundbuch sind die geltenden Signaturen verbindlich. Beschriftungen, Flächen-, Linien- und Punktsignaturen müssen gemäss den Zeichnungsvorschriften verwendet werden.

Pro Bodenbedeckungsart darf nur eine Liniensignatur und ein Schriftstil verwendet werden. Das bedeutet, dass beispielsweise auch ein Weg mit teils Mergel und teils Belag nur ausgezogen dargestellt wird.

Jede Abgrenzung in der Informationsebene Bodenbedeckung ist im Plan mit einer Linie darzustellen, zum Beispiel auch eine Abgrenzung Zufahrtsstrasse mit Gartenanlage.

Hinweis

Die in diesem Kapitel bei den Beispielen verwendeten Linien sind symbolische Darstellungen und nicht identisch mit den gültigen Zeichnungsvorschriften.

Grundstückdatenbank (GRUDA-AV)

In den «TABLE ProjGebaeudenummer» und «TABLE Gebaeudenummer» muss der Gebäudeidentifikator der GRUDA-AV (BE_GID) erfasst und mit dem Gebäude verknüpft werden.

Langfristig wird dieser kantonale Schlüssel abgelöst durch den GWR_EGID (= Eidgenössischer Gebäudeidentifikator des eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters). Nähere Angaben zum GWR_EGID sind in der Informationsebene Gebäudeadressen ersichtlich.

Die Hausnummern von Gebäuden und die Lokalisationen (Strassennamen, usw.) werden im «TOPIC Gebaeudeadressen» erfasst.

Geografische Abgrenzung der Datenverwaltung

Als Verwaltungseinheit gilt grundsätzlich die politische Gemeinde, siehe TVAV Art. 82 (Ausnahmefall: Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen). Die Verwaltungseinheit «Gemeinde» gilt in Bezug auf die Objektdefinition jedoch nicht für alle Benutzerschlüssel, vergleiche hierzu vor allem die Nummerierungsbereiche unter den Administrativen Einteilungen.

Die Bodenbedeckung wird nur innerhalb der Gemeinde erfasst. Das Gebiet der definierten Bodenbedeckung entspricht demnach der Gebietseinteilung der Informationsebene Liegenschaften. Ausserhalb des Gemeindegebietes liegende Objekte dürfen in dieser Verwaltungseinheit nicht erhoben werden.

Ist ein Gebäude über die Gemeindegrenze gebaut (nach Artikel 12 des kantonalen Baugesetzes für neue Bauten untersagt), so ist das Gebäude aufzuteilen in je ein Objekt der «BBArt Gebaeude» pro Gemeinde. Das heisst, die Verwaltungseinheit der Gemeinde A enthält nur einen Teil eines solchen Gebäudes.

Einzelpunkt

Als Einzelpunkte der Informationsebene Bodenbedeckung gelten ausschliesslich ausgewählte, zuverlässig und genau bestimmte Punkte. Die Einzelpunkte müssen aktuell sein, das heisst sie müssen auch nachgeführt werden.

Es werden nur Einzelpunkte erfasst, welche die folgenden Kriterien erfüllen:

  • im Gelände exakt definierte Punkte
  • im Gelände aufgenommene Punkte
  • im Gelände ersichtliche Punkte

Beispiele zu erfassender Einzelpunkte sind im Gelände aufgenommene Ecken von Gebäuden und Wasserbecken.

Nicht als Einzelpunkt zu erfassen sind zum Beispiel:

  • alle Punkte der Bodenbedeckungsarten «humusiert», «Gewaesser», «bestockt» und «vegetationslos»
  • alle Punkte der Bodenbedeckungsarten «Strasse_Weg», «Trottoir», «Verkehrsinsel», «Bahn» und «Flugplatz»
  • alle konstruierten Punkte
  • alle Punkte, die im Gelände nicht exakt definiert sind
  • alle Punkte, die nicht nachgeführt werden müssen
  • nicht zuverlässige Punkte

Projektierte Objekte

Projektierte Objekte der Informationsebene Bodenbedeckung sind Bestandteile des Objektkataloges der amtlichen Vermessung (vergleiche TVAV Art. 8) und müssen erfasst werden, sobald das entsprechende Bewilligungsverfahren abgeschlossen ist. Das betrifft insbesondere alle Gebäude und ausgewählte Strassen, welche für Werke eine interessante Ergänzung des Grunddatensatzes darstellen. Die Erfassung ist innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Meldung in den Daten der amtlichen Vermessung und der GRUDA-AV durchzuführen, vergleiche KVAV Art. 2 Abs. 2.

Die Erfassung von projektierten Bauten im Datensatz der AV erfolgt mit minimalem technischem Aufwand und ohne Feldarbeiten, siehe auch Datenbeschreibung AV/AVS > Hinweise > Nachführungstabellen. Gebäude sind mit vereinfachten Grundrissen zu erfassen. Kleinere unbedeutende Anbauten müssen nicht erhoben werden. Der BE_GID, der «ProjObjektname» mit dem Hinweis «projektiert», der GWR_EGID und die Gebäudeadressen müssen in den AV-Daten erfasst werden.

Es gilt den Grundsatz zu beachten: Vollständigkeit vor Genauigkeit.

Die Erfassung von projektierten Bauten muss nach Einpassung des Baugesuchsplanes mit mindestens der Digitalisierungsgenauigkeit erfolgen. Datenanwenderinnen und -anwender haben unterschiedliche Anforderungen an die Genauigkeit, die unter Umständen nicht umfassend abgedeckt werden können. Aus diesem Grund ist es zwingend nötig, die Genauigkeit der projektierten Bauten im abzugebenden Produktebeschrieb unmissverständlich bekannt zu geben.

Zudem müssen die Anwenderinnen und Anwender der AV-Daten auf die Problematik der vereinfachten Erfassung von projektierten Bauten hingewiesen werden. Zum Beispiel können Leitungsbetreiber nur bedingt Einmasse von Hausanschlüssen auf den als projektiert erfassten Grundriss beziehen, da Lage und Gestalt der Hausanschlüsse durch die Gebäudenachführung noch Veränderungen erfahren können.

Projektierte Abbrüche werden nicht erfasst, sondern die Daten erst nach einem tatsächlichen Abbruch nachgeführt.

Auf die Berechnung und Änderung von Bodenbedeckungsflächen zum Zeitpunkt der Erfassung projektierter Bauten in der amtlichen Vermessung wird verzichtet.

Die projektierten Bauten dürfen im Plan für das Grundbuch nicht dargestellt werden. Auf Auszügen davon, bei allen weiteren Auszügen aus den AV-Daten sowie auf abgeleiteten Plänen müssen die projektierten Bauten jedoch eindeutig als solche erkennbar sein. So muss zum Beispiel eine andere Signatur verwendet werden.

Weitere Hinweise zu projektierten Objekten sind direkt bei den betreffenden Bodenbedeckungsarten aufgeführt.

Seite teilen