Unterlagen
Die für die Bearbeitung der Nomenklatur erforderlichen Unterlagen sind durch den Unternehmer beziehungsweise die Unternehmerin bei den zuständigen Stellen zu beziehen.
Bei der Erhebung der Namen und ihrer Abgrenzungen sind aber in erster Linie die Angaben der Gemeinde und Gewährspersonen massgebend.
Unterlagen AGI
Beim AGI stehen folgende Unterlagen zur Verfügung:
- definitive Nomenklaturakten über die bereits bearbeiteten Gebiete
- Kopien der für den Übersichtsplan erstellten Namenpausen 1:10'000 und Namensverzeichnisse
- Ortsnameneinteilung der Rettungsdienste
- Vorlage Namensverzeichnis
Unterlagen Geoportal des Kantons Bern
Im Geoportal des Kantons Bern stehen folgende Unterlagen zur Verfügung:
- Gewässernetz GNBE (= Gewässernetz des Kantons Bern)
- Rasterdaten Übersichtsplan (UP5)
Weitere Unterlagen
Weitere für die Nomenklaturbearbeitung zu verwendende Unterlagen, zum Beispiel:
- bestehende Grundbuchpläne
- Nomenklatur in der GRUDA-AV
- Amtliches Gemeindeverzeichnis der Schweiz
- Stationsverzeichnis der offiziellen Publikation der Fahrpläne
- Landeskarte
Erhebung
Die Unternehmerin beziehungsweise der Unternehmer erhebt, unter Berücksichtigung der bei den zuständigen Stellen bezogenen Unterlagen, in Zusammenarbeit mit den Gewährpersonen der Gemeinde die Nomenklatur.
Erhebung der Namen
Es sind alle heute noch verwendete Namen zu erheben und nicht die Namen gemäss alten Grundlagen, wie zum Beispiel aus Siegfried-Atlas-Unterlagen, GRUDA-AV, alten Plänen und Karten.
Erhobene Schreibweise
- Die Namen sind in der heute verwendeten ortsüblichen Sprechform zu erheben, nicht in Hochdeutsch und nicht beispielsweise aufgrund bisher verwendeter Schreibformen oder einer vermuteten Herkunft des Namens.
- Detaillierte Angaben über die Schreibweise der Namen sind in den Erläuterungen zur Schreibweise enthalten (Link unten).
Definitive Schreibweise
- Die definitive Schreibweise von Namen aus bisherigen definitiven Nomenklaturen sind in der Regel unverändert zu übernehmen (Ausnahmen: Korrektur falsche Schreibweise, Homogenisierung der Schreibweise innerhalb der Gemeinde [insbesondere im Berner Jura aufgrund neuem Leitfaden]).
- Die Schreibweise der im «Amtlichen Gemeindeverzeichnis der Schweiz» (Bundesamt für Statistik) und im «Stationsverzeichnis der offiziellen Publikation der Fahrpläne» veröffentlichten Gemeinde- und Stationsnamen ist verbindlich.
Klassierung der Namen
In den Daten des Vermessungswerkes werden alle mit der Nomenklatur erhobenen Namen geführt. In den Grundbuchplänen werden, sofern es die Platzverhältnisse gestatten, ebenfalls alle Namen dargestellt.
In die Übersichtspläne und vor allem in die Landeskarten kann aus Platzgründen nur eine Auswahl der Namen eingetragen werden. Damit aus den Nomenklaturakten die wichtigeren Namen in den Übersichtsplan und in die Landeskarten übernommen werden können, sind die Namen in zwei Klassen zu unterteilen:
- Klasse 1 (in der Regel nicht mehr als ca. 30 bis 50% der Namen):
Wichtige Namen, die wenn möglich in den Übersichtsplan und in die Landeskarte übernommen werden sollen, wie:- Ortsnamen, übergeordnete Flurnamen
- bekannte und wichtige Flurnamen
- Namenbereiche mit grosser Ausdehnung
- markante Gebiete, Punkte, Objekte
- touristisch wichtige Objekte
- wichtige Orientierungsobjekte
- Klasse 2:
Namen geringerer Wichtigkeit, die in den Plan für das Grundbuch und in die Grundstückdatenbank übernommen, in der Regel aber nicht in den Übersichtsplan und in die Landeskarten eingetragen werden.
Nummerierung der Namen
- Die Namen sind mit einer fortlaufenden Ordnungsnummer zu versehen. Die erste zu verwendende Nummer ist jeweils beim AGI zu beziehen.
- Die Nummern sind den Namen systematisch zuzuordnen, so dass im Nomenklaturplan nebeneinanderliegende Namen fortlaufende Nummern tragen (Auffindbarkeit der Namen).
- Bei Flur- und Ortsnamen erhält jeder Namenbereich eine eigene Ordnungsnummer. Das gilt auch für getrennte Namenbereiche mit gleicher Schreibweise.
- Bei Geländenamen erhalten in der Regel alle zum Namen gehörenden Objekte die gleiche Ordnungsnummer (z.B. Fluh ist in mehrere Objekte unterteilt, Römerstrasse ist durch Abschnitte mit unbekanntem Verlauf unterteilt).
- Durch Bearbeitungsperimeter unterteilte Namenbereiche erhalten in allen Perimetern die gleiche Ordnungsnummer.
Abgrenzung der Namen
- Die Abgrenzung der Flurnamen ist in der Regel auf die Grundstücksgrenzen zu legen. Aufgrund spezieller Verhältnisse kann die Namenabgrenzung aber auch neben den Grundstücksgrenzen verlaufen (z.B. Böschungskante, Grenze Bodenbedeckung, Bewirtschaftungsgrenze, historisch bedingte Abgrenzung).
- Wo die Namengrenzen entlang den Grundstücksgrenzen verlaufen, sind sie über die gleichen Linien und Punkte wie die Grundstücke zu definieren (parzellenscharf).
- Die Abgrenzung der Ortsnamen ist in der Regel auf die Flurnamengrenzen zu legen.
Dokumente
Provisorische Akten
Dem AGI sind folgende provisorische Nomenklaturakten zur Weiterbearbeitung abzugeben:
- provisorisches Namensverzeichnis als gedruckte Liste und zusätzlich in digitaler Form als Excel
- provisorischer Nomenklaturplan und zusätzlich in digitaler Form als PDF
- Liste der Gewährspersonen (Namen, Adressen, Telefonnummern) und zusätzlich in digitaler Form als PDF
Das AGI überprüft die provisorischen Nomenklaturakten und schickt sie dem zuständigen Experten beziehungsweise der zuständigen Expertin.
Schreibweise
Die Expertin beziehungsweise der Experte legt aufgrund der eidgenössischen sowie kantonalen Vorschriften und bei Bedarf aufgrund von direkten Kontakten mit den Gewährspersonen der Gemeinde die definitive Schreibweise der Namen fest.
Genehmigung
Das AGI erstellt aufgrund der Angaben des Experten beziehungsweise der Expertin das bereinigte Namensverzeichnis und stellt es zusammen mit dem provisorischen Nomenklaturplan und allenfalls weiteren notwendigen Unterlagen (Erläuterungsblätter) der Gemeinde zur Genehmigung zu.
Der Gemeinderat überprüft folgende Teile des bereinigten Namensverzeichnisses und des provisorischen Nomenklaturplanes und gibt sein Einverständnis oder seine Abänderungs- und Ergänzungsanträge dem AGI schriftlich bekannt:
Namensverzeichnis:
- verwendete Namen
- definitive Schreibweise der Namen
- Namenklassen
Nomenklaturplan:
- Abgrenzung der Namen
- fehlende Namen
- wegzulassende Namen
Die Schreibweise betreffende Anträge werden durch das AGI der Expertin beziehungsweise dem Experten zur Abklärung unterbreitet. Sofern es die Vorschriften erlauben, werden die Anträge des Gemeinderates genehmigt. Allenfalls verbleibende Differenzen sind im Verfahren zur Erledigung von Einsprachen zu beheben (siehe Genehmigungsverfahren > Bekanntmachung > Einsprachen). Dabei sind die Einsprachen gegen die Nomenklatur vorgängig der Einigungsverhandlung der kantonalen Nomenklaturkommission (KNK) zu unterbreiten.
Definitive Akten
Nach der Vernehmlassung der Nomenklatur durch den Gemeinderat erstellt das AGI das definitive Namensverzeichnis und erteilt anschliessend dem Unternehmer beziehungsweise der Unternehmerin die Freigabe für die Erstellung der definitiven Nomenklaturpläne.
Der Unternehmer beziehungsweise die Unternehmerin stellt dem AGI anschliessend die Geometrien der definitiven Nomenklatur als itf-Datei zusammen mit 5 Exemplaren des definitiven Nomenklaturplanes zu. Das AGI integriert diese zusammen mit den Namen aus dem definitiven Verzeichnis in den Referenzdatensatz (AGI intern) und verifiziert den Plan.
Sobald das Operat zusammengeführt wurde, informiert der Unternehmer beziehungsweise die Unternehmerin das AGI. Die aktualisierte Referenzliste wird anschliessend auf dem MoCheckBE aufgeschaltet.
Anschliessend werden der Plan und das Verzeichnis aufgelegt. Ob der Gemeinderat den Plan und das Namensverzeichnis gutgeheissen hat oder nicht, ist für das Vorgehen nicht entscheidend, es ist in beiden Fällen dasselbe.
Die definitiven Nomenklaturakten (Nomenklaturpläne, Namensverzeichnisse) werden den berechtigten Stellen durch das AGI zugestellt.

Die Schreibweise und zugehörige Ordnungsnummer werden bei der Datenlieferung durch den Checkservice (MoCheckBE) geprüft. Die Aktualisierung in der GRUDA-AV erfolgt via AVGBS-Schnittstelle.