Grundsätze
Die Wahl des richtigen technischen Vorgehens bei der Nachführung von provisorisch numerisierten Vermessungswerken ist anspruchsvoll und muss durch erfahrene Fachpersonen vorbereitet werden. Mit ungeeigneten Nachführungsmethoden können Vermessungswerke innert kürzester Zeit zerstört und die weitere Nachführung damit verunmöglicht werden.
Prinzip der Nachbarschaftsgenauigkeit
Das Prinzip der Nachbarschaftsgenauigkeit hat erste Priorität (Art. 107 TVAV); dies stellt die langfristige Nachführbarkeit der numerisierten Vermessung sicher und ermöglicht eventuelle spätere Entzerrungen des Vermessungswerkes.
Die ursprüngliche Qualität des Vermessungswerkes muss auch bei der Nachführungstätigkeit erhalten bleiben, falls möglich sogar verbessert werden.
Der Genauigkeitshierarchie der Bezugspunkte ist Rechnung zu tragen. Die Messungen und Berechnungen sind in erster Priorität auf die Fixpunkte (sofern AV93 konform: LFP/HFP 1 bis 3; andernfalls Polygonpunkte), in zweiter Priorität auf bestehende Grenzpunkte und erst in dritter Priorität auf Gebäudepunkte abzustützen. Es sind jeweils Punkte in unmittelbarer Nachbarschaft zu verwenden.
Die neu erhobenen Messungen oder die Absteckungen mit bestehenden Messungen sind immer in die lokalen Bezugspunkte einzupassen, auch bei Verwendung von permanenten GNSS-Referenzstationen (z.B. AGNES).
Vermarkung
Die Wiederherstellung der Vermarkung von Grenzpunkten hat sich auf die Originalvermessung abzustützen (Art. 106 TVAV).
Bei der Bearbeitung gelten die gleichen Genauigkeitsanforderungen, welche auch für das Originalvermessungswerk Gültigkeit haben. Eine Genauigkeitssteigerung oder inhaltliche Verbesserung des Vermessungswerkes wird nur dort angestrebt, wo es die zu lösende Aufgabe, ein entsprechender Vertrag zur sukzessiven Erneuerung oder die Kundennachfrage erfordert.
Das Hauptaugenmerk ist auf die Informationsebenen Fixpunkte und Liegenschaften zu legen. Dort ist eine maximale Qualität in Bezug auf Nachbarschaftsbeziehung, Zuverlässigkeit und Genauigkeit anzustreben. Dies, weil sich die Nachführung in den anderen Informationsebenen oft auf die Grenzpunkte abstützt und dabei meist weniger strenge Qualitätsanforderungen zu erfüllen sind.
Es sind einfache, nachvollziehbare Berechnungsmethoden anzuwenden, ausserdem sind die vielfältigen Optionen der Berechnungsprogramme (z.B. 12-Parameter-Transformationen) kritisch zu hinterfragen. Sowohl die Messungen als auch die Berechnungen sind analog der Nachführung in numerischen Vermessungswerken vollständig und sauber zu dokumentieren. Es empfiehlt sich, die Originalmessungen so zu archivieren, dass sie bei einer späteren definitiven Aufarbeitung der Vermessung auch in numerischer Form zur Verfügung stehen.
Um eine maximale Flexibilität zu haben, wird in der Regel mit freien Stationierungen oder lokalen Netzen gearbeitet. Dies erlaubt, eine der örtlichen Situation angepasste Berechnungsart zu wählen (Einpassung) und eine aussagekräftige Beurteilung der Resultate abzuleiten.
In definitiv anerkannten Vermessungswerken mit dokumentierten Originalmessungen müssen die von einer Mutation betroffenen Grenzen vorgängig aufgrund der Originalmessungen berechnet werden (Art. 108 TVAV). Für kleine Grundstücke empfiehlt sich die Berechnung aller Grenzpunkte des Grundstückes. Bei grossen Grundstücken ist dies nicht zwingend nötig; es kann auch nur der durch die Änderungen betroffene Bereich der Grundstücksgrenze berechnet werden.
Grundbuchflächen sind in der Regel dann zu ändern:
- wenn grobe Fehler vorliegen und das Grundstück vollständig neu berechnet worden ist (Korrektur im Plan- oder im Flächenberichtigungsverfahren). Grobe Fehler müssen vermutet werden, wenn bei definitiv anerkannten Vermessungen die einfachen oder bei provisorisch anerkannten Vermessungen die doppelten Werte der Flächentoleranz entsprechend den «Fehlergrenzen der Schweizerischen Grundbuchvermessung für die Berechnung der Parzellen» überschritten werden.
- wenn sich das Grundstück in der Landwirtschaftszone befindet und die technischen Flächen der Numerisierung im Rahmen der Datenübernahme in die GRUDA-AV als Grundbuchflächen übernommen wurden.
- wenn bei Grenzmutationen eine Neuaufnahme oder Neuberechnung der Grundstücke erfolgt ist, zum Beispiel bei Projektmutationen, bei grossen Parzellierungen im Baugebiet oder bei Mutationen mit vorgegebenen Flächenbedingungen.
Dokumente
Rekonstruktion alter Grenzpunkte
Provisorische Numerisierung definitiv anerkannt
Ist ein definitiv anerkanntes Vermessungswerk mit Originalmessungen vorhanden, dann werden die Koordinaten der zu rekonstruierenden Punkte aus den Originalmessungen berechnet und im Feld – abgestützt auf Polygonpunkte oder bei deren Fehlen auf weitere, berechnete Nachbar-Grenzpunkte – abgesteckt.
Provisorische Numerisierung provisorisch anerkannt
Ist das Vermessungswerk provisorisch anerkannt und sind keine Originalmessungen dokumentiert (in seltenen Fällen können auch bei definitiv anerkannten Vermessungen verwendbare Originalmessungen fehlen), so werden die aus dem Originalplan digitalisierten und kontrollierten Grenzpunktkoordinaten direkt abgesteckt. Dabei ist der Nachbarschaftsgenauigkeit und der begrenzten Genauigkeit beim Planabgriff spezielle Beachtung zu schenken, insbesondere beim Wählen der Bezugspunkte für die lokale Einpassung. Je näher die Bezugspunkte zum fehlenden Grenzzeichen gewählt werden können, umso bessere Resultate sind mit der lokalen Einpassung zu erreichen.
Sind aus der Nachführung Messungen vorhanden, so sind diese bei der Rekonstruktion ebenfalls mit einzubeziehen.
Lokale Einpassungen
Um die lokale Einpassung optimal beurteilen zu können, ist die Absteckung vorzugsweise mittels freier Stationierung oder GNSS-Einpassung vorzunehmen. Mit einer freien Stationierung oder Einpassung des GNSS-Messdurchganges in lokale Bezugspunkte (AV93-Fixpunkte oder Polygonpunkte, Grenzpunkte, allenfalls Gebäudepunkte) wird der Bezug zwischen Realität und Vermessungswerk hergestellt. Dabei ist der Beurteilung der Einpassung der Messergebnisse in die bestehende Vermessung besondere Beachtung zu schenken. Besteht eine Wahlmöglichkeit, eignet sich in aller Regel eine Helmerttransformation. Die Restklaffen der verwendeten Bezugspunkte beinhalten neben den Spannungen im bestehenden Vermessungswerk auch Digitalisier-, Mess- und Instrumentenfehler. Sie müssen kritisch in Grösse und Richtung (Vektoren) beurteilt werden, ausserdem hat die definitive Wahl der zu verwendenden Transformationspasspunkte in Abhängigkeit der Resultate zu erfolgen. Als Richtwerte für die zulässigen Klaffen gelten die vom Planmassstab und der Planqualität abhängigen mittleren Fehler und maximalen Restfehler gemäss TVAV Artikel 101–103. Die abgesteckten Grenzpunkte sind wie üblich durch geeignete Massnahmen (Kontrollaufnahme, Kontrollmasse, Zwangsbedingungen) auf ihre Zuverlässigkeit hin zu prüfen und die durchgeführten Kontrollen sind zu dokumentieren.
Lassen bauliche und natürliche Abgrenzungen im Feld die Lage der Eigentumsgrenze erkennen, können derart rekonstruierte Grenzzeichen im Bereich der Abgriffgenauigkeit und allenfalls in Rücksprache mit den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern an diese Abgrenzungen verschoben und damit sinnvoll platziert werden.
Werden bei den Feldarbeiten im Gelände alte vorhandene, einwandfrei gesetzte Grenzpunkte mit aufgenommen und stimmen deren Koordinaten bei der Auswertung innerhalb der Digitalisierungsgenauigkeit mit den digitalisierten Werten überein, so können die digitalisierten Koordinaten durch die neu berechneten Werte ersetzt werden.
Mess- und Berechnungsmethode für Neupunkte
Ist ein AV93-konformes oder ein älteres, aber sehr gutes, qualitativ der AV93 entsprechendes Fixpunktnetz vorhanden, so sind Neupunkte direkt von diesen Fixpunkten aus entsprechend den Vorschriften der AV93 zu bestimmen und mit den Qualitätsangaben der AV93 zu attributieren. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass mit zusätzlichem Einmessen von Punkten der bestehenden Vermessung die Nachbarschaftsgenauigkeit kontrolliert werden muss. Treten grössere systematische Abweichungen auf, sind die Koordinaten lokal in die Nachbarpunkte einzupassen. Falls ausserhalb von Siedlungsgebieten die Punktdichte das Einmessen der Neupunkte auf AV93-konforme Fixpunkte nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand erlaubt, können anstelle der AV93-konformen Fixpunkte lokale Bezugspunkte für die Einmessung verwendet werden. Derart bestimmte Punkte erhalten keine Qualitätsattribute der AV93.
Steht kein brauchbares Fixpunktnetz für die Einmessungen zur Verfügung, muss für die Bestimmung von Neupunkten das Verfahren der optimierten lokalen Einpassung angewendet werden. Die optimierte lokale Einpassung wird bildlich oft wie folgt dargestellt: als Konstruktion der im Feld gemessenen Situation auf Transparentpapier mit einer optimalen, lokalen Einpassung an den bestehenden Planinhalt und Durchstechen der Neupunkte auf den Grundbuchplan. Diese lokale Einpassung muss allerdings rechnerisch realisiert werden.
Folgendes Vorgehen hat sich bewährt:
- Die zu bestimmenden Neupunkte sind bezüglich von 5 bis 8 gut verteilten Bezugspunkten (Polygonpunkte, Grenzpunkte, allenfalls Gebäudepunkte) derart einzumessen, dass die Koordinaten von Neu- und Bezugspunkten in einem lokalen Koordinatensystem berechnet werden können. Die Bezugspunkte müssen so verteilt sein, dass möglichst keine Extrapolationen auftreten (Arbeit nur innerhalb des durch die Bezugspunkte aufgespannten Aktionsfeldes). Die Messungen sind wie allgemein üblich durch geeignete Massnahmen zu kontrollieren (Doppelaufnahmen, Kontrollmasse, Zwangsbedingungen).
- In einem ersten Schritt sind diese Koordinaten ohne Zwang aus den Bezugspunkten in einem lokalen Koordinatensystem zu berechnen (minimale Lagerung). Ist das Projektionssystem des numerisierten Vermessungswerkes bekannt, ist darauf zu achten, dass die Projektionskorrekturen an den Messungen angebracht werden.
- In einem zweiten Schritt ist dieser Koordinatensatz aus der minimal gelagerten Berechnung mittels einer Helmerttransformation auf die numerisierten Bezugspunkte zu transformieren, zudem sind die Restklaffen in den Bezugspunkten zu beurteilen. Durch die Beurteilung von Richtung und Grösse der Restklaffen (Vektorplan) und die Auswahl der in der definitiven Transformation zu verwendenden Passpunkte, wird die beste Einpassung in die Bezugspunkte ermittelt. Dabei müssen in der Regel 5 bis 8, mindestens aber 3 Bezugspunkte als Passpunkte in der Transformation belassen werden. Die Massstabsunbekannte wird in der Transformation normalerweise nicht eingeführt, da sie in aller Regel als Folge der begrenzten Genauigkeit der digitalisierten Bezugspunkte und der meist kurzen Distanzen nicht signifikant bestimmt werden kann. In der Helmerttransformation sind also nur die Transformationsparameter Translation Y, Translation X und die Rotation zu bestimmen. Bei der definitiven Passpunktwahl sollten die Restklaffen alle etwa die gleiche akzeptierbare Grössenordnung haben, die Richtungen müssen zufällig verteilt sein und die Beziehung zwischen direkten Nachbarpunkten dürfen keine zu grossen Zwänge ausweisen. Die Wahl der verwendeten Passpunkte, die Restklaffen und die Transformationsparameter müssen dokumentiert werden. Die Restklaffen sind grafisch als Vektoren darzustellen, nur so ist eine schlüssige Beurteilung möglich.
- In einem dritten Schritt werden die Neupunkte mit den gewählten Parametern transformiert.
Werden bei den Feldarbeiten im Gelände alte vorhandene, einwandfrei gesetzte Grenzpunkte mit aufgenommen und stimmen deren Koordinaten bei der Auswertung innerhalb der Digitalisierungsgenauigkeit mit den digitalisierten Werten überein, so können die digitalisierten Koordinaten durch die neu berechneten Werte ersetzt werden. Die Qualitätsattribute der berechneten Koordinaten bleiben aber weiterhin bei «provisorisch numerisiert».
Die oben beschriebene Mess- und Berechnungsmethode entspricht einer freien Stationierung oder der Auswertung eines GNSS-Messdurchganges, falls diese jeweils mit einer Helmerttransformation berechnet werden. Sie eignet sich für kleine Nachführungsarbeiten mit einer Stationierung oder einem GNSS-Messdurchgang.
Bei Nachführungsarbeiten grösseren Umfangs müssen die Messungen als Netz konzipiert und ausgewertet werden. Das frei gerechnete Netz entspricht dann dem Koordinatensatz, welcher in die Bezugspunkte eingepasst werden muss. Dazu kann sich je nach Situation und Grösse neben einer Helmerttransformation auch eine gezwängte Lagerung oder eine Interpolation eignen.
Flächenberechnung
Ziel muss sein, die Eigentümerin beziehungsweise den Eigentümer möglichst nur einmal mit einer Flächenberichtigung infolge Überarbeitung des Vermessungswerkes zu konfrontieren. Entweder erfolgt die Flächenberichtigung im Rahmen der Bearbeitung eines gesamten Vermessungsloses oder innerhalb einer Grenzmutation. Im letzteren Fall sollte aber später bei einer Erneuerung keine Flächenberichtigung mehr folgen.
Die Flächenberechnung bei Grenzmutationen erfolgt numerisch aus den neu bestimmten, den aus Originalmessungen berechneten und allenfalls den bestehenden digitalisierten Grenzpunktkoordinaten. Als Kontrolle der Flächenberechnung wird ein Plot aller Liegenschaften im Mutationsperimeter erstellt. Dieser ermöglicht die visuelle Kontrolle der Grenzlinien-Definitionen.
Bleiben innerhalb des Mutationsperimeters die Differenzen zwischen den Grundbuchflächen und den neu berechneten technischen Flächen innerhalb der für den ursprünglichen Original-Grundbuchplan (abgelöst durch die Numerisierung) gültigen Toleranz, so werden die Differenzen proportional auf die beteiligten Grundstücke verteilt.
Die Grundbuchflächen sind nur in zwei Fällen zu berichtigen: wenn grobe Fehler aufgedeckt werden; oder wenn die Flächendifferenzen bei definitiv anerkannten Vermessungen die einfachen beziehungsweise bei provisorisch anerkannten Vermessungen die doppelten Werte der Flächentoleranz entsprechend den «Fehlergrenzen der Schweizerischen Grundbuchvermessung für die Berechnung der Parzellen» überschreiten. Ansonsten geschehen Flächenberichtigungen erst bei einer Erneuerung oder Ersterhebung gesamthaft über ein ganzes Los.
Verlangen wichtige Gründe oder Kundenwünsche, dass die Flächenangaben mit hoher Genauigkeit vorliegen und sind Originalmessungen oder Neumessungen aller Grenzpunkte vorhanden, können die aus den Koordinaten berechneten Flächen als Flächenberichtigung ins Grundbuch eingeführt werden.
Das Berichtigungsverfahren richtet sich nach den Weisungen im Kapitel Berichtigung/Fehlerbehebung.
Bei der Nachführung von Gebäuden werden im Normalfall keine Grenzpunkte neu berechnet.
Werden Bodenbedeckungsflächen aktualisiert und bleiben Widersprüche zwischen der Summe aller Bodenbedeckungsflächen (technische Flächen) sowie der Grundbuchfläche, werden die Differenzen in der GRUDA-AV als Korrekturen an den Bodenbedeckungsflächen angebracht.
Dokumente
Besondere Fälle
In Gebieten mit provisorisch numerisierten Vermessungsakten sind die folgenden besonderen Fälle zu beachten. Weitere, hier nicht erwähnte, Problemstellungen sind in Berücksichtigung der oben erwähnten Grundsätze zu lösen.
Ersatz und Neubestimmung von Fixpunkten
Sind in einem provisorisch numerisierten Vermessungswerk bestehende Fixpunkte zu ersetzen oder zu verdichten, muss einerseits der Nachbarschaftsgenauigkeit, andererseits aber auch der absoluten Genauigkeit Rechnung getragen werden. Die Neubestimmung ist deshalb in der Regel auf die benachbarten LFP1/2 und auf vorhandene, AV93-konforme LFP3 abzustützen. Dabei ist aber die Nachbarschaftsbeziehung zur bestehenden Vermessung zu kontrollieren, weshalb bei der Messung zusätzlich benachbarte Fix- oder Grenzpunkte mit einbezogen werden müssen.
Können keine gravierenden oder systematischen Abweichungen zu bestehenden Punkten festgestellt werden, erfolgt die Berechnung der neuen Fixpunkte lediglich gestützt auf die LFP1 bis 3. Derart bestimmte Punkte erfüllen die Qualitätsanforderungen der AV93.
Werden zu den bestehenden Vermessungsakten grosse oder systematische Differenzen festgestellt, müssen die alten, bestehenden Punkte zur Wahrung der Nachbarschaftsgenauigkeit mit in die Lagerung des Netzes einbezogen werden. Derart bestimmte Neupunkte erfüllen die Qualitätsanforderungen der AV93 nicht und gelten als Bestandteile der Vermessung alter Ordnung.
Die Messungen müssen als Fixpunktnetz konzipiert sein und die Auswertung muss als vermittelnde Ausgleichung nach der Methode der kleinsten Quadrate geschehen. Verursacht die Abstützung der neu zu bestimmenden Fixpunkte auf die benachbarten LFP1/2 oder die AV93-konforme LFP3 unverhältnismässig grossen Aufwand, ist die Neubestimmung in die bestehenden, unmittelbar benachbarten, alten Fixpunkte einzuschalten. Die Berechnung erfolgt – damit die erreichten Resultate besser beurteilt werden können – mittels einer strengen Ausgleichung und wird in derselben Art dokumentiert wie in einer AV93-konformen Vermessung (freie und gezwängte Netzausgleichung, Netzplan, Vektorplan). In die unmittelbare Nachbarschaft eingepasste Fixpunkte gelten als Bestandteile der Vermessung alter Ordnung und erfüllen die Qualitätsanforderungen der AV93 nicht.
Projektmutationen und Schnurgerüstabsteckungen
Bei Projektmutationen und Schnurgerüstabsteckungen in engen Verhältnissen ist es angebracht, die noch vorhandenen Grenzzeichen im betroffenen Perimeter vorgängig aufzunehmen und die digitalisierten Koordinaten durch die berechneten Werte zu ersetzen. Dabei müssen auch vorhandene Zwangspunkte und Randbedingungen erfasst werden, um die projektierten Grenzen oder Gebäude berechnen zu können. Moderne Geräte erlauben es, diese Berechnungen bei Neuaufnahmen und Absteckungen direkt im Feld auszuführen. Den Beziehungen zu den unmittelbar benachbarten Grenzen (Grenzabstände und andere Zwangspunkte) ist grösste Beachtung zu schenken. Werden digitalisierte Koordinaten durch neu eingemessene Werte ersetzt, ist die Berechnung immer nachvollziehbar zu dokumentieren.
Sind keine kritischen Zwangsbedingungen vorhanden, kann unter Berücksichtigung des Artikels 106 TVAV direkt mit den digitalisierten Koordinaten gearbeitet werden.
Punkte in einer Geraden
In eine Grenzlinie eingebundene Punkte werden bei einer provisorischen Numerisierung in der Regel nicht in die Linie eingerechnet. Falls im Rahmen der Nachführung die Punkte der Stammlinie und die eingebundenen Punkte eingemessen wurden, können die Einbinder in die Linie eingerechnet werden, unter der Voraussetzung, dass die massgebende Toleranz erfüllt wird. Das Einrechnen auf eine durch digitalisierte Punkte definierte Stammlinie ist zu unterlassen.