Das kantonale Geoinformationsgesetz (KGeoIG) verlangt in Artikel 34 die öffentliche Bekanntgabe des Abschlusses der Vermarkungsarbeiten. In Artikel 38 KGeoIG wird die öffentliche Bekanntgabe des Abschlusses von Erneuerungsarbeiten, die dingliche Rechte an Grundstücken berühren, und von Arbeiten einer Ersterhebung geregelt.
In der Regel werden bei Ersterhebungen mit vorgängiger Vermarkung die zwei öffentlichen Auflagen gleichzeitig, und zwar nach Abschluss der Vermessungsarbeiten durchgeführt.
Einzig bei Erstvermarkungen in den unvermessenen Gebieten des Berner Oberlandes mit ausgesprochen heiklen Eigentumsgrenzfeststellungen (z.B. Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlich unproduktiven Hochgebirges vom privateigentumsfähigen Alpgebiet, gemäss Art. 664 ZGB) kann es sinnvoll sein, von der Möglichkeit der vorgezogenen öffentlichen Auflage der Vermarkungsresultate Gebrauch zu machen.
Sobald die Voraussetzungen für die öffentliche Auflage erfüllt sind, orientiert das AGI den Gemeinderat, dass die öffentliche Auflage stattfinden kann. Dem Brief liegt ein Vorschlag für den Publikationstext bei. Der Unternehmer beziehungsweise die Unternehmerin wird mit einer Kopie des entsprechenden Schreibens orientiert.
Folgende Akten müssen während 30 Tagen öffentlich aufgelegt werden:
Abschluss der Vermarkungsarbeiten
- Akten der Grenzfeststellung (Verpflockungsskizzen, Identifikationsfotos, Protokolle der Grenzfeststellung, usw.)
Abschluss der Vermessungsarbeiten (Erneuerung und Ersterhebung)
- Plan für das Grundbuch
- Liegenschaftsbeschrieb (Grundstücksverzeichnis erstellt in GRUDA-AV)
- Weitere zum Zweck der Grundbuchführung erstellte Auszüge aus der amtlichen Vermessung
- Nomenklaturplan und zugehöriges Namensverzeichnis
- Perimeterplan für die dauernde Bodenverschiebungen nach Artikel 660a ZGB in Verbindung mit Artikel 78a EG ZGB (BSG 211.1)
- Liste der Grundstücke innerhalb Rutschgebiet mit GB-Anmerkung
Kombinierte Auflage der Resultate Vermarkung und Vermessung
- Akten der Grenzfeststellung (Verpflockungsskizzen, Identifikationsfotos, Protokolle der Grenzfeststellung, usw.), sofern darin wesentliche Zusatzinformationen zum Plan für das Grundbuch enthalten sind.
- Plan für das Grundbuch
- Liegenschaftsbeschrieb (Grundstücksverzeichnis erstellt in GRUDA-AV)
- Weitere zum Zweck der Grundbuchführung erstellte Auszüge aus der amtlichen Vermessung
- Nomenklaturplan und zugehöriges Namensverzeichnis
- Perimeterplan für die dauernde Bodenverschiebungen nach Artikel 660a ZGB in Verbindung mit Artikel 78a EG ZGB (BSG 211.1)
- Liste der Grundstücke innerhalb Rutschgebiet mit GB-Anmerkung
In der Regel findet die öffentliche Auflage in den Räumlichkeiten der Gemeinde statt.
Darstellung von hängigen Mutationen in den Auflageakten
Auf Mutationen, welche zum Zeitpunkt der öffentlichen Auflage hängig sind, muss in den Auflageakten unter Angabe der entsprechenden Mutationsnummer hingewiesen werden.
In den Auflageakten ist die folgende Darstellung zu wählen:
- Plan für das Grundbuch
siehe Auszüge und Dokumente > Auflageplan - Liegenschaftsbeschrieb (Grundstücksverzeichnis erstellt aus GRUDA-AV)
In den Liegenschaftsbeschrieben muss auf die provisorischen Eintragungen hingewiesen werden. - Weitere zum Zweck der Grundbuchführung erstellte Auszüge aus dem Vermessungswerk der amtlichen Vermessung
Aus allfällig weiteren Akten der amtlichen Vermessung muss hervorgehen, ob hängige Mutationen Einfluss auf die Aussage der Auszüge aus dem Vermessungswerk haben.
Sind zum Zeitpunkt der öffentlichen Auflage Grenzverläufe bekannt, welche im Rahmen der Grenzfeststellung zwischen den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern nicht einvernehmlich festgelegt werden konnten, muss die zuständige Gemeindebehörde nach Anhören des Unternehmers beziehungsweise der Unternehmerin entscheiden, welche Grenzdarstellung im Plan für das Grundbuch öffentlich aufgelegt wird.
In der Regel wird mit dem Entscheid, wie eine umstrittene Eigentumsgrenze in den Auflageakten darzustellen ist, die Klagerolle für das Einspracheverfahren zugewiesen. Deshalb muss die Grenzdarstellung nach sorgfältiger Prüfung der Argumente und aller verfügbaren Vorakten entschieden werden.
Es ist derjenige Grenzverlauf in den Vermessungsakten darzustellen, welcher:
- im Moment der öffentlichen Auflage,
- nach Auffassung der zuständigen Gemeindebehörde,
- dem Verlauf der geführten Verhandlungen
am besten entspricht.
In den Auflageakten sind Hinweise auf die Streitigkeit von einzelnen Grenzen zu unterlassen.
Nach Ablauf der 30-tägigen Auflagefrist bestätigt die Gemeindeverwaltung zuhanden des AGI die ordnungsgemässe Durchführung der öffentlichen Auflage. Die Bestätigung muss folgende Angaben und Beilagen enthalten:
- Ort und Zeit der öffentlichen Auflage
- Kopie des Publikationstextes
- Beschreibung des Umfanges der deponierten Akten
- Verzeichnis der Einsprachen
Parallel zur Auflage der Vermessungsakten können weitere Auflagen durchgeführt werden.
Zum Beispiel:
- Neue Grenzfeststellung längs von öffentlichen Gewässern (vergleiche hierzu «Rechtliche Probleme im Zusammenhang mit öffentlichen Gewässern» und «Vollzug der Korrekturen an Eigentumsgrenzen im Grundbuch»).
- Grenzbegradigungen und geringfügige Grenzbereinigungen längs natürlichen und baulichen Gegebenheiten (vergleiche hierzu «Kreisschreiben für die Bereinigung von Eigentumsgrenzen»).
In einem gemeinsamen Publikationstext ist ausdrücklich auf alle diese zusätzlich öffentlich aufgelegten Tatbestände hinzuweisen oder es sind separate Publikationen vorzunehmen.
Rechtliche Probleme im Zusammenhang mit öffentlichen Gewässern