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Detaillierungsgrad

Kriterien für den Detaillierungsgrad

Der Detaillierungsgrad richtet sich nach der Intensität der Bodennutzung. Für die Beurteilung der Intensität der Bodennutzung sind die Toleranzstufen TS 1 bis TS 5 massgebend.

Für linienförmige Elemente der Informationsebene Einzelobjekte, zum Beispiel Hochspannungsfreileitungen, Skilifte und Seilbahnen, wird die Trasse in der Regel über alle Toleranzstufen definiert und nicht bei der Toleranzstufengrenze beendet. Ausnahmen bilden zum Beispiel Fusswege, welche in der TS 3 noch definiert und unter Umständen in der TS 5 nicht mehr erhoben werden.

Bei öffentlichen Arealen, wie Schulanlagen, Spitälern, Mehrzweckanlagen, Verwaltungsgebäuden, usw. ist für die Elemente der Informationsebenen Bodenbedeckung und Einzelobjekte ein grösserer Detaillierungsgrad zulässig als bei nicht-öffentlichen.

Bei der Detaillierung sind ausserdem die Lesbarkeit des Planes und die Anforderungen des Übersichtsplanes zu berücksichtigen. Unter Umständen kann es deshalb sinnvoll und sogar nötig sein, Objekte im Plan für das Grundbuch nicht darzustellen, obwohl die nachstehenden Erhebungskriterien für die Aufnahme sprechen. Zum Beispiel können von der Grösse her eindeutig aufnahmepflichtige Stützmauern in stark terrassierten Geländeabschnitten nach Rücksprache mit dem Amt für Geoinformation (AGI) weggelassen werden.

Folgende Kriterien bestimmen die Detaillierung der Informationsebene Einzelobjekte:

  1. Erhebungskriterien
  2. metrische und flächenhafte Kriterien

Die Kriterien sind stufenweise anzuwenden:
Zuerst kommt Punkt 1 zur Anwendung. Wird ein Objekt dadurch als nicht-erhebungspflichtig eingestuft, müssen in der Folge die Kriterien unter 2. als weitere Entscheidungshilfen hinzugezogen werden.

Ist im Internethandbuch des Antes für Geoinformation (AGI) bei den Einzelobjekten etwas nicht geregelt, sind für diesen Fall die aktuellen Richtlinien der KKVA anzuwenden.

  • Richtlinie Detaillierungsgrad Einzelobjekte (KKVA)

Erhebungskriterien

Objekte sind in der Regel zu erheben, wenn sie:

  • einer Bewilligungs- oder öffentlichen Auflagepflicht unterstehen. Das Kriterium gilt nicht für Gebäude und Bauten, die gemäss diesem Handbuch von der Erhebungspflicht ausgenommen sind.
  • zentrale Funktionen erfüllen und für eine Vielzahl von Benutzerinnen und Benutzer wichtige Informationen liefern.
  • im Gelände als wichtige Orientierungshilfen dienen.

Grundsätzlich sind die Erhebungen mit Zurückhaltung durchzuführen. Die Einschränkungen sind jeweils unter der Einzelobjektart pro «EOArt» aufgeführt.

Einzelobjekte sind nach den Kriterien des Kapitels Einzelobjekte zu erfassen, unabhängig ob sie eine Gebäudeadresse haben oder nicht.

Metrische und flächenhafte Kriterien der Ebene Einzelobjekte

Seitens des Bundes sind keine metrischen oder flächenhaften Kriterien vorgegeben. In Artikel 21 TVAV sind einige Hinweise zur Eingrenzung der gefragten Detaillierung formuliert. In der Regel muss anhand der oben genannten Erhebungskriterien darüber entschieden werden, ob ein Objekt in den Plan für das Grundbuch aufgenommen werden muss. Sofern seitens des Kantons metrische und flächenhafte Entscheidungshilfen definiert wurden, welche es bei der Festlegung des Detaillierungsgrades zu beachten gilt, sind sie unter Einzelobjekte > Einzelobjektarten bei den entsprechenden Objektarten aufgeführt.

Zusammenlegung von Linien

Bei Linien von verschiedenen Objekten, die im Gelände nicht genau festgelegt werden können, entspricht die Lagegenauigkeit der Feststellungsgenauigkeit (nach TVAV Art. 29).

Linien der Informationsebenen Liegenschaften, Bodenbedeckung und Einzelobjekte, die im Gelände aus exakt definierten Punkten bestehen, dürfen nicht zusammengelegt werden (nach TVAV Art. 12).

Linien dieser Objekte müssen deshalb einzeln erhoben und verwaltet werden und dürfen nicht mit Linien anderer Informationsebenen zusammengelegt werden. Dies gilt auch dann, wenn sie innerhalb des dreifachen Genauigkeitswertes der Lagegenauigkeit liegen.

Die Zusammenlegung von Linien im Feld ist jeweils sorgfältig zu prüfen. Vor einer grosszügigen Linienzusammenlegung ist die Abweichung der Linien auf geeignete Art und Weise zuverlässig zu überprüfen. Bei den Zusammenlegungen ist auf vernünftige Verschnitte der Ebenen zu achten.

Militärische Anlagen

Militärische Anlagen werden nach dem Wahrnehmungsprinzip aufgenommen. Das heisst unterirdische militärische Bauten, Reservoire und Tunnels dürfen nicht erfasst werden.

In der Regel wird bei militärischen Objekten kein Objektname geführt. Ist der Objektname ausnahmsweise erforderlich, muss die Zweckbestimmung allgemein gehalten werden, zum Beispiel «Objekt des Bundes» und darf keine Informationen enthalten, die Rückschlüsse auf die tatsächliche Verwendung ermöglichen.

Militärische Anlagen mit flächenhafter Charakteristik, welche nicht eindeutig einer bestehenden Bodenbedeckungsart zugeteilt werden können, werden in der Regel in der Bodenbedeckung als Bodenbedeckungsart «uebrige_befestigte» erfasst.

Objekte mit repetitivem Charakter, wie beispielsweise Panzersperren («Toblerone»), werden nicht einzeln, sondern zusammengefasst zu einer Fläche, erfasst. Auch diese Panzersperren werden in der Bodenbedeckung als Bodenbedeckungsart «uebrige_befestigte» erfasst und nicht als «uebrige_vegetationslose».

Nähere Angaben sind in der Weisung der Eidgenössischen Vermessungsdirektion «Richtlinie zur Aufnahme von militärischen Anlagen in die amtliche Vermessung» vom 1. April 2008 zu entnehmen. Bei Unklarheiten ist armasuisse Immobilien, Immobilienkompetenzzentrum Bern, Guisanplatz 1, 3003 Bern, zu konsultieren.

In Privatbesitz übergegangene «ehemalige» Militärbauten werden analog den übrigen Richtlinien erfasst.

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