Die Verarbeitungsart «AV-Bemerkung» wird zur Verwaltung von Lagefixpunkten, Geologischen und Botanischen Objekten, Streitigen Grenzen und dauernden Bodenverschiebungen (Rutschgebieten) verwendet.
AV-Bemerkungen gilt es auf den Liegenschaften sowie auf selbständig und dauernden Rechten (SDR) anzumerken.
Die Messurkunden dieser Geometergeschäfte (Aktenempfänger = GBA) werden direkt dem Grundbuchamt zur Eintragung (rechtsgültiger Vollzug) zugestellt.
Lagefixpunkt
Die Bearbeitung/Nachführung von LFP1 und LFP2 erfolgt in der GRUDA-AV ausschliesslich durch die Nachführungsgeometerin beziehungsweise den Nachführungsgeometer, jedoch immer nach vorgängiger Rücksprache mit dem AGI (Fachbereich Fixpunkte).
Zusätzliche Voraussetzung
- Ein LFP wird auf allen Grundstücken angemerkt, die weniger als 1 m vom LFP entfernt sind. Dies gilt auch bei LFP im Bereich von Hoheitsgrenzen.
Zusätzliche Einschränkungen
- Hochzielpunkte (LFP1 und LFP2) mit Endziffer 6 bis 9 werden in der GRUDA-AV nicht angemerkt.
- Höhenfixpunkte (HFP1 und HFP2) werden in der GRUDA-AV nicht angemerkt.
Geologisches/Botanisches Objekt
Die Schreibweise der Geologischen und Botanischen Objekte ist im Handbuch DM.01-AV zu finden.
Im Gegensatz zum AV-System werden die flächenhaften, botanischen Objekte in der GRUDA-AV erfasst und nachgeführt. Bei AVGBS-Lieferungen werden die flächenhaften, botanischen Objekte automatisch durch den Datenkonverter abgefüllt. Falls Änderungen an solchen Objekten bevorstehen, ist das Vorgehen für die Nachführung mit der Leitstelle GRUDA-AV abzusprechen, damit die Referenztabelle im Datenkonverter aktualisiert werden kann.
Zusätzliche Voraussetzung
- Geologische und Botanische Objekte werden in der GRUDA-AV nur geführt, sofern diese im ÖREB-Kataster (Thema «Naturschutz») enthalten sind. Dort werden die Geodaten der geschützten geologischen/botanischen Objekte, als Daten-Referenz für die Abbildung in der amtlichen Vermessung, heruntergeladen.
Streitige Grenze
Von den Gemeinden als streitig erklärte Grenzen (Art. 35 und Art. 40 KGeoIG) werden in der Regel von der Leitstelle GRUDA-AV erfasst und wieder gelöscht.
Reichen die Parteien beim zuständigen Zivilgericht innert 6 Monaten keine Klage gegen die streitige Grenze ein, wird diese gemäss Artikel 40 KGeoIG rechtsgültig und die AV-Bemerkung «Streitige Grenze» unnötig. Das AGI stellt zuhanden des zuständigen Grundbuchamtes eine Rechtskraftbescheinigung aus, auf deren Grundlage die AV-Bemerkung in der GRUDA-AV und in den AV-Daten wieder gelöscht werden muss.
Dauernde Bodenverschiebung (Rutschgebiet)
Die Gemeinde bestimmt, ob Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen ausgeschieden werden. Der Identifikator (Kantonale ID) muss bei der Leitstelle GRUDA-AV bezogen werden. Dieser wird im AV-System geführt.
Zusätzliche Voraussetzungen
- Die dauernde Bodenverschiebung wird auf allen geometrisch definierten Grundstücken angemerkt, die ganz oder teilweise innerhalb der dauernden Bodenverschiebung liegen. Bei geometrisch nicht definierten Grundstücken wird die dauernde Bodenverschiebung nur im Grundbuch angemerkt.
- Alle Grundstücke im Perimeter der dauernden Bodenverschiebung müssen in einem separaten Geschäft/Ausstanzungsgeschäft verwaltet werden.
Zusätzliche Möglichkeit
- Der Perimeter einer dauernden Bodenverschiebung kann mit AVGBS (AVMUT) verbucht werden. Das Genehmigungsdatum der dauernden Bodenverschiebung wird nachträglich (nach der Genehmigung) im AV-System in der «TABLE Rutschung» > Attribut «GueltigerEintrag» (Geometerbüro) und in der GRUDA-AV via Datenskript (Leitstelle GRUDA-AV) erfasst.
Hinweise zur Datenerfassung
Die Attribute für AV-Bemerkungen werden in der GRUDA-AV wie folgt erfasst:
AV-Bemerkung | Attribut «Art der Bemerkung» | Attribut «andere Art» | Attribut «Bemerkung» |
---|---|---|---|
Lagefixpunkt |
«Lagefixpunkt» |
«Identifikator» Beispiel: 1127.2460 |
|
Geologisches Objekt |
«andere AV Bemerkung» |
«Geologisches Objekt» |
«Objektname» Beispiel: Geologisches Objekt 58 |
Botanisches Objekt |
«andere AV Bemerkung» |
«Botanisches Objekt» |
«Objektname» Beispiel: Botanisches Objekt 29 |
Streitige Grenze |
«Streitige Grenze» |
«Beschlussdatum» Beispiel: Beschluss AGI, Datum 28.06.1996 |
|
Rutschgebiet |
«andere AV Bemerkung» |
«Rutschgebiet» |
«Genehmigungsdatum» Beispiel: 25.11.2013 |
Bei den AV-Bemerkungen werden in der GRUDA-AV keine Identifikatoren mehr geführt. Dies hat zur Folge, dass AV-Bemerkungen im Zusammenhang mit einer AVMUT jeweils gestrichen und pro Grundstück – je als unabhängige AV-Bemerkung – neu erstellt werden (keine eindeutige Zuweisung zu bestehenden Objekten durch den Datenkonverter).
Bei Grundstücksmutationen ist in jedem Fall immer vorgängig zu kontrollieren, ob auf den betroffenen Grundstücken AV-Bemerkungen «Lagefixpunkt» vorhanden sind. Nach erfolgtem Lieferprozess (AVMUT) sind die Anmerkungen auf die Korrektheit zu prüfen.
Prozess für die Nachführung von LFP1 und LFP2 (Mutation und Löschung)
Schritt1
Auftrag/Information
a. AGI: Auftragserteilung an die Geometerbüros (jährliche PNF)
b. Geometerbüro: Information AGI über bevorstehende Änderungen (Geometergeschäfte)
Schritt2
Geometerbüro
Nachführung AV-System
Schritt3
Geometerbüro
AVGBS-Transfer mit Lieferprozess AVMUT
Schritt4
Geometerbüro
Kontrolle Verbuchung AV-Bemerkungen «Lagefixpunkt» (1 m Verschnittradius)
Schritt5
Geometerbüro
Rückmeldung an AGI über die ausgeführten Arbeiten und Ergebnis der Kontrolle
Hinweis für das Löschen von LFP1 und LFP2
Bei Lagefixpunkten, welche in Vergangenheit bereits mit AVMUT mutiert/verbucht wurden, ist darauf zu achten, dass diese auf allen betroffenen Grundstücken einzeln gelöscht werden.
Geschäftsstatus «Bereit für Grundbuch»
Mit der Unterzeichnung ist der Versand der Mutationsakten freigegeben.
Zeitpunkt des Wechsels des Geschäftsstatus auf «Bereit für Grundbuch»:
- Gleichzeitig mit dem Versand der Mutationsakten (Aktenempfänger GBA)
Handbuch DM.01-AV
Fixpunkte
Wichtiger Einzelbaum
Einzelner Fels
Einsprachen gegen die Feststellung von Eigentumsgrenzen
Kantonale Genehmigung
Dauernde Bodenverschiebungen