Logo Kanton Bern / Canton de BerneVermessungshandbücher

Informationsebenen

Fixpunkte

Das der provisorischen Numerisierung zugrunde liegende Fixpunktnetz muss nachgeführt, unterhalten und nach Möglichkeit verbessert werden. Es wird die strenge Ausgleichung der Beobachtungen nach der Methode der kleinsten Quadrate (vgl. Empfehlung für die Anwendung geometrischer Transformationsmethoden in der amtlichen Vermessung) verlangt, allerdings unter Beachtung allfälliger Zugshierarchien des ursprünglichen Fixpunktnetzes (Polygonzüge).

Genügt das bestehende Fixpunktnetz den Qualitätsanforderungen der AV93 gemäss den Artikeln 24 bis 36 TVAV, können die Messungen (Grenzpunkte, Detailpunkte) für eine spätere Erneuerung der provisorisch numerisierten Informationsebenen verwendet werden.

Erfüllt das Fixpunktnetz die Anforderungen der TVAV bezüglich Punktdichte nicht, liegt aber ein entsprechendes Konzept zur Verbesserung des Fixpunktnetzes vor, ist im Rahmen der Nachführungsarbeiten das Netz bis zur vereinbarten Punktdichte zu erweitern. Das Konzept zur Verbesserung des Fixpunktnetzes muss folgende Punkte enthalten:

  • anzustrebende Punktdichte nach Artikel 49 TVAV
  • homogene Punktverteilung im Hinblick auf die kommende Nachführung
  • Prinzipien der Punktkennzeichnung
  • Finanzierung der Arbeiten
  • TVAV Art. 24–36

  • TVAV Art. 49

Bodenbedeckung und Einzelobjekte

Bei der Nachführung von Objekten der Informationsebenen Bodenbedeckung und Einzelobjekte soll möglichst das ganze betroffene Objekt überarbeitet und unter Beachtung der Nachbargenauigkeit der Umgebung angepasst werden, insbesondere wenn es sich um Objekte mit im Gelände exakt definierten Punkten handelt (z.B. veränderte Gebäude und Kunstbauten). Ist die gesamthafte Überarbeitung eines Objektes aus Kostengründen nicht realisierbar, sind die Neuaufnahmen unter Beachtung der Nachbargenauigkeit bestmöglich in das Bestehende zu integrieren.

Die Koordinaten von neu aufgenommenen Punkten werden berechnet. Die restlichen Koordinaten sind aus den originären Masszahlen zu konstruieren.

Eine Ausnahme bildet die Nachführung von kleinen Anbauten. Sie können in Bezug zur bestehenden Baute eingemessen und auf der Grundlage der digitalisierten Koordinaten und der Einmasse konstruiert werden.

Genügt das bestehende Fixpunktnetz den Qualitätsanforderungen der AV93, sind die Qualitätsattribute der Objekte im Rahmen der Nachführung entsprechend zu verbessern.

Liegenschaften

Die allfällige Wiederherstellung der Kennzeichnung von Grenzpunkten (Vermarkung) hat sich auf die Originalvermessung abzustützen (Art. 106 Absatz 2 TVAV).

Wird in Gebieten mit geringen Bodenwerten aufgrund der provisorisch numerisierten Koordinatenwerte und des Fixpunktnetzes, welches der Numerisierung zugrunde liegt, rekonstruiert, muss die Absteckung im Felde unbedingt plausibilisiert werden. Dies kann beispielsweise über die Kontrolle der Nachbarschaft zu vorhandenen Grenzzeichen und zu exakt definierten Punkten der Informationsebenen Bodenbedeckung und Einzelobjekte oder über die Plausibilität der angetroffenen natürlichen und baulichen Situation erfolgen – eventuell unter Beizug der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers.

Rohrleitungen

Die beim Leitungsbetreiber zu beziehenden Daten des Leitungstrasses sind zu übernehmen, wenn feststeht, dass sich die Aufnahmen auf das Fixpunktnetz der amtlichen Vermessung beziehen. Massgebend ist die Datenerhebung.

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