Gebühren AV
Seit Inkrafttreten des kantonalen Geoinformationsgesetzes (KGeoIG) sind die Daten der amtlichen Vermessung von den bis Ende 2015 erhobenen Nutzungsgebühren befreit. Es fallen nur noch Kosten für die Auslieferung der Daten an, welche von den Abgabestellen in Rechnung gestellt werden.
Datenhaltungskosten und Dislokationsentschädigung
Unter «Dokumente» finden Sie die aktuellsten Versionen der Liste mit dem Rang der Gemeinde (EW RANG) entsprechend der mittleren Wohnbevölkerung (gemäss Artikel 7 FILAG, BSG 631.1) für die Berechnung der Datenhaltungskosten und dem prozentualen Zuschlag auf die Feldarbeiten für die Entschädigung der Dislokation.
Die Datenhaltungskosten je Gemeinde werden alle acht Jahre, vor Ablauf der Nachführungsperiode, neu berechnet und publiziert. Nach erfolgten Fusionen von Gemeinden werden die Datenhaltungskosten und der Dislokationszuschlag für die Gemeinde neu berechnet und zu Beginn des jeweiligen Jahres publiziert.
Dokumente
- Liste mit dem Rang der Gemeinde für die Berechnung der Datenhaltungskosten und der Dislokationsentschädigung, Stand Januar 2024
- Liste der Datenhaltungskosten und Dislokationsentschädigung, Stand Januar 2023
- Liste der Datenhaltungskosten und Dislokationsentschädigung, Stand Januar 2022
- Liste der Datenhaltungskosten und Dislokationsentschädigung, Stand Januar 2021
Wahl Nachführungsgeometer/In
Die Nachführungsgeometerwahlen finden alle 8 Jahre statt. Das nächste Mal im Jahr 2025 für die Periode 2026–2033.
Dokumente
- Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe
- Publikationstext
- Auswertungstabelle
- Beispiel Auswertungstabelle
- Positionenkatalog
- Muster Zuschlagsverfügung
- Vertragsvorlage 2026–2033
- Vertragsvorlage mit Nachfolger Geometer/in 2026-2033
- Vertragsvorlage mit Nachfolger 1 2026-2033
- Vertragsvorlage mit Nachfolger 2 2026-2033
Übergabe Vermessungswerk
Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses sind die Bestandteile des Vermessungswerkes nach den Anweisungen der Vermessungsaufsicht den Nachfolgerinnen oder Nachfolgern zu übergeben (KVAV, Art. 9). Die Mandats- und Aktenübergabe ist zu protokollieren (Checkliste Übergabe Nachführungsmandat). Das Protokoll ist dreifach durch die beiden Nachführungsgeometer beziehungsweise durch die Nachführungsgeometerinnen sowie die Gemeinde zu unterzeichnen und eine Kopie dem Amt für Geoinformation einzureichen.
Nach der Übergabe ist der erfolgreiche Import und die Kontrolle der AV-Daten durch den neuen Nachführungsgeometer oder die neue Nachführungsgeometerin innerhalb von vier Wochen dem Amt für Geoinformation zu bestätigen (Formular Bestätigung der erfolgreichen Übernahme).