Logo Kanton Bern / Canton de BerneVermessungshandbücher

Nachführung Bodenbedeckung und Einzelobjekte

Grundsätze

Es gelten die gleichen Grundsätze wie für die Ersterhebung. Insbesondere gilt:

  • Das vorhandene Fixpunktnetz dient als Grundlage für die Aufnahme. Im Ausnahmefall können Grenzpunkte oder neue GNSS-Fixpunkte verwendet werden. In spannungsarmen Gebieten können die Situationspunkte gemäss der «GNSS-Richtlinie Kanton Bern» direkt mittels GNSS bestimmt werden. Weitere Methoden können angewendet werden, sofern die Lagegenauigkeit gemäss Art. 28 TVAV nachgewiesen wird.
  • In der Regel genügt eine einfache Aufnahme ohne Kontrollmessung. Dient die Bodenbedeckung der Festlegung einer Grundstücksgrenze (z.B. Grundstücksgrenze in Bachmitte), sind die Situationspunkte analog zu den Grenzpunkten kontrolliert (z.B. mittels Doppelaufnahme) zu bestimmen.
  • Die Kriterien für den Detaillierungsgrad (Erhebungskriterien, Flächenkriterien, usw.) sind zu beachten.
  • Die geometrische Abgrenzung des Waldes hat bei Bedarf mit den zuständigen Forstbehörden zu erfolgen (TVAV Art. 18 Absatz 3).
  • GNSS-Richtlinie Kanton Bern

  • Weisung «Amtliche Vermessung – Punktgenauigkeit»

  • Kriterien für Detaillierungsgrad Bodenbedeckung

  • Kriterien für Detaillierungsgrad Einzelobjekte

  • TVAV

Projektierte Objekte

Die projektierten Objekte sind innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der Baubewilligung in den Daten der amtlichen Vermessung zu erfassen. Betroffen sind die Informationsebenen Gebäudeadressen, Bodenbedeckung und Einzelobjekte. Fehlende Angaben sind bei den Gemeinden oder beim eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) zu erfragen.

Die projektierten Gebäude werden von der Gemeinde im Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) erfasst. Die Datenkonsistenz zwischen GWR, GRUDA-AV und AV-Daten ist bei diesen Objekten aufgrund des hohen Nutzerinteresses sehr wichtig. Als Hilfsmittel steht der CheckGWR zur Verfügung.

In Einzelfällen kommt es zu Überlagerungen von projektierten und realen Objekten. Bei der Vergabe der Identifikatoren (inklusive des BE_GID) sind folgende Fälle zu unterscheiden:

  • Bei Umbauprojekten werden Gebäudehauptumrisse bestehender Gebäude verändert. Die alten Identifikatoren werden übernommen (siehe «Weisung zur Erfassung der Gebäude in der AV und im GWR», Kap. 5.3).
  • Bei Neubauten mit Abbruch (siehe «Weisung zur Erfassung der Gebäude in der AV und im GWR», Kap. 5.2) werden für die projektieren Objekte neue Identifikatoren vergeben. Die alten Identifikatoren gehen in den AV-Daten mit dem Löschen des alten Gebäudes unter.

Dokumente

Überbauten

Werden zusammengebaute Gebäude auf bestehende Grenzen erstellt, ist bei der Gebäudeaufnahme folgendermassen vorzugehen:

  • Schnittpunkte Trennmauermitte/Gebäudeaussenkanten bestimmen und aufnehmen.
  • Überprüfen, ob das Gebäude richtig auf der Grenze steht (Kontrolle numerisch).
  • Steht das Gebäude nicht richtig auf der Grenze, ist der Grundeigentümerin beziehungsweise dem Grundeigentümer eine entsprechende Mitteilung zu machen, wenn die berechnete Abweichung nicht innerhalb der Standardabweichung für exakt definierte Punkte gemäss Weisung vom 01.01.2015 «Amtliche Vermessung – Punktgenauigkeiten» liegt. Wird daraufhin die Grenze nicht in die Trennmauermitte verlegt, ist in der GRUDA-AV und im Grundbuch bei den betroffenen Grundstücken der Überbau zu vermerken.
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