Die Vermarkung umfasst die Grenzfeststellung und das Anbringen von Grenzzeichen gemäss VAV Art.11:
- Hoheitsgrenzen
- Grenzen der Liegenschaften
- Grenzen der selbständigen und dauernden Rechte, soweit diese flächenmässig ausgeschieden werden können.
Grenzen von Dienstbarkeiten (z.B. Fuss- und Fahrwegrechte, Wohnrechte, usw.) werden nicht versichert. Durch Vereinigungen oder Grenzmutationen wegfallende Grenzpunkte sind im Feld zu entfernen.
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