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Anordnung der Grenzpunkte

Die Anordnung der Grenzpunkte ist in den nachfolgenden Spezialfällen beschrieben.

  • VAV Art. 13

  • VAV Art. 14 Abs. 1+2

  • KVAV Art. 16a

  • KGeoIG Art. 30+31

Kreisbogen entlang massiver Bauwerke

Grenzen entlang von massiven, in Kreisbogen gebauten Bauwerken (Gebäude, Mauern, usw.) sind als Kreisbogen zu definieren. Die Abweichung (Pfeilhöhe) zwischen Bauwerk und Grenzlinie darf die Standardabweichung der Lagegenauigkeit für exakt definierte Punkte gemäss der Weisung vom 01.01.2015 «Amtliche Vermessung Punktgenauigkeiten» nicht überschreiten.

Kreisbogen entlang massiver Bauwerke

Strasseneinmündungen

  • Kreisbogen sind vorwiegend in Baugebieten anzuwenden, wenn diese baulich sichtbar sind. Andernfalls sind diese als Sehne zu definieren, vor allem in landwirtschaftlichen Gebieten (z.B. bei Feldwegen).
  • Bei kleinen Radien mit kurzen Bogenstücken wird im Baugebiet in der Regel auf die Versicherung eines Grenzpunktes in Bogenmitte verzichtet (z.B. Einlenker bei Quartierstrassen).
  • Beim Zusammentreffen von Geraden und Kreisbogen sind Überschneidungen von Grenzlinien («OVERLAPS») mit Pfeilhöhen über 5 cm (= Toleranz «OVERLAPS» für «TOPIC Liegenschaften» gemäss Beschrieb INTERLIS in Datenmodell) zu vermeiden.
Beispiele

Bei Strasseneinmündungen mit Kreisbogen treten häufig «OVERLAPS» auf. Sie können in den AV-Systemen technische Probleme verursachen.

Mögliche Massnahmen zur Vermeidung von «OVERLAPS»:

  • Berechnung des Schnittpunktes als nicht gekennzeichneten Grenzpunkt
    Hinweis: Der Schnittpunkt sollte wegen der Verwechslungsgefahr nicht zu nahe beim nächsten Grenzpunkt sein.
Strasseneinmündung mit Kreisbogen
Strasseneinmündung mit Schnittpunkt
  • Grenzlinie der beiden anstossenden Strassenparzellen an die Bogenmitte oder an das Bogenende der beiden Einlenkerbogen im Sinne einer Grenzbereinigung verlegen.
Grenzlinie am Bogenende

Grenze durch Gebäude

Der Grenzverlauf ist mit der Grundeigentümerin beziehungsweise dem Grundeigentümer abzusprechen.

  • Die Gebäude sind durch einen möglichst einfachen Grenzverlauf mit wenigen Grenzpunkten zu trennen.
  • Bei Gebäude mit Trennmauer sind die Schnittpunkte Grenze/Gebäudeaussenkante zu bestimmen und als gekennzeichnete oder nicht gekennzeichnete Grenzpunkte aufzunehmen.
  • Beim nachträglichen Anbringen einer Aussenisolation müssen die Grenzpunkte nicht angepasst werden.
  • Bei Gebäude ohne Trennmauer werden keine Schnittpunkte Grenze/Gebäudeaussenkante bestimmt.
Beispiele 1–3
Beispiel 4
Beispiele 5–6

Direkte Kennzeichnung

Die Grenzpunkte sind in der Regel direkt zu kennzeichnen.
Beispiel direkte Kennzeichnung

Indirekte Kennzeichnung

Kann ein Grenzpunkt nicht direkt gekennzeichnet werden, ist dieser versetzt anzuordnen beziehungsweise indirekt zu kennzeichnen.

Vormarch

Kann ein Grenzpunkt nicht direkt gekennzeichnet werden, zum Beispiel wenn der Punkt infolge intensiver Bewirtschaftung gefährdet ist, ist er vorversetzt als Vormarch in der Wegmitte anzuordnen.

Vormarch

Rückmarch

Kann ein Grenzpunkt nicht direkt gekennzeichnet werden, zum Beispiel wenn der Punkt in ein Gewässer, ein Gebäude, einen Schacht, einen Kandelaber oder einen Baum fällt, ist er zurückversetzt als Rückmarch anzuordnen.

Das Rückmass soll mindestens 1 m betragen, um:

  • eine eindeutige Plandarstellung zu ermöglichen.
  • die Gefahr zu verkleinern, dass die Grundeigentümerin beziehungsweise der Grundeigentümer den Rückmarchpunkt mit dem nicht gekennzeichneten Grundstückseckpunkt verwechseln.
Rückmarch

Querversicherung

Kann ein Grenzpunkt nicht direkt gekennzeichnet werden, beispielsweise wenn der Punkt in ein Gewässer fällt, ist er seitlich versetzt als Querversicherung anzuordnen.

Querversicherung
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