Hoheitsgrenzen sind die Grenzen der politischen Gemeinden, der Kantone und des Landes. Sie liegen auf den Grundstücksgrenzen und sind Bestandteil der amtlichen Vermessung. Veränderungen von Hoheitsgrenzen müssen durch die zuständigen Organe der betroffenen Gemeinden und Kantone genehmigt werden.
Das Amt für Geoinformation (AGI) koordiniert die Arbeiten und Genehmigungen. Veränderungen an den Hoheitsgrenzen als Folge von unbedeutenden Grenzbereinigungen (gemäss dem Kreisschreiben für die Bereinigung von Eigentumsgrenzen), welche in der Verantwortung der Neuvermessungsgeometerin beziehungsweise des Neuvermessungsgeometers durchgeführt werden, können ohne formelle Genehmigung abgeschlossen werden.
Die Liegenschaftsgrenzen (LS), Gemeinde-, Kantons- und Landesgrenzen werden grundsätzlich unabhängig voneinander gehalten. Diese Unabhängigkeit ist durch unterschiedliche administrative Abläufe und Zuständigkeiten bedingt. Sie werden daher im DM.01-AV-BE in verschiedene TOPICS gegliedert.
Die Vermarkung von Hoheitsgrenzpunkten hat nach den Bestimmungen des Kapitels Liegenschaften > Vermarkung zu erfolgen.
Geometrietyp
Der Geometrietyp der Gemeindegrenzen ist die Gebietsaufteilung («AREA»). Das heisst, im ganzen Gebiet der AV93-Informationsebene administrative Einteilungen müssen die Gemeinden überlappungsfrei als Fläche definiert werden. Es ist möglich, Exklaven und Enklaven zu definieren.
Die Gemeindegrenze muss in jeder Gemeinde mit Daten im AV93-Standard vollständig erfasst werden. Dies gilt auch, wenn die vorhandenen Daten die Gemeindegrenze weder vollständig noch teilweise beinhalten. Gemeindegrenzabschnitte, welche in der amtlichen Vermessung noch nicht vorhanden sind, müssen aus dem Datensatz GRENZ5 übernommen und dementsprechend attributiert werden.
Die restlichen Hoheitsgrenzen (Kantons- und Landesgrenzen) werden mit dem Geometrietyp Linie («POLYLINE») erfasst.
Geometrische Voraussetzungen
Bei den Hoheitsgrenzen der Informationsebene administrative Einteilungen sind nur die Gerade und der Kreisbogen als linienförmige geometrische Elemente zugelassen.
Gerade und Kreisbogen dürfen sich theoretisch bis zu 5 cm überschneiden. Im Hinblick auf die Verwendung der AV-Daten in GIS-Systemen wird jedoch dringend empfohlen, Überschneidungen («OVERLAPS») bei den Gemeindegrenzen zu vermeiden.
Datenverwaltung
Geografische Abgrenzung der Datenverwaltung
Als Datenverwaltungseinheit gilt grundsätzlich das Gebiet der politischen Gemeinde. Folgender Grund kann jedoch zu einer Ausnahme führen:
- Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen
Bei allen Hoheitsgrenzen werden national konsistente Flächennetze angestrebt. Dies bedeutet, dass innerhalb einer solchen «TOPIC» die Grenzdefinitionen in allen direkt benachbarten Gemeinden identisch sein müssen.
Grenzpunkte von Liegenschaften, welche beispielsweise als Läufer in eine Gemeindegrenze eingerechnet sind, müssen auch in die Definition des Parzellennetzes der Nachbargemeinde aufgenommen werden. Zwischen Gemeinde- und Kantonsgrenzen ist analog vorzugehen.