In Teilen des Berner Oberlandes ist die amtliche Vermessung noch nicht abgeschlossen und es bestehen noch keine Pläne für das Grundbuch. In diesen Gebieten wird gegenwärtig eine Ersterhebung der amtlichen Vermessung durchgeführt. Dementsprechend besteht die Möglichkeit, dass weder eine intakte Vermarkung noch ein homogenes Fixpunktnetz vorhanden sind.
In der Regel sind einzig LFP1 und LFP2 als Fixpunkte vorhanden. In den Jahren 2009 bis 2012 wurden die Ebenen Bodenbedeckung und Einzelobjekte aus dem Produkt Vector 25 von swisstopo hergeleitet. Im Rahmen des Projektes «Blitzaktion» wurde zudem versucht, sämtliche im Grundbuch geführten Grundstücke auf einem Plan zu lokalisieren. Im Vordergrund standen dabei nicht die genauen Abgrenzungen der Grundstücke, sondern deren Lage, Ausdehnung und die Nachbarschaftsverhältnisse. Die Daten aus der «Blitzaktion» dienen in der Regel in den unvermessenen Gebieten als Grundlage.
Seit Erlass des «Kreisschreibens der Bau- und Justizdirektion» vom 02.04.1962 wird zwingend verlangt, dass in den unvermessenen Gebieten für Landgeschäfte mit Bodenpreisen von über Fr 5.–/m2 dem Grundbuchamt Akten eines patentierten Ingenieur-Geometers oder einer patentierten Ingenieur-Geometerin eingereicht werden. Dank dieser Vorschriften stehen heute auch in den unvermessenen Gebieten gewisse Vermessungsdaten zur Verfügung.
Grundsätzlich gelten die Weisungen für die vermessungstechnische Bearbeitung, wie sie im Handbuch DM.01-AV festgehalten sind, sinngemäss auch in den unvermessenen Gebieten. Im vorliegenden Kapitel sind nur die von den Weisungen abweichenden oder ergänzenden Regelungen festgehalten.