Allgemeines
Die provisorische Numerisierung ist eine provisorische Massnahme zur Erhaltung der Parzellarvermessung und zur Überführung einer Vermessung alter Ordnung in eine automationsgerechte Form. Provisorisch numerisierte Vermessungen gelten als Vermessungen alter Ordnung (Art. 56 Abs. 3 VAV).
Provisorisch numerisierte Werke müssen innert angemessener Frist durch eine Erneuerung oder eine Ersterhebung ersetzt werden. Damit zu einem späteren Zeitpunkt, möglicherweise erst Jahre oder Jahrzehnte nach der provisorischen Numerisierung, eine Erneuerung überhaupt noch möglich ist, müssen die ersetzten Akten und die Akten der Nachführung sorgfältig und mit System aufbewahrt werden.
Grundsätze der Aktenaufbewahrung
Mit Abschluss der provisorischen Numerisierung werden die Akten der Ausgangsvermessung entsprechend der nachstehenden Tabelle archiviert oder zur weiteren Konsultation im Büro der Nachführungsgeometerin beziehungsweise des Nachführungsgeometers griffbereit aufbewahrt.
In den Akten der Ausgangsvermessung werden nur noch minimale Nachführungsarbeiten vorgenommen. Einzig die Akten, welche das ursprüngliche Basispunktnetz betreffen, und die alten Stationsprotokolle (nur Streichen wegfallender Messungen) werden auch nach erfolgter Genehmigung der provisorischen Numerisierung noch laufend nachgeführt.
Nach erfolgter Genehmigung der provisorischen Numerisierung werden Mutationen im Datenbestand in Anlehnung an die Vorschriften zur Aktenaufbewahrung für die Nachführung von numerischen Vermessungswerken dokumentiert und aufbewahrt.
Akten der ersetzten Vermessung
Dokumente die aufbewahrt werden müssen
- Original-Grundbuchpläne
- Handrisspause/Handrisse
- alte Blatteinteilung
- Polygonberechnungsbände (**):
Wird die Ebene Fixpunkte erneuert oder ersterhoben, können die Akten archiviert werden. - aktueller Basispunktnetzplan (**):
Wird die Ebene Fixpunkte erneuert oder ersterhoben, können die Akten archiviert werden. - Stationsprotokolle (**)
- Koordinatenverzeichnisse
- Mutationsakten
- Planänderungsbände
- Geschäftsverzeichnis (bereits durch Datenersterfassung GRUDA-AV abgelöst)
- Grundstücksverzeichnis (bereits durch Datenersterfassung GRUDA-AV abgelöst)
** Diese Akten unterliegen auch nach erfolgter Genehmigung der provisorischen Numerisierung der Nachführungspflicht.
Die aufzubewahrenden Akten müssen für die Bearbeitung der Nachführung im provisorisch numerisierten Vermessungswerk im Nachführungsbüro aufbewahrt werden. Die Archivierung der Akten richtet sich grundsätzlich nach dem Kapitel Aktenaufbewahrung.
Dokumente die archiviert werden müssen
- Grundbuchplanpause
- Koordinatenberechnungen
- Flächenberechnungen
- Eigentümerverzeichnis (bereits durch Datenersterfassung GRUDA-AV abgelöst)