Die Verarbeitungsart «Landumlegung» wird für Güter-, Wald- und Baulandumlegungen sowie für Grenzregulierungen verwendet.
Die Grundstücke des alten Bestandes werden gestrichen und die neuen Grundstücke erfasst.
Güter- und Waldzusammenlegungen
Liegenschaften sowie selbständige und dauernde Rechte, die mit einer Landumlegung entstehen, erhalten automatisch den Hinweis «Landumlegung».
Wenn eine Landumlegung abgeschlossen wird, muss dieser Hinweis gelöscht werden. Dazu ist ein weiteres Geschäft «Mit Grundbuch»/«Ersterhebung/Erneuerung» notwendig.
Um den Hinweis zu löschen, muss in der Rubrik Geometergeschäft > Folgemutationen für jedes Grundstück, das abgeschlossen werden soll, der Eintrag «Erledigt mit» gemacht werden. Das Geschäft muss sich dazu im Status «In Bearbeitung» befinden.
Zusätzliche Voraussetzung
- Die definitive Neuzuteilung wurde vom Regierungsrat genehmigt.
Zusätzliche Einschränkung
- Bei grossen Perimetern ist in Absprache mit dem Grundbuchamt der Perimeter mittels Ausstanzungen zu unterteilen, zum Beispiel nach Eigentümerinnen und Eigentümer.
Baulandumlegungen und Grenzregulierungen
Liegenschaften sowie selbständige und dauernde Rechte, die mit einer Baulandumlegung entstehen, erhalten automatisch den Hinweis «Landumlegung».
Wenn eine Baulandumlegung abgeschlossen wird, muss dieser Hinweis gelöscht werden. Dazu ist ein weiteres Geschäft «Mit Grundbuch»/«Standard» mit der Mutationsart «Abschluss» notwendig.
Um den Hinweis zu löschen, muss in der Rubrik Geometergeschäft > Folgemutationen für jedes Grundstück, das abgeschlossen werden soll, der Eintrag «Erledigt mit» gemacht werden. Das Geschäft muss sich dazu im Status «In Bearbeitung» befinden.
Genehmigung
Die Genehmigungen von Baulandumlegungen werden vom Amt für Geoinformation (AGI) an die zuständigen Grundbuchämter übermittelt.
Die Genehmigungen von Landumlegungen werden von der Abteilung Strukturverbesserungen und Produktion (Amt für Landwirtschaft und Natur) an die zuständigen Grundbuchämter übermittelt.
Geschäftsstatus «Bereit für Grundbuch»
Zeitpunkt des Wechsels des Geschäftsstatus auf «Bereit für Grundbuch»:
- Nach der Genehmigung der Bau-/Landumlegung
- Gleichzeitig mit dem Versand der Akten der Landumlegung (Aktenempfänger GBA)
Handbuch DM.01-AV
Hinweise zur Nachführungstabelle Landumlegung
Hinweise zur Nachführungstabelle Baulandumlegung
Genehmigung