Logo Kanton Bern / Canton de BerneVermessungshandbücher

Allgemeines

Die Informationsebenen Bodenbedeckung und Einzelobjekte erlauben es die komplexe Wirklichkeit vereinfacht in den Plänen für das Grundbuch abzubilden. Die Bundesvorschriften und die nachstehenden kantonalen Weisungen, insbesondere die Kriterien für den Detaillierungsgrad, bezwecken:

  • eine einheitliche, an den tatsächlichen Verhältnissen orientierte Datenerfassung,
  • eine kostenbewusste, auf die Bedürfnisse möglichst aller Benutzerinnen und Benutzer ausgerichtete Detaillierung des Informationsgehaltes,
  • die Erhebung einer Detaillierung, welche nachführbar bleibt.

Die vorliegende Weisung stellt keine abschliessende Anleitung dar, vielmehr soll sie, dokumentiert mit Beispielen, als Entscheidungshilfe dienen.

Objekte der Informationsebene Einzelobjekte sind nur so weit zu erheben, wie sie für den Plan für das Grundbuch erforderlich und nachführbar sind. Die Abgrenzungen sind mit einem möglichst einfachen Verlauf und einem Minimum an Punkten darzustellen. Dies gilt insbesondere für Abgrenzungen, welche naturgemäss starken Veränderungen unterworfen sind, wie zum Beispiel Hecken oder Feldgehölze.

Die Informationsebene Einzelobjekte umfasst Objekte, die zwar Merkmale der Bodenbedeckung enthalten, aber aufgrund ihrer Eigenschaft oder Ausdehnung keine oder unwesentliche flächenmässige Bedeutung haben.

Der Informationsebene Einzelobjekte sind Objekte insbesondere dann zuzuordnen, wenn:

  • sie nicht als Gebäude nach Art. 14 der TVAV gelten, zum Beispiel unterirdische Gebäude oder Balkone;
  • die Abgrenzung als Fläche nicht eindeutig möglich ist oder die Aufnahme als Flächenobjekt einen unverhältnismässigen Aufwand bringen würde, zum Beispiel bei Rinnsalen, unregelmässig verlaufenden Fusswegen und Bachläufen oder Bergbächen;
  • sie linienhaft ausgeprägt sind, zum Beispiel Geleiseachsen;
  • sie im Plan für das Grundbuch durch Symbole dargestellt werden, zum Beispiel wichtige Einzelbäume.
  • TVAV Art. 14

Geometrietyp

Der Geometrietyp der Informationsebene Einzelobjekte ist die Fläche («SURFACE»), die Linie und der Punkt. Der zu jedem Objekt geforderte Geometrietyp ist unter Einzelobjekte > Einzelobjektarten aufgeführt.

Geometrische Voraussetzungen

In der Informationsebene Einzelobjekte sind als linienförmige geometrische Elemente nur die Gerade und der Kreisbogen zugelassen.

Qualität

Um die Qualität mit dem Qualitätsstandard «AV93» zu erreichen, muss die vorgeschriebene Lagegenauigkeit gemäss TVAV, Art. 29 eingehalten werden. Ausserdem müssen die getroffenen Mess- und Auswertedispositionen eine ausreichende Zuverlässigkeit der Resultate garantieren. 

Der «Qualitaetsstandard» des Objektes wird grundsätzlich durch das Element mit der schlechtesten «Qualitaet» bestimmt.

Die Wertedefinitionen der Qualität sind unter Datenbeschreibung AV/AVS > Hinweise > Qualität aufgeführt.

Plandarstellung/Zeichnungsvorschriften

Zur Erstellung des Planes für das Grundbuch sind die geltenden Signaturen verbindlich. Beschriftungen, Flächen-, Linien- und Punktsignaturen müssen gemäss den Zeichnungsvorschriften verwendet werden.

Pro Einzelobjektart darf nur eine Liniensignatur und ein Schriftstil verwendet werden. Das heisst zum Beispiel, dass eine hinterfüllte Mauer nicht gestrichelt und ausgezogen dargestellt werden darf, vielmehr muss die ganze Mauer ausgezogen dargestellt werden.

Hinweis

Die in diesem Kapitel bei den Beispielen verwendeten Linien sind symbolische Darstellungen und nicht identisch mit den gültigen Zeichnungsvorschriften.

Grundstückdatenbank (GRUDA-AV)

In der «TABLE Objektnummer» müssen bei allen Einzelobjekten mit einer Gebäudeadresse die Gebäudeidentifikatoren der GRUDA-AV (BE_GID) erfasst und mit dem Objekt verknüpft werden.

Langfristig wird dieser kantonale Schlüssel abgelöst durch den GWR_EGID (= Eidgenössischer Gebäudeidentifikator des eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters). Nähere Angaben zum GWR_EGID sind in der Informationsebene Gebäudeadressen ersichtlich.

Die Hausnummern von Einzelobjekten mit einer Gebäudeadresse werden im «TOPIC Gebaeudeadressen» erfasst. Versicherte Einzelobjekte ohne Gebäudeadresse, wie zum Beispiel unterirdische Gebäude ohne eigenen Zugang, werden in der GRUDA-AV nicht erfasst.

Hingegen werden die geschützten geologischen Objekte und die botanischen Objekte in der GRUDA-AV erfasst.

Geografische Abgrenzung der Datenverwaltung

Als Verwaltungseinheit gilt grundsätzlich die politische Gemeinde, siehe TVAV Art. 82 (Ausnahmefall: Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen). Die Verwaltungseinheit «Gemeinde» gilt in Bezug auf die Objektdefinition jedoch nicht für alle Benutzerschlüssel, vergleiche hierzu vor allem unter Nummerierungsbereiche in den Administrativen Einteilungen.

Die Einzelobjekte werden nur innerhalb der Gemeinde erfasst. Das Gebiet der definierten Einzelobjekte entspricht demnach der Gebietseinteilung der Informationsebene Liegenschaften. Ausserhalb des Gemeindegebietes liegende Objekte dürfen in dieser Verwaltungseinheit nicht erhoben werden.

Ist ein Einzelobjekt über die Gemeindegrenze gebaut, so ist das Einzelobjekt aufzuteilen in je ein Objekt pro Gemeinde. Das heisst, die Verwaltungseinheit der Gemeinde A enthält nur einen Teil eines solchen Objektes.

Einzelpunkt

Als Einzelpunkte der Informationsebene Einzelobjekte gelten ausschliesslich ausgewählte, zuverlässig und genau bestimmte Punkte. Die Einzelpunkte müssen aktuell sein, das heisst sie müssen auch nachgeführt werden.
Es werden nur Einzelpunkte erfasst, welche die folgenden Kriterien erfüllen:

  • im Gelände exakt definierte Punkte
  • im Gelände aufgenommene Punkte
  • im Gelände ersichtliche Punkte

Beispiele zu erfassender Einzelpunkte sind im Gelände aufgenommene Gebäudeecken (ohne Gebäude der Bodenbedeckung, diese sind in der Informationsebene Bodenbedeckung zu erfassen), im Gelände eindeutig ersichtliche Mauerknicke, Pfeiler und Masten.

Nicht als Einzelpunkt zu erfassen sind zum Beispiel:

  • alle konstruierten Punkte
  • alle Punkte, die im Gelände nicht exakt definiert sind
  • alle Punkte, die nicht nachgeführt werden müssen
  • nicht zuverlässige Punkte

Projektierte Objekte

Projektierte unterirdische Gebäude und Reservoire müssen erfasst werden, sobald das entsprechende Bewilligungsverfahren abgeschlossen ist. Die Erfassung ist innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Meldung in den Daten der amtlichen Vermessung und GRUDA-AV durchzuführen, vergleiche KVAV, Art. 2, Absatz 2.

Die Erfassung von projektierten Bauten im Datensatz der AV erfolgt mit minimalem technischem Aufwand und ohne Feldarbeiten, siehe auch Datenbeschreibung AV/AVS > Hinweise > Nachführungstabellen. Die Objekte sind mit vereinfachten Grundrissen zu erfassen. Kleinere unbedeutende Anbauten müssen nicht erhoben werden.

Damit die projektierten Einzelobjekte (nur unterirdische Gebäude und Reservoire) im DM.01-AV-BE ohne Zusatzprogrammierungen speziell dargestellt werden können, werden sie in den AV-Daten bis zu deren Fertigstellung in der Bodenbedeckung erhoben. Der BE_GID, der «Objektname» mit dem Hinweis «projektiert», wenn vorhanden der GWR_EGID und die Gebäudeadressen müssen in den AV-Daten erfasst werden. In der GRUDA-AV werden die projektierten unterirdischen Gebäude und Reservoire als projektierte BB-Gebäude erfasst. Die projektierten Anbauten werden nicht erfasst.

Es gilt den Grundsatz zu beachten: Vollständigkeit vor Genauigkeit.

Die Erfassung von projektierten Bauten muss nach Einpassung des Baugesuchsplanes mit mindestens der Digitalisierungsgenauigkeit erfolgen. Datenanwenderinnen und Datenanwender haben unterschiedliche Anforderungen an die Genauigkeit, die unter Umständen nicht umfassend abgedeckt werden können. Aus diesem Grund ist es zwingend nötig, die Genauigkeit der projektierten Bauten im abzugebenden Produktebeschrieb unmissverständlich bekannt zu geben.

Zudem müssen die Anwenderinnen und Anwender der AV-Daten auf die Problematik der vereinfachten Erfassung von projektierten Bauten hingewiesen werden. Zum Beispiel können Leitungsbetreiber nur bedingt Einmasse von Hausanschlüssen auf den als projektiert erfassten Grundriss beziehen, da Lage und Gestalt der Hausanschlüsse durch die Gebäudenachführung noch Veränderungen erfahren können.

Projektierte Abbrüche werden nicht erfasst, sondern die Daten erst nach einem tatsächlichen Abbruch nachgeführt.

Auf die Berechnung und Änderung von Kulturflächen zum Zeitpunkt der Erfassung projektierter Bauten in der amtlichen Vermessung wird verzichtet.

Die projektierten Bauten dürfen im Plan für das Grundbuch nicht dargestellt werden. Auf Auszügen davon, bei allen weiteren Auszügen aus den AV-Daten sowie auf abgeleiteten Plänen müssen die projektierten Bauten jedoch eindeutig als solche erkennbar sein. So muss zum Beispiel eine andere Signatur verwendet werden.

Seite teilen